Das Amtsgericht München hat mit Urteil
vom 31. März 2011 entschieden (Az.: 113 C 20523/10), dass ein Mann, der beim Verlassen
eines Raumes über eine Stufe stürzt, die er beim Betreten der Räumlichkeiten
problemlos überwunden hatte, in der Regel keinen Anspruch auf Zahlung von
Schadenersatz und Schmerzensgeld hat.
Als Kunde
eines Großmarkts hatte der Kläger einen Kühlraum betreten, um an eine darin gelagerte
Tiefkühlware zu gelangen. Beim Betreten des Raumes musste er eine circa 30
Zentimeter hohe Stufe überwinden, welche sich vor der Tür befand. Beim
Verlassen des Raums stürzte er über diese Stufe und zog sich dabei erhebliche
Verletzungen zu. Daraufhin verklagte er dessen Betreiber auf Zahlung von
Schmerzensgeld mit dem Argument, dass der Großmarkt seine
Verkehrssicherungs-Pflicht verletzt habe. Die Stufe war nicht gekennzeichnet, so
dass er sie beim Verlassen des Kühlraums nicht wahrnehmen konnte, zumal die in
der Tür des Raumes befindliche Scheibe beschlagen war.
Das
Amtsgericht war von dieser Argumentation nicht überzeugt und wies die Klage als
unbegründet zurück.
Nach Meinung
des Gerichts ist der Kläger trotz fehlender Kennzeichnung der Stufe nicht über
eine versteckte Gefahrenstelle gestürzt. Denn die Stufe war dem Kläger bekannt,
hatte er sie doch beim Betreten des Raumes schon einmal überwinden müssen. Selbst
wenn die Stufe gekennzeichnet gewesen wäre, wäre es nach Meinung des Gerichts
fragwürdig gewesen, ob der Kläger die Kennzeichnung hätte wahrnehmen können,
denn schließlich trug er beim Verlassen des Raumes einen größeren Karton.
Zur
Vermeidung einer Gefährdung hätte er diesen im Übrigen vor dem Öffnen der Tür
absetzen können und dann die Stufe mit größter Wahrscheinlichkeit gesehen.
Darauf hat er jedoch ebenso verzichtet wie auf die Möglichkeit, das Personal
des Großmarktes darum zu bitten, ihm den Karton mit der Ware aus dem Kühlraum
zu reichen.
Daher hat
der Kläger jede ihm zumutbare Vorsicht vermissen lassen und muss folglich für
die Folgen seines Unfalls selber aufkommen.
Mittlerweile
ist das Urteil rechtskräftig.
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