Donnerstag, 26. April 2012

Berufsunfähigkeitsversicherung - wichtige Urteile und Beschlüsse


- § 2 Absatz 5 BB-BUZ ist so zu verstehen, dass der Versicherer auf die Prüfung der Dienstfähigkeit verzichtet und an die seitens des Dienstherrn gewonnene Beurteilung anknüpft (OLG Nürnberg, Urteil vom 18.1.2010, Az. 8 U 1820/09; Abruf-Nr. 1029141.

Montag, 23. April 2012

Radfahrer und Nutzungsausfall-Entschädigung?


Das Landgericht Lübeck hat mit Urteil vom 8. Juli 2011 entschieden (Az.: 1 S 16/11), dass ein Geschädigter, der nach einem unverschuldeten Unfall vorübergehend auf sein Fahrrad verzichten muss, unter Umständen einen Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsausfall-Entschädigung hat.

Donnerstag, 19. April 2012

Streitige Rettungsassistent-Verweisung


Das Landgericht Aurich hat am 31. Mai 2011 entschieden (Az.: 3 O 724/10), dass ein Versicherter sich im Fall einer Berufsunfähigkeit nicht darauf berufen kann, dass er bisher im öffentlichen Dienst beschäftigt war und daher nicht auf einen durch Saisontätigkeit geprägten Beruf verwiesen werden kann.

Montag, 16. April 2012

Überschwemmung als Elementarschaden?


Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat mit Urteil vom 20. September 2011 entschieden (Az.: 12 U 92/11), dass darunter keine Überschwemmung im Sinne der Versicherungsbedingungen gegen Elementarschäden zu verstehen ist, wenn sich bei einem Starkregenereignis Wasser in einem Lichtschacht anstaut.

Donnerstag, 12. April 2012

BGH-Urteil zum Abzug des Werksangehörigenrabatts


Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 18. Oktober 2011 entschieden (Az.: VI ZR 17/11), dass ein Unfallgeschädigter, dem nach der Reparatur seines Fahrzeuges ein Rabatt als Werksangehöriger eingeräumt wird, gegenüber dem Haftpflichtversicherer des Schädigers nur einen Anspruch auf Erstattung der tatsächlich von ihnen aufgewendeten Reparaturkosten hat.

Montag, 9. April 2012

Ohne Belehrung keine verspätete Stehlgutliste


Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat am 20. September 2011 entschieden (Az.: 12 U 89/11), dass ein Versicherer sich nach einem Einbruchdiebstahl nicht auf (teilweise) Leistungsfreiheit wegen der verspäteten Einreichung einer Stehlgutliste berufen kann, wenn er den Versicherten bei der Schadenmeldung nicht ausdrücklich auf die Folgen einer nicht unverzüglichen Vorlage hingewiesen hat.

Donnerstag, 5. April 2012

Zankapfel Leitungswasserschaden


Der 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln hat am 12. Oktober 2010 entschieden (Az.: 9 U 64/10), dass sich der für den Gebäudeinhalt zuständige Leitungswasser-Versicherer in der Regel nicht auf Leistungsfreiheit berufen kann, wenn nach einem Rohrbruch im Rahmen zwingend notwendiger Reparaturarbeiten versicherte Sachen zerstört oder beschädigt werden.

Montag, 2. April 2012

BGH-Urteil zum Begriff des Unfalls


Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 6. Juli 2011 entschieden (Az.: IV ZR 29/09), dass ein Unfall im Sinne der Versicherungsbedingungen vorliegt, für deren Folgen ein Versicherer einzustehen hat, wenn sich ein Versicherungsnehmer einer Unfallversicherung dadurch verletzt, dass er auf den Boden prallt.

Unfreiwilliger Schlüsselverlust einer Lehrerin


Das Verwaltungsgericht Trier hat mit Urteil vom 11. Oktober 2011 entschieden (Az.: 1 K 842/11.T), dass ein Lehrer, dem ein Dienstschlüssel abhanden kommt, die Kosten für den erforderlich werdenden Austausch der Schließanlage der Schule nur dann übernehmen muss, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat.
              
Im Jahr 2008 war einer Lehrerin ein Schlüssel ihrer Schule gestohlen worden war. Mithilfe des Schlüssels konnten sämtliche Klassenräume sowie die Turnhalle der Schule geöffnet werden. Der Diebstahl ereignete sich auf einem öffentlichen Parkplatz. Die Klägerin hatte dort ihren Pkw abgestellt und in dessen Fußraum ihren Rucksack zurückgelassen, in dem sich unter anderem der Schlüssel befand. Während ihrer etwa ein- bis zweistündigen Abwesenheit wurde das Fahrzeug aufgebrochen und der Rucksack mitsamt dem Schlüssel gestohlen.
Nachdem der für die Schule zuständige Landkreis von der Sache erfuhr, ließ er die Schließanlage der Schule erneuern. Er verlangte anschließend von dem Dienstherrn der Klägerin, von ihr die für die Erneuerung erforderlichen Kosten in Höhe von ca. 18.000,- Euro einzufordern und an den Landkreis auszuzahlen, was der Dienstherr ablehnte. Nach seiner Ansicht bestand nämlich keine rechtliche Möglichkeit, die Lehrerin für den Verlust des Schlüssels zur Verantwortung zu ziehen.
Die Richter des Verwaltungsgerichts Trier wiesen die Klage des Landkreises als unbegründet zurück.
Nach Auffassung der Richter hat die Lehrerin zwar unstreitig die ihr obliegenden Dienstpflichten verletzt, indem sie den Schlüssel nicht so aufbewahrte, dass er vor dem Zugriff durch Dritte geschützt war. Sie hätte für den Vorfall trotz allem nur dann zur Verantwortung gezogen werden können, wenn sie vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hätte. Davon gingen die Richter jedoch nicht aus. Der bloße Umstand, dass die Lehrerin den Schulschlüssel in einem Rucksack in ihrem Fahrzeug zurückgelassen hat, rechtfertigt nicht den Vorwurf grober Fahrlässigkeit.  „Es entspricht nämlich nicht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass ein schlichter Rucksack während einer ein- bis zweistündigen Parkdauer Dritte zum Einbruchdiebstahl animiert, zumal der im Fußraum liegende Rucksack von außen schwer zu sehen gewesen war“.
Nach gerichtlicher Überzeugung ist der Lehrerin allenfalls einfache Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Die aber begründet keine Haftungsverpflichtung. Ihr Dienstherr hat es daher zu Recht abgelehnt, sie für den Zwischenfall zur Verantwortung zu ziehen.
Praxistipp:
Bei vielen Versicherern ist es möglich, im Rahmen einer Privathaftpflicht-Versicherung das Schlüsselverlust-Risiko mitzuversichern. Der Versicherungsschutz erstreckt sich aber in der Regel nur auf den Verlust privater Schlüssel. Daher empfiehlt sich gegebenenfalls der Abschluss einer Schlüsselversicherung.
Für betriebliche Schlüssel besteht bei einigen Versicherern übrigens auch im Rahmen einer Dienst- oder Betriebshaftpflicht-Versicherung Versicherungsschutz. Allerdings sollte man vorsorglich prüfen, ob der eigene Vertrag eine entsprechende Klausel enthält. Ihr Versicherungsmakler ist Ihnen gerne dabei behilflich.
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