Der 9. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Köln hat am 12. Oktober 2010 entschieden (Az.: 9 U 64/10),
dass sich der für den Gebäudeinhalt zuständige Leitungswasser-Versicherer in
der Regel nicht auf Leistungsfreiheit berufen kann, wenn nach einem Rohrbruch
im Rahmen zwingend notwendiger Reparaturarbeiten versicherte Sachen zerstört
oder beschädigt werden.
Bei dem
beklagten Versicherer hatte der Kläger für sein Wäschemodengeschäft eine
gebündelte Geschäftsversicherung unter Einschluss des Leitungswasserrisikos
abgeschlossen. Im Januar 2009 bemerkte ein unter dem Ladenlokal wohnender
Mieter von der Decke herabtropfendes Wasser. Die von ihm benachrichtigte
Hausverwaltung beauftragte daraufhin umgehend eine Sanitärfirma mit der Beseitigung
der Ursache des Wasseraustritts. Der Monteur dieser Firma öffnete dazu in
großem Umfang den Fußboden des Geschäfts um nach der Ursache zu suchen. Dabei
stellte sich heraus, dass ein Heizungsrohr defekt war. Das hatte unter anderem
zu einer Durchfeuchtung der hölzernen Fußbodenplatten geführt.
Vor Beginn
der Reparaturarbeiten wurden weder die Waren noch die Geschäftseinrichtung
abgedeckt, da während der Reparaturarbeiten nur eine Aushilfe in dem Laden
anwesend war und der Kläger erst von der Sache erfuhr, nachdem die Arbeiten
durchgeführt worden waren. Dadurch entstand an den Sachen ein erheblicher
Schaden durch Staub, Schimmel und Bakterien.
Der
Leitungswasser-Versicherer wollte nicht zahlen, als er vom Kläger in Anspruch genommen
wurde.
Nach Ansicht
des Versicherers war nicht etwa Leitungswasser die Ursache für den dem
Versicherten entstandenen Schaden, sondern eine unsachgemäße Reparatur. Derlei
Schäden seien aber nicht Gegenstand einer Leitungswasser-Versicherung.
Die Richter
des Kölner Oberlandesgerichts wollten dem nicht folgen und gaben der Klage des
Versicherten auf Gewährung von Versicherungsschutz statt.
Die Richter
waren überzeugt, dass die Schäden am Warenbestand des Klägers „adäquat kausal“
auf den Wasserschaden zurückzuführen sind. Zwar sind die Waren nicht direkt mit
dem aus dem Leck austretenden Leitungswasser in Berührung gekommen. Die
Kontamination mit Staub, Schimmel und Bakterien ist jedoch eine unmittelbare Folge
des Rohrbruchs.
Aus den dem
Versicherungsvertrag zugrunde liegenden Bedingungen ergibt sich, dass nur Schäden
„durch“ Leitungswasser versichert sind. Allerdings wird ein durchschnittlicher
Versicherungsnehmer davon ausgehen, dass das bestimmungswidrig austretende
Leitungswasser lediglich die adäquate Ursache eines Schadens sein muss, ohne
dass das Wasser selbst mit den versicherten Gegenständen in Berührung gekommen
sein muss.
Die Richter nannten
eine Beschädigung durch einstürzendes Mauerwerk, das eine versicherte Sache beschädigt,
weil es zuvor infolge eines Rohrbruchs marode geworden ist, als Beispiel. Auch
in so einem Fall würde Versicherungsschutz bestehen. Als weiteres Beispiel wurde
ein durch bestimmungswidrig austretendes Leitungswasser verursachter
Kurzschluss genannt, durch den eine Kühlanlage ausfällt mit der Folge, dass
versicherte Sachen beschädigt oder zerstört werden.
Vorliegend
war es unabdingbar, dass zur Feststellung der Ursache des Wasseraustritts der
Fußboden geöffnet werden musste. Diese Arbeiten sind aber zwangsweise mit einer
Staubentwicklung verbunden.
Die dadurch
verursachten Schäden stehen selbst dann noch in einem unmittelbaren
Zusammenhang mit dem durch die Leitungswasser-Versicherung versicherten
Wasseraustritt, wenn die Reparaturarbeiten möglicherweise unsachgemäß
ausgeführt wurden. Denn von einem völlig ungewöhnlichen und unsachgemäßen Verhalten
des ausführenden Monteurs und der Mitarbeiterin des Versicherten kann nach dem
Ergebnis der Beweisaufnahme nicht ausgegangen werden.
Das Urteil
ist rechtskräftig.
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