Donnerstag, 28. Februar 2013

Erhöhung des Apothekenhonorars geplant

Dem Referenten entwurf zufolge ist eine Erhöhung des Festzuschusses pro abgegebener Packung von 8,10 € auf 8,35 € geplant. Insgesamt würde das für die Apotheken ein Plus von rund 19ß Millionen € jährlich bedeuten; das entspricht im Durchschnitt ca. 9000 € pro Apotheke.
Bundesfinanzminister Schäuble kritisierte im Rahmen der Ressortabstimmung die finanzielle Belastung der Krankenkassen, die durch die Erhöhung entstehen würde. Auch der Bund hätte über die Beamtenbeihilfe mit steigenden Kosten zu rechnen.
Von der Apothekerschaft wird die vorgeschlagene Erhöhung hingegen als völlig unzureichend kritisiert. Unter Bezugnahme auf die finanzielle Belastung der Apotheken und vor dem Hintergrund der wirtschaftlichen Entwicklung der Apotheken seit 2004 fordert sie eine Erhöhung auf 9,14 €. Mehrere Bundesländer sprachen sich in ihren Stellungnahmen ebenfalls für eine stärkere Erhöhung des Apothekenhonorars aus, um die flächendeckende Versorgung mit Arzneimitteln auch künftig sicherzustellen.
Eine Annäherung zwischen Apothekerverbänden und Bundesministerien erscheint im weiteren Abstimmungsprozess jedoch schwierig, da die Vorstellungen weit auseinander liegen.
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Donnerstag, 21. Februar 2013

Minijobreform zum Jahreswechsel 2013

Erstmals nach 10 Jahren wurden die Höchstgrenzen für Mini- und Midijobs angepasst. Diese haben sich zum 01.01.2013 erhöht und bestehen aus zwei wesentlichen Änderungen:
EntgeltgrenzeDie Entgeldgrenze für Minijobs wird von 400 Euro auf 450 Euro angehoben. Entsprechend wird die Grenze für die Gleitzone ebenfalls um 50 Euro auf 850 Euro angehoben.
Rentenversicherung: Minijobs, die ab dem 1. Januar 2013 begonnen haben, sind in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig. So entstehen neben den vom Arbeitgeber zu leistenden Pauschalbeitrag von 15% noch 3,9% Eigenanteil für den Minijobber. Alternativ kann sich der Minijobber schriftlich beim Arbeitgeber von der Versicherungspflicht befreien lassen. Dann zahlt nur der Arbeitgeber den Pauschalbetrag zur Rentenversicherung.
Bei bestehehenden Minijobs gibt es keinen Handlungsbedarf, da für diese eine Bestandsschutzregelung für mindestens 2 Jahre gibt. Erhöht der Arbeitgeber nach dem 31.12.2012 das monatliche Entgelt auf mehr als 400 Euro, gilt für die alte Beschäftigung das neue Recht.
Mit der Minijobreform wird auch die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für rentenversicherungspflichtige Minijobs angehoben. Seit dem 01.01.2013 beträgt die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage 175 Euro anstatt zuvor 155 Euro monatlich. Diese Änderung gilt auch für Minijobs, die bereits vor dem 01.01.2013 bestanden haben.
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Donnerstag, 14. Februar 2013

Wesentliche Änderungen auf 2013 verschoben

Schon seit Monaten streiten Regierung und Opposition über Steuergesetze, die noch 2012 verabschiedet werden sollten. Doch der Großteil der Gesetzesänderungen, die zum Jahreswechsel in Kraft treten sollten, werden nun erst im neuen Jahr beschlossen. Am Ende hat der Kompromisswille nur für eine einzige Änderung gereicht, die zum Jahreswechsel in Kraft treten kann.: Das steuerfreie Existenzminimum wird von 8004 € auf 8130 € angehoben.
Zum 1. Januar 2014 steigt der Grundfreibetrag noch einmal auf dann 8354 €. So ist der Stand bei den Gesetzgebungsvorhaben:
Jahressteuergesetz 2013: Insgesamt ist das Jahressteuergesetz das wichtigste noch offene Steuergesetz. Kein anderes Gesetz enthält mehr Änderungen im Steuerrecht. Es ist noch offen wie es mit dem Gesetz weitergeht. Eine Verabschiedung in naher Zunkunft ist möglich, sofern sich die Parteien in dem letzten strittigen Punkt, dem Splittingtarif für eingetragene Lebenspartnerschaften, einigen.
Steuerabkommen mit der Schweiz: Das Steuerabkommen ist vorerst gescheitert und fragwürdig, ob es dafür noch eine Zukunft gibt.
Abbau der kalten Progression: Hier wurde ein Minimalkompromiss erzielt. Auf Druck der Opposition wurde die Anpassung des Steuertarifs wieder gestrichen. Lediglich der verfassungsrechtlich zwingend notwendigen Erhöhung des Grundfreibetrages konnte sich die Opposition nicht verschließen.
Reisekostenrecht und Unternehmensbesteuerung: Das Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts ist eine Erfolgsgeschichte aus der Marathonsitzung des Vermittlungsausschusses. Diese Änderung tritt ab dem 01.01.2014 in Kraft.
Energetische Gebäudesanierung: Nach 18 Monaten ist auch der letzte Anlauf zu einem Kompromiss gescheitert.
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Donnerstag, 7. Februar 2013

Unstimmige Einbruchspuren

Der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat am 21. Oktober 2011 (Az.: I-20 U 62/11) entschieden, dass es zum Nachweis des äußeren Bildes eines Einbruchdiebstahls durch das Aufbrechen einer Haustür nicht gehört, dass der Profilzylinder der Tür am Tatort aufgefunden wird.
Bei dem beklagten Versicherer hatte der Kläger eine Hausratversicherung abgeschlossen. Nach einem von ihm behaupteten Einbruchdiebstahl im Oktober 2006 wollte er die Versicherung in Anspruch nehmen.
Der Versicherer lehnte eine Schadenregulierung ab, da sich der Versicherte bei der Schadenmeldung in Widersprüche verwickelt habe und insbesondere keine stimmigen Einbruchspuren vorliegen würden. So wurde laut Polizeiakte kein Profilzylinder der aufgebrochenen Haustür am Tatort gefunden. Der Versicherer schloss daraus, dass der Einbruch nur vorgetäuscht worden war.
Die Richter des OLG Hamm wollten dem nicht folgen und gaben der Klage des Versicherten auf Regulierung des Schadens statt.
Einem Versicherungsnehmer, der einen Einbruchdiebstahl behauptet, kommen nach ständiger Rechtsprechung Beweiserleichterungen zugute. Er genügt seiner Beweislast daher schon dann, wenn er das äußere Bild einer bedingungsgemäßen Entwendung beweist; also ein Mindestmaß an Tatsachen vorweist, die nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf eine solche Entwendung zulassen.
Der Kläger hat vor diesem Hintergrund nach Überzeugung der Richter bewiesen, dass er Opfer eines Einbruchdiebstahls geworden ist. Denn nach Feststellungen der Polizei wurde der äußere Teil des Profilzylinders der Hautür gezogen, um diese zu entriegeln.
Anders als der Hausratversicherer werteten die Richter, dass die herbeigerufenen Polizeibeamten den abgebrochenen Teil des Profilzylinders nicht finden konnten, nicht als Indiz für einen durch den Kläger vorgetäuschten Einbruch. Es ist durchaus üblich, dass ein Täter den Zylinder mitnimmt, um Spuren zu beseitigen.
Da die Richter auch die übrigen Zweifel des Versicherers an der Glaubwürdigkeit des Klägers als entkräftet ansahen, wurde er zur Regulierung des Schadens verurteilt.
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