Donnerstag, 28. März 2013

Werbungskosten bei Abgeltungssteuer?

Das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) hat mit Urteil vom 17.12.2012 entschieden, dass der Abzug von Werbungskosten in tatsächlicher Höhe bei den Einkünften aus Kapitalvermögen in den Fällen auf Antrag möglich ist, in denen der tarifliche Einkommensteuersatz bereits unter Berücksichtigung des Sparer-Pauschbetrags unter dem Abgeltungssteuersatz von 25% liegt.
In dem Verfahren machte eine Steuerpflichtige Werbungskosten geltend, die über den Sparerpauschbetrag hinausgehen. Nach Auffassung des FG sei zwar im Rahmen der Abgeltungssteuer grundsätzlich der Abzug von Werbungskosten ausgeschlossen, die über den Sparerpauschbetrag von 801 € hinausgehen. Dieses absolute Abzugsverbot sei aber jedenfalls in den Fällen verfassungswidrig, in denen der tarifliche Steuersatz bereits bei Berücksichtigung nur des Sparerpauschbetrags unter dem Abgeltungssteuersatz von 25% liegt und tatsächlich höhere Werbungskosten angefallen sind.
Ausdrücklich nicht entschieden hat das FG die Frage, ob der Ausschluss des Werbungskostenabzugs in den Fällen verfassungsmäßig ist, in denen der Steuersatz des Steuerpflichtigen höher ist als der Abgeltungssteuersatz von 25%.
Anmerkung: Inwieweit dieses Urteil Bestand haben wird, kann nicht abgeschätzt werden. Jedenfalls wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung des Sachverhalts die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.
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Freitag, 22. März 2013

Steuerliche Behandlung des Arbeitszimmers

Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung können als Betriebskosten abgezogen werden, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Die Höhe der abziehbaren Aufwendungen wird dann gesetzlich auf 1250 € begrenzt. Die Beschränkung der Höhe nach gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.
Unter einem häuslichen Arbeitszimmer wird ein Raum verstanden, der seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist und vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher, verwaltungstechnischer oder organisatorischer Arbeit dient. Ein solcher Raum ist typischerweise mit Büromöbeln eingerichtet, wobei der Schreibtisch regelmäßig das zentrale Möbelstück ist.
Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 10.10.2012 setzt ein häusliches Arbeitszimmer nicht zwingend voraus, dass es mit bürotypischen Einrichtungsgegenständen ausgestattet ist und nur für Bürotätigkeiten genutzt wird. Jedenfalls kommt die Nutzung eines "Übezimmers" eines Berufsmusikers der Nutzung eines "typischen" Arbeitszimmers durch Angehörige anderer Berufsgruppen gleich. Der BFH vermochte der Auffassung der Vorinstanz, das Übezimmer ähnele bei wertender Betrachtungsweise eher einem Tonstudio als einem Arbeitszimmer, bei dem die Kosten in voller Höhe steuerlich berücksichtigt worden wären, nicht zu folgen.------------------------------------------------------------- Haben Sie Fragen zu diesem Thema? Dann schreiben Sie uns an info@bellingergroup.de

Donnerstag, 14. März 2013

BGH-Entscheidung zum Versorgungsausgleich bei Ausüben des Kapitalwahlrechts

Der Bundesgerichtshof hat am 18.04.2012 zum neuen Versorgungsausgleich entschieden (XII ZB 325/11), ob eine private Rentenversicherung nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG auch dann nicht unter den Versorgungsausgleich fällt, wenn das Kapitalwahlrecht bei einer privaten Rentenversicherung nach Ende der Ehezeit, also dem Einreichen der Scheidung, ausgeübt wird.
Nach Ausübung des Kapitalwahlrechts unterfallen private Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht nicht mehr dem Versorgungsausgleich, selbst wenn das Kapitalwahlrecht nach Ende der Ehezeit vor der letzten tatrichterlichen Entscheidung ausgeübt wurde. Lediglich kommt ein güterrechtlicher Ausgleich in Betracht.
Grundsätzlich ist der Versorgungsausgleich auf den Ausgleich von Renten zugeschnitten. Anrechte aus einer privaten Kapitalversicherung sind schon deswegen nicht im Versorgungsausgleich zu berücksichtigen, weil sie nicht auf eine Rente, sondern auf Auszahlung eines Kapitalbetrags gerichtet sind, über den der Berechtigte frei verfügen kann.
Wenn eine Kapitalversicherung vorliegt oder das Kapitalwahlrecht einer Rentenversicherung ausgeübt wurde, unterliegt das ehezeitlich erworbene Anrecht nicht (mehr) dem Versorgungsausgleich, sondern ist einer Berücksichtigung im Zugewinnausgleich vorbehalten.

Praxishinweis:
Das Anrecht aus betrieblicher Altersversorgung oder einer Riester-Rente fallen unabhängig davon, ob eine Rente oder eine Kapitalauszahlung erfolgt, immer unter den Versorgungsausgleich.
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Donnerstag, 7. März 2013

Vererbte Leistungen aus einer privaten Rentenversicherung

Das Finanzgericht Düsseldorf hat am 23. März 2011 entschieden (Az.: 4 K 2354/08), dass vererbte Leistungen aus einer privaten Rentenversicherung grundsätzlich der Erbschaftsteuer unterliegen. Das gilt auch dann, wenn der Erbe die Beiträge für den Vertrag aus seinem Vermögen bezahlt hat.
Im Juli 2003 hatte die Ehefrau des Klägers eine sofort beginnende private Rentenversicherung gegen Zahlung eines Einmalbetrags abgeschlossen. Widerruflich Begünstigter für den Todesfall war ihr Mann. Dieser zahlte auch von einem ihm allein gehörenden Konto den Einmalbeitrag in Höhe von 150.000 €.
Als die Versicherte vier Jahre später starb, überwies der Versicherer dem begünstigten Ehemann vereinbarungsgemäß den eingezahlten Beitrag abzüglich der bis dahin an seine Frau gezahlten Renten.
Als der Fiskus von der Zahlung erfuhr, rechnete er die Versicherungsleistung dem übrigen Erbe von annährend einer Million Euro zu und verlangte von dem Kläger die Zahlung von Erbschaftsteuer.
Der Kläger war damit nicht einverstanden. Da der Einmalbeitrag für die Versicherung nachweislich von ihm bezahlt wurde, meinte er, für den durch die Erbschaft erfolgten Rückfluss nicht auch noch Erbschaftsteuer zahlen zu müssen.
Die Richter des Düsseldorfer Finanzgerichts wiesen seine Klage gegen sein Finanzamt als unbegründet zurück.
Nach Meinung des Gerichts hat das Finanzamt die Versicherungsleistung zu Recht dem zu versteuernden Erbe hinzugerechnet. Denn dabei handelt es sich um einen "Erwerb von Todes wegen" im Sinne von § 3 Absatz 1 Nummer 4 ErbStG (Erbschaftsteuergesetz). Danach gilt als Erwerb von Todes wegen jeder Vermögensvorteil, der aufgrund eines vom Erblasser geschlossenen Vertrages bei dessen Tod von einem Dritten unmittelbar erworben wird.
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