- § 2 Absatz 5 BB-BUZ ist so zu verstehen, dass der
Versicherer auf die Prüfung der Dienstfähigkeit verzichtet und an die seitens
des Dienstherrn gewonnene Beurteilung anknüpft (OLG Nürnberg, Urteil vom
18.1.2010, Az. 8 U 1820/09; Abruf-Nr. 1029141.
Unternehmensberatungs- und Vermittlungs GmbH / Vermögensmanagement GmbH / Consulting OHG
Donnerstag, 26. April 2012
Montag, 23. April 2012
Radfahrer und Nutzungsausfall-Entschädigung?
Das Landgericht Lübeck hat
mit Urteil vom 8. Juli 2011 entschieden (Az.: 1 S 16/11), dass ein Geschädigter,
der nach einem unverschuldeten Unfall vorübergehend auf sein Fahrrad verzichten
muss, unter Umständen einen Anspruch auf Zahlung einer
Nutzungsausfall-Entschädigung hat.
Donnerstag, 19. April 2012
Streitige Rettungsassistent-Verweisung
Das Landgericht
Aurich hat am 31. Mai 2011 entschieden (Az.: 3 O 724/10), dass ein Versicherter
sich im Fall einer Berufsunfähigkeit nicht darauf berufen kann, dass er bisher
im öffentlichen Dienst beschäftigt war und daher nicht auf einen durch
Saisontätigkeit geprägten Beruf verwiesen werden kann.
Montag, 16. April 2012
Überschwemmung als Elementarschaden?
Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat mit
Urteil vom 20. September 2011 entschieden (Az.: 12 U 92/11), dass darunter keine
Überschwemmung im Sinne der Versicherungsbedingungen gegen Elementarschäden zu
verstehen ist, wenn sich bei einem Starkregenereignis Wasser in einem Lichtschacht
anstaut.
Donnerstag, 12. April 2012
BGH-Urteil zum Abzug des Werksangehörigenrabatts
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit
Urteil vom 18. Oktober 2011 entschieden (Az.: VI ZR 17/11), dass ein
Unfallgeschädigter, dem nach der Reparatur seines Fahrzeuges ein Rabatt als
Werksangehöriger eingeräumt wird, gegenüber dem Haftpflichtversicherer des
Schädigers nur einen Anspruch auf Erstattung der tatsächlich von ihnen
aufgewendeten Reparaturkosten hat.
Montag, 9. April 2012
Ohne Belehrung keine verspätete Stehlgutliste
Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat am
20. September 2011 entschieden (Az.: 12 U 89/11), dass ein Versicherer sich
nach einem Einbruchdiebstahl nicht auf (teilweise) Leistungsfreiheit wegen der
verspäteten Einreichung einer Stehlgutliste berufen kann, wenn er den
Versicherten bei der Schadenmeldung nicht ausdrücklich auf die Folgen einer
nicht unverzüglichen Vorlage hingewiesen hat.
Donnerstag, 5. April 2012
Zankapfel Leitungswasserschaden
Der 9. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Köln hat am 12. Oktober 2010 entschieden (Az.: 9 U 64/10),
dass sich der für den Gebäudeinhalt zuständige Leitungswasser-Versicherer in
der Regel nicht auf Leistungsfreiheit berufen kann, wenn nach einem Rohrbruch
im Rahmen zwingend notwendiger Reparaturarbeiten versicherte Sachen zerstört
oder beschädigt werden.
Montag, 2. April 2012
BGH-Urteil zum Begriff des Unfalls
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit
Urteil vom 6. Juli 2011 entschieden (Az.: IV ZR 29/09), dass ein Unfall im
Sinne der Versicherungsbedingungen vorliegt, für deren Folgen ein Versicherer
einzustehen hat, wenn sich ein Versicherungsnehmer einer Unfallversicherung
dadurch verletzt, dass er auf den Boden prallt.
Unfreiwilliger Schlüsselverlust einer Lehrerin
Das Verwaltungsgericht Trier hat mit Urteil
vom 11. Oktober 2011 entschieden (Az.: 1 K 842/11.T), dass ein Lehrer, dem ein
Dienstschlüssel abhanden kommt, die Kosten für den erforderlich werdenden
Austausch der Schließanlage der Schule nur dann übernehmen muss, wenn er
vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat.
Im Jahr 2008
war einer Lehrerin ein Schlüssel ihrer Schule gestohlen worden war. Mithilfe
des Schlüssels konnten sämtliche Klassenräume sowie die Turnhalle der Schule
geöffnet werden. Der Diebstahl ereignete sich auf einem öffentlichen Parkplatz.
Die Klägerin hatte dort ihren Pkw abgestellt und in dessen Fußraum ihren
Rucksack zurückgelassen, in dem sich unter anderem der Schlüssel befand.
Während ihrer etwa ein- bis zweistündigen Abwesenheit wurde das Fahrzeug
aufgebrochen und der Rucksack mitsamt dem Schlüssel gestohlen.
Nachdem der
für die Schule zuständige Landkreis von der Sache erfuhr, ließ er die
Schließanlage der Schule erneuern. Er verlangte anschließend von dem
Dienstherrn der Klägerin, von ihr die für die Erneuerung erforderlichen Kosten
in Höhe von ca. 18.000,- Euro einzufordern und an den Landkreis auszuzahlen,
was der Dienstherr ablehnte. Nach seiner Ansicht bestand nämlich keine rechtliche
Möglichkeit, die Lehrerin für den Verlust des Schlüssels zur Verantwortung zu
ziehen.
Die Richter
des Verwaltungsgerichts Trier wiesen die Klage des Landkreises als unbegründet
zurück.
Nach
Auffassung der Richter hat die Lehrerin zwar unstreitig die ihr obliegenden
Dienstpflichten verletzt, indem sie den Schlüssel nicht so aufbewahrte, dass er
vor dem Zugriff durch Dritte geschützt war. Sie hätte für den Vorfall trotz
allem nur dann zur Verantwortung gezogen werden können, wenn sie vorsätzlich
oder grob fahrlässig gehandelt hätte. Davon gingen die Richter jedoch nicht
aus. Der bloße Umstand, dass die Lehrerin den Schulschlüssel in einem Rucksack
in ihrem Fahrzeug zurückgelassen hat, rechtfertigt nicht den Vorwurf grober
Fahrlässigkeit. „Es entspricht nämlich
nicht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass ein schlichter Rucksack während
einer ein- bis zweistündigen Parkdauer Dritte zum Einbruchdiebstahl animiert,
zumal der im Fußraum liegende Rucksack von außen schwer zu sehen gewesen war“.
Nach
gerichtlicher Überzeugung ist der Lehrerin allenfalls einfache Fahrlässigkeit
vorzuwerfen. Die aber begründet keine Haftungsverpflichtung. Ihr Dienstherr hat
es daher zu Recht abgelehnt, sie für den Zwischenfall zur Verantwortung zu
ziehen.
Praxistipp:
Bei vielen
Versicherern ist es möglich, im Rahmen einer Privathaftpflicht-Versicherung das
Schlüsselverlust-Risiko mitzuversichern. Der Versicherungsschutz erstreckt sich
aber in der Regel nur auf den Verlust privater Schlüssel. Daher empfiehlt sich
gegebenenfalls der Abschluss einer Schlüsselversicherung.
Für
betriebliche Schlüssel besteht bei einigen Versicherern übrigens auch im Rahmen
einer Dienst- oder Betriebshaftpflicht-Versicherung Versicherungsschutz. Allerdings
sollte man vorsorglich prüfen, ob der eigene Vertrag eine entsprechende Klausel
enthält. Ihr Versicherungsmakler ist Ihnen gerne dabei behilflich.
------------------------------------------------------------- Haben Sie Fragen zu diesem Thema? Dann schreiben Sie uns an info@bellingergroup.de
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