Donnerstag, 30. Mai 2013

Werbungskostenabzug trotz Abgeltungsteuer

Größter Kritikpunkt an der Abgeltungsteuer ist seit deren Einführung der generelle Ausschluss des Werbungskostenabzugs. Begründet wurde das Abzugsverbot damit, dass der niedrige Steuersatz von 25% den Werbungskostenabzug bereits typisierend mit abgelte. Trotzdem gibt es nach wie vor erhebliche Bedenken, die auch das Finanzgericht Baden-Württemberg teilt. Als erstes Finanzgericht hat es sich mit der Problematik ausführlich auseinandergesetzt und im Sinne der Steuerzahler entschieden. Das Werbungskostenabzugsverbot hält das Finanzgericht nämlich für einen massiven Eingriff in das verfassungsrechtlich geschützte objektive Nettoprinzip. Hier würden alle Steuerpflichtigen schlechter gestellt, die zur Erzielung ihrer Kapitaleinkünfte Werbungskosten von mehr als 801 € (Sparerpauschbeitrag) aufwenden.
Das Urteil des Finanzgerichts ist jedoch noch kein genereller Freibrief für Kapitalanleger, ihre Werbungskosten geltend zu machen. Zum einen muss jetzt der Bundesfinanzhof im Revisionsverfahren entscheiden. Außerdem hat das Finanzgericht den Werbungskostenabzug nur für eine begrenzte Zahl von Fällen als weiterhin zulässig eingestuft. Im Streitfall ging es um einen Sachverhalt, bei dem der Durchschnittssteuersatz unter dem Abgeltungsteuersatz lag. Das greift nämlich das Argument nicht, dass der niedrigere Abgeltungsteuersatz die Werbungskosten gleich mit abgelten würde. Über den Werbungskostenabzug in den Fällen, in denen die Abgeltungsteuer niedriger ist als der persönliche Steuersatz hat das Finanzgericht ausdrücklich keine Aussage getroffen.
Für Kapitalanleger bedeutet das Urteil erst einmal, dass sie gegen ihren Einkommensteuerbescheid Einspruch einlegen können, der dann automatisch bis zu einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs ruht. Das gilt allerdings nur für Sparer, bei denen der Durchschnittssteuersatz ebenfalls unter 25% liegt. Ob die Finanzverwaltung im Hinblick auf das Verfahren auch bei anderen Sparern den Einspruch ruhen lässt, ist derzeit noch ungewiss.
Unterdessen hat das Finanzgericht Köln in einem anderen Musterverfahren entschieden, dass Aufwendungen im Zusammenhang mit Kapitalerträgen, die vor dem 1. Januar 2009 zugeflossen sind, weiterhin unbeschränkt als nachträgliche Werbungskosten abgezogen werden können. Es ging dabei um Steuerberatungskosten im Rahmen einer Selbstanzeige über Kapitalerträge aus den Jahren 2002 bis 2008. Wie in den anderen Fällen ist bereits die Revision beim Bundesfinanzhof anhängig.
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Donnerstag, 23. Mai 2013

Bundesfinanzhof hält 1%-Regelung für zulässig

Immer wieder entzündet sich Kritik an der 1%-Regelung daran, dass auch für Gebrauchtwagen mit deutlich niedrigeren Anschaffungskosten der Bruttolistenneupreis für die Berechnung des geldwerten Vorteils anzusetzen ist. Selbst Neuwagen werden nur höchst selten zum vollen Bruttolistenpreis verkauft. Den Bundesfinanzhof beeindruckt diese Kritik jedoch nicht. Die Regelung ist zwar grob typisierend, aber weil jederzeit die Fahrtenbuchmethode als Alternative offenstehe, sei die 1%-Regelung verfassungsrechtlich unbedenklich.
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Freitag, 17. Mai 2013

Wenn um den Schadenfreiheits-Rabatt gestritten wird...

Das Amtsgericht München hat mit Urteil vom 4. September 2012 (Az.: 333 C 4271/12) entschieden, dass ein Kunde eines Kfz-Haftpflichtversicherers nach einem Schadenfall nur dann einen Anspruch darauf hat, dass sein Vertrag nicht zurückgestuft wird, wenn der Versicherer die Schadenregulierung nachweislich völlig unsachgemäß durchgeführt hat.
Im Mai 2011 war der Kläger mit seinem Pkw auf ein vorausfahrendes Fahrzeug aufgefahren. Nach einer eingehenden Prüfung entschloss sich sein Kfz-Haftpflichtversicherer dazu, die Forderungen des Unfallbeteiligten zu erfüllen. Das hatte zur Folge, dass der Vertrag des Klägers in eine schlechtere Schadenfreiheits-Klasse eingestuft wurde mit dem Ergebnis, dass er 170 Euro pro Jahr mehr zu zahlen hatte.
Seinem Versicherer warf der Kläger vor, den Schaden zu Unrecht reguliert zu haben. Denn die Beschädigungen an der Stoßstange des gegnerischen Fahrzeugs seien bereits vor dem Unfall vorhanden gewesen. Das habe er auch in der Schadenanzeige zum Ausdruck gebracht. Der Kläger verlangte daher, die Rückstufung des Schadenfreiheits-Rabatts aufzuheben, und ihm den bereits gezahlten erhöhten Beitrag zu erstatten - allerdings ohne Erfolg.
Ein Kfz-Haftpflichtversicherer ist grundsätzlich dazu berechtigt, gegen einen Versicherten geltend gemachte Ansprüche in dessen Namen zu erfüllen oder abzuwehren und alle dafür zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens abzugeben.
Daher steht es generell im Ermessen des Versicherers, ob er es darauf ankommen lässt, von einem Unfallgegner verklagt zu werden oder ob er dessen Forderung freiwillig erfüllt.
Nach Auffassung des Gerichts hat ein Versicherter daher nur dann einen Anspruch darauf, dass sein Vertrag nicht hochgestuft wird, wenn sein Kfz-Haftplichtversicherer sein Ermessen offenkundig falsch ausgeübt hat. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn es von vornherein als völlig unvernünftig angesehen werden musste, dass er einem Unfallbeteiligten Ersatz leistete.
Im vorliegenden Fall war davon jedoch nicht auszugehen. Nach dem Ergebnis der polizeilichen Ermittlungen waren an beiden Fahrzeugen in gleicher Höhe Unfallspuren vorhanden. Aus Sicht des Versicherers war es daher nicht völlig unangemessen die Schadenregulierung durchzuführen. Das Urteil ist inzwischen rechtskräftig.
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Donnerstag, 9. Mai 2013

Änderungen bei Altersvorsorge-Verbesserungsgesetz

Das Altersvorsorge-Verbesserungsgesetz enthält diverse Änderungen bei der steuerlichen Förderung der privaten Altersvorsorge, insbesondere in Hinsicht auf die Riester-Rente. Beispielsweise sollen sämtliche Altersvorsorgeprodukte in Zukunft besser vergleichbar werden. Das Gesetz hat der Bundestag am 31. Januar 2013 beschlossen, allerdings hat der Bundesrat inzwischen den Vermittlungsausschuss angerufen. Die Opposition stört sich noch an der Anhebung des Förderhöchstbetrags für Basisrenten und meint, dass das Wohneigentum gegenüber anderen Altersvorsorgearten zu sehr begünstigt wird. Im einzelnen enthält das Gesetz folgende Änderungen:
- Produktinformationsblatt: Für zertifizierte Altersvorsorge- und Basisrentenverträge wird ein standardisierendes produktübergreifendes Produktinformationsblatt eingeführt, das Angaben zu anfallenden Kosten, Rendite-Erwartung und Anlagerisiko enthält.
- Basisrente und Erwerbsunfähigkeit: Der maximale Sonderausgabenabzug für eine Basisrente soll von 20.000 € auf 24.000 € angehoben werden. Zudem sind zukünftig auch Angebote begünstigt, die zusätzlich eine Absicherung gegen Berufs- und Erwerbsunfähigkeit enthalten.
- Wohn-Riester: Beim Wohnriester sind eine Reihe von Änderungen vorgesehen, die das Angebot attraktiver machen sollen. Beispielsweise ist die förderunschädliche Entnahme von gefördertem Altersvorsorgevermögen für die selbstgenutzte Wohnung zukünftig jederzeit möglich. Außerdem besteht künftig während der gesamten Auszahlungsphase die Möglichkeit, sich für eine Einmalbesteuerung des Wohnförderkontos zu entscheiden.
- Behindertengerechter Umbau: Das Wohn-Riester kann künftig auch unter bestimmten Voraussetzungen für Umbaumaßnahmen zur barrierefreien Ausgestaltung der selbstgenutzten Wohnung verwendet werden.
- Kosten beim Vertragswechsel: Die Kosten beim Vertragswechsel werden auf maximal 150 € begrenzt. Außerdem sollen maximal 50% des übertragenen Kapitals bei der Berechnung der Abschluss- und Vertriebskosten beim neuen Anbieter berücksichtigt werden dürfen.
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Freitag, 3. Mai 2013

Anscheinsbeweis durch ähnliches Fahrzeug widerlegt

Ein für Unternehmer sehr hilfreiches Urteil kommt vom Bundesfinanzhof. Der hat nämlich entschieden, dass der Anscheinsbeweis für eine private Nutzung betrieblicher Pkw entkräftet ist, wenn für private Fahrten andere Fahrzeuge zur Verfügung stehen, die dem betrieblichen Pkw in Status und Gebrauchswert vergleichbar sind. Leider haben die Richter aber nicht näher festgelegt, wo genau die Grenzen für ein vergleichbares Fahrzeug liegen.
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