Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit
Urteil vom 6. Juli 2011 entschieden (Az.: IV ZR 29/09), dass ein Unfall im
Sinne der Versicherungsbedingungen vorliegt, für deren Folgen ein Versicherer
einzustehen hat, wenn sich ein Versicherungsnehmer einer Unfallversicherung
dadurch verletzt, dass er auf den Boden prallt.
Im Skiurlaub
war der Kläger auf einer Skipiste unterwegs, als er einem anderen Skifahrer
ausweichen wollte. Dabei geriet er in einen Schneehaufen, stürzte und zog sich dabei
eine Schulterverletzung zu, welche zu einem Dauerschaden führte.
Im folgenden
Rechtsstreit mit seinem Unfallversicherer kamen die Richter der Vorinstanz zu
dem Ergebnis, dass der Kläger keinen Unfall im Sinne der Versicherungsbedingungen
erlitten hatte. Grundsätzlich müsse dafür die Außenwelt, mithin Personen oder
Sachen in Form eines Zusammenstoßes, auf den Körper des Versicherten einwirken.
Jedoch sei seine Verletzung Folge einer Eigenbewegung, die nur als Unfall angesehen
werden könne, wenn die entscheidende Ursache von einem irregulären Zustand der
Außenwelt, z.B. einem Hindernis, einer Bodenunebenheit oder einer besonderen
Beschaffenheit des Bodens herrühre.
Vorliegend
sei die Ungeschicklichkeit des Klägers Grund für die Verletzung gewesen, ohne
dass ein solches Ereignis mitgewirkt habe. Würden derartige Ereignisse
versichert sein, so wäre jede Verletzung durch eine ungeschickte Bewegung als
Unfall anzusehen. Das aber sei mit dem Unfallbegriff der Versicherungs-Bedingungen
nicht vereinbar, so die Vorinstanz.
Der BGH
wollte dem nicht folgen, gab der Klage dem Grunde nach statt und verwies die
Sache zur Klärung weiterer noch offener Fragen an die Vorinstanz zurück.
Maßstab für
die Frage, ob eine Einwirkung von außen im Sinne der Unfallversicherungs-Bedingungen
vorliegt, ist nach Ansicht des Gerichts allein das Ereignis, das eine
Gesundheitsschädigung unmittelbar herbeiführt. Unerheblich sind hingegen die
Ursachen, auf welchen dieses Ereignis beruht.
Der BGH war
überzeugt, dass die unmittelbare Ursache für die Verletzung des Klägers dessen
Aufprall auf die Skipiste war. Daher gingen die Richter von einem von außen auf
seinen Körper einwirkendem Ereignis aus. Von einem versicherten Schadenereignis
wäre nur dann nicht auszugehen gewesen, wenn der Kläger bereits durch seine
Eigenbewegung und nicht erst durch seinen Aufprall auf die Skipiste verletzt
worden wäre. Dafür liegen jedoch keine Anhaltspunkte vor.
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