Samstag, 23. August 2014

Kinderbetreuung und gesetzliche Unfallversicherung

Die 1. Kammer des Düsseldorfer Sozialgerichts hat mit Urteil vom 27. Mai 2014 (Az.: S 1 U 461/12) entschieden, dass in Tageseinrichtungen betreute Kinder grundsätzlich unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen. Voraussetzung ist lediglich, dass die Einrichtung bzw. die Tagesmutter über eine behördliche Betreuungserlaubnis verfügt.

Während der Betreuung durch seine Tagesmutter hatte sich der inzwischen vierjährige Kläger am Arm mit heißem Tee verbrüht. Wegen der Schwere der Verletzungen war eine mehrtägige stationäre Behandlung erforderlich, bei der u.a. eine Hauttransplantation vorgenommen wurde.
Den Vorfall meldete die Tagesmutter der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen, welche sich als gesetzlicher Unfallversicherer dazu bereit erklärte, den Zwischenfall als Arbeitsunfall anzuerkennen und für sämtliche Behandlungskosten einschließlich eventueller Folgeschäden einzustehen.
Die Eltern wollten das nicht akzeptieren, da ihr Sohn für den Fall der Zuständigkeit des gesetzlichen Unfallversicherers keinerlei Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes gegen die Tagesmutter gehabt hätte.
Daher reichten die Eltern für ihren Sohn Klage gegen die Anerkennung des Versicherungsfalls durch den gesetzlichen Unfallversicherer ein, da nach ihrer Meinung der Fall privatrechtlich abzuwickeln war.
Das Düsseldorfer Sozialgericht wies die Klage als unbegründet zurück.
Nach Überzeugung der Richter stehen Kinder, die in Tageseinrichtungen betreut werden, grundsätzlich unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Voraussetzung ist lediglich, dass die Einrichtung beziehungsweise die Tagesmutter über eine behördliche Erlaubnis zur Betreuung von Kindern verfügt. Hiervon war in dem entschiedenen Fall auszugehen.
Eine andere Auslegung des Sozialgesetzbuchs würde nicht dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung entsprechen, da der Gesetzgeber den geänderten gesellschaftlichen Verhältnissen Rechnung tragen und alle Kinder, die tagsüber von dafür geeigneten Personen betreut werden, unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stellen wollte.
Nicht nur im Fall des Klägers hat das zur Folge, dass zivilrechtliche Ansprüche einschließlich der Ansprüche auf Zahlung eines Schmerzensgeldes gegen die Betreuer ausgeschlossen sind. Aufgrund der Zuständigkeit der gesetzlichen Unfallversicherung sind diese ebenso wie Arbeitgeber, aus der Haftung entlassen.
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Dienstag, 19. August 2014

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Donnerstag, 14. August 2014

Ferienjobs richtig gemacht

Die Sommerferien sind in vollem Gange und viele Schüler nutzen die Zeit, um ihr Taschengeld aufzubessern. Unternehmer haben die Möglichkeit mit Ferienjobbern Bedarfsspitzen im Betrieb flexibel abzudecken. Eine Win-Win-Situation, bei der allerdings die Steuern und Sozialabgaben nicht vergessen werden dürfen.
Auch bei Schülern gilt: Der Arbeitslohn ist steuerpflichtig. Dabei gibt es drei Wege die Besteuerung durchzuführen. Am einfachsten ist es, wenn der Ferienjobber seine Steueridentifikationsnummer und sein Geburtsdatum mitteilt. In diesem Fall kann der Chef die sogenannten ELStAM-Daten des Schülers abrufen und den Lohnsteuerabzug wie bei einem normalen Arbeitnehmer vornehmen.
Bis zu einem monatlichen Bruttolohn von knapp 900 Euro wird dabei in der Regel keine Steuer fällig, da der Steuergrundfreibetrag wirkt. Verdient der Schüler mehr und zahlt er Lohnsteuern, kann er sich die zu viel gezahlten Steuern ggf. über eine Einkommensteuererklärung vom Finanzamt erstatten lassen. Für Schüler, die nur in den "großen" Ferien arbeiten, müssen zudem keine Beiträge in die Kranken-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung gezahlt werden, wenn die Tätigkeit maximal zwei Monate oder 50 Arbeitstage umfasst. Aber aufgepasst, hat der Schüler vorher schon gejobbt oder beginnt er nach den Sommerferien mit einer Ausbildung, gilt die Versicherungsfreiheit nicht mehr. Der Chef sollte somit unbedingt vor Beginn der Beschäftigung danach erkundigen.
Als Alternative kommt ein Minijob-Verhältnis in Betracht. Hier darf der Schüer maximal 450 Euro im Monat verdienen. Bei dieser Variante zahlt der Arbeitgeber allerdings Pauschalabgaben von rund 30 Prozent. Bei kurzfristigen Beschäftigungsverhältnissen ist zudem eine pauschale Lohnbesteuerung mit einem Steuersatz von 25 Prozent möglich. Allerdings ist diese dritte Möglichkeit an enge Voraussetzungen geknüpft und wird daher in der Praxis selten genutzt.
Das Kindergeld wird durch den Ferienjob nicht gefährdet. Seit dem Jahr 2012 spielt es für das Kindergeld keine Rolle mehr, wie viel Taschengeld der Schüler hinzuverdient.
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Dienstag, 12. August 2014

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Donnerstag, 7. August 2014

Sturz in Treppenschacht

Das Oberlandesgericht Koblenz hat mit Urteil vom 5. März 2014 (Az.: 5 U 1090/13) entschieden, dass ein Bauherr, der bei einer Rohbau-Besichtigung zu Schaden kommt, weil er in einen ungesicherten Treppenschacht stürzt, in der Regel weder das Bauunternehmen noch den Bauleiter für die Folgen des Sturzes zur Verantwortung ziehen kann, wenn die Arbeiten an dem Gebäude zum Unfallzeitpunkt ruhen.

Ein Bauunternehmen war von dem seinerzeit 29-jährigen Kläger mit der Errichtung eines Einfamilienhauses beauftragt worden. An einem Tag, als die Arbeiten ruhten, wollte er den zu diesem Zeitpunkt eingerüsteten Rohbau besichtigen, in dem sich noch keine Treppen befanden. Das war jedoch mit einigen Schwierigkeiten verbunden. Um zu verhindern, dass sich Unbefugte in dem Gebäude aufhalten, hatte das Bauunternehmen den Leiteraufstieg zur ersten Gerüstbühne entfernt. Den Kläger hinderte das jedoch nicht daran, an den senkrechten Stangen des Gerüstes emporzuklettern, um so in das Gebäude zu gelangen.
Als er sich über das Gerüst Zutritt zum Obergeschoss des Rohbaus verschafft hatte, stürzte er von dort durch die nicht gesicherte Öffnung des Treppenschachtes bis auf die Kellerbodenplatte des Hauses und zog sich dabei schwere Kopfverletzungen zu, die zu einem Dauerschaden führten. Er ist seitdem nicht mehr in der Lage, sich mitzuteilen, und steht unter Betreuung.
In seiner gegen das Bauunternehmen sowie den Bauleiter eingereichten Schadenersatz- und Schmerzensgeldklage warf er den Beklagten vor, ihre Verkehrssicherungs-Pflicht verletzt zu haben, da sie dazu verpflichtet gewesen wären, den Treppenschacht auch in Zeiten, in denen die Arbeiten ruhten, abzusichern.
Die Richter des Koblenzer Oberlandesgerichts wiesen die Klage als unbegründet zurück. Nach ihrer Ansicht können weder das mit der Erstellung des Rohbaus beauftragte Bauunternehmen, noch der Bauleiter für den Unfall des Klägers zur Verantwortung gezogen werden.
Zwar war der Kläger als Bauherr dazu berechtigt, den Rohbau zu betreten. Jedoch mussten die Beklagten nicht damit rechnen, dass er sich an dem Gerüst, von dem bewusst der Leiteraufstieg entfernt worden war, hochangeln werde, um in das Dachgeschoss des Hauses zu gelangen.
Nach Ansicht des Gerichts bedurfte es angesichts des Ruhens der Arbeiten auch keiner besonderen Schutzmaßnahmen in dem nicht ohne Weiteres zugänglichen Obergeschoss des Hauses.
Daher hat sich der Kläger seine schweren Verletzungen selbst zuzuschreiben.
Den Beklagten kann keine Verletzung ihrer Verkehrssicherungs-Pflicht vorgeworfen werden.
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Dienstag, 5. August 2014

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