Montag, 2. April 2012

BGH-Urteil zum Begriff des Unfalls


Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 6. Juli 2011 entschieden (Az.: IV ZR 29/09), dass ein Unfall im Sinne der Versicherungsbedingungen vorliegt, für deren Folgen ein Versicherer einzustehen hat, wenn sich ein Versicherungsnehmer einer Unfallversicherung dadurch verletzt, dass er auf den Boden prallt.


Im Skiurlaub war der Kläger auf einer Skipiste unterwegs, als er einem anderen Skifahrer ausweichen wollte. Dabei geriet er in einen Schneehaufen, stürzte und zog sich dabei eine Schulterverletzung zu, welche zu einem Dauerschaden führte.
Im folgenden Rechtsstreit mit seinem Unfallversicherer kamen die Richter der Vorinstanz zu dem Ergebnis, dass der Kläger keinen Unfall im Sinne der Versicherungsbedingungen erlitten hatte. Grundsätzlich müsse dafür die Außenwelt, mithin Personen oder Sachen in Form eines Zusammenstoßes, auf den Körper des Versicherten einwirken. Jedoch sei seine Verletzung Folge einer Eigenbewegung, die nur als Unfall angesehen werden könne, wenn die entscheidende Ursache von einem irregulären Zustand der Außenwelt, z.B. einem Hindernis, einer Bodenunebenheit oder einer besonderen Beschaffenheit des Bodens herrühre.
Vorliegend sei die Ungeschicklichkeit des Klägers Grund für die Verletzung gewesen, ohne dass ein solches Ereignis mitgewirkt habe. Würden derartige Ereignisse versichert sein, so wäre jede Verletzung durch eine ungeschickte Bewegung als Unfall anzusehen. Das aber sei mit dem Unfallbegriff der Versicherungs-Bedingungen nicht vereinbar, so die Vorinstanz.
Der BGH wollte dem nicht folgen, gab der Klage dem Grunde nach statt und verwies die Sache zur Klärung weiterer noch offener Fragen an die Vorinstanz zurück.
Maßstab für die Frage, ob eine Einwirkung von außen im Sinne der Unfallversicherungs-Bedingungen vorliegt, ist nach Ansicht des Gerichts allein das Ereignis, das eine Gesundheitsschädigung unmittelbar herbeiführt. Unerheblich sind hingegen die Ursachen, auf welchen dieses Ereignis beruht.
Der BGH war überzeugt, dass die unmittelbare Ursache für die Verletzung des Klägers dessen Aufprall auf die Skipiste war. Daher gingen die Richter von einem von außen auf seinen Körper einwirkendem Ereignis aus. Von einem versicherten Schadenereignis wäre nur dann nicht auszugehen gewesen, wenn der Kläger bereits durch seine Eigenbewegung und nicht erst durch seinen Aufprall auf die Skipiste verletzt worden wäre. Dafür liegen jedoch keine Anhaltspunkte vor.
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