- § 2 Absatz 5 BB-BUZ ist so zu verstehen, dass der
Versicherer auf die Prüfung der Dienstfähigkeit verzichtet und an die seitens
des Dienstherrn gewonnene Beurteilung anknüpft (OLG Nürnberg, Urteil vom
18.1.2010, Az. 8 U 1820/09; Abruf-Nr. 1029141.
- Ein vereinzelter erhöhter Blutwert ist nur ein Parameter
bei der Diagnose von Krankheiten und stellt für sich genommen noch keine
Gesundheitsstörung dar. Eine Gesundheitsstörung liegt nach dem allgemeinen
Sprachgebrauch erst bei der Diagnose einer Krankheit oder beim Auftreten von
Beschwerden vor, die den Verdacht auf das Vorliegen einer
behandlungsbedürftigen Krankheit begründen (LG Heidelberg, Urteil vom
18.10.2011, Az. 2 0 201/09; Abruf-Nr. 114147).
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