Donnerstag, 27. März 2014

BGH-Urteil zur Kündigung der Mitversicherung für ein Kind in privater Krankenversicherung

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 18. Dezember 2013 entschieden (Az.: IV ZR 140/13), dass der Versicherungsnehmer den für sein Kind geltenden Vertragsteil kündigen kann, wenn sich das in einem privaten Krankenversicherungs-Vertrag mitversicherte volljährige Kind weigert, sich selber zu versichern bzw. den Nachweis einer eigenen Versicherung zu erbringen.

Für sich und seinen seinerzeit noch minderjährigen Sohn hatter der Kläger eine private Krankheitskosten-Vollversicherung abgeschlossen. Als der inzwischen nicht mehr bei seinem Vater wohnende Sohn im November 2011 volljährig wurde, stufte der Versicherer dess Vertragsteil auf einen Erwachsenentarif um. Das hatte zur Folge, dass sich der Monatsbeitrag des Sohnes um ca. 220 Euro erhöhen sollte. Da die Erhöhung dem Kläger zu teuer war, forderte er seinen Sohn per Mail dazu auf, sich eine gute Krankenkasse zu suchen und ihm eine Versicherungsbestätigung zuzusenden. Gleichzeitig kündigte er den für seinen Sohn geltenden Vertragsteil zum Jahresende. Zwar erklärte sich der Versicherer grundsätzlich dazu bereit, die Kündigung anzuerkennen. Die Anerkennung machte er jedoch vom Nachweis eines nahtlosen Übergangs auf eine Anschlussversicherung des Sohnes abhängig.
Da das Verhältnis zwischen Vater und Sohn getrübt war, teilte der Anwalt des Sohnes dem Kläger mit, dass er sich allenfalls vorstellen könne, dass der Vertrag in einem Studententarif fortgeführt werde. Auf einen Nachweis über einen Folgevertrag wartete der Kläger hingegen vergebens.
Der Versicherer beharrte - trotz dieser misslichen Situtation - weiterhin auf Vorlage des von ihm angeforderten Nachweises, da er andernfalls die Kündigung nicht akzeptieren könne.
Der Kläger bestand auf Anerkennung der Kündigung und begründete dies damit, dass für die Kündigung eines Vertragsteils einer volljährigen mitversicherten Person es keines Nachweises einer nahtlosen Weiterversicherung bedürfe. §205 Absatz 6 VVG schütze nur vom Versicherungsnehmer abhängige Personen davor, ohne Versicherungsschutz dazustehen. Dieses Schutzbedürfnis sei bei seinem volljährigen Sohn jedoch nicht gegeben.
Vor Gericht - sowohl vor dem Kölner Oberlandesgericht als auch vor dem von ihm in Revision angerufenen Bundesgerichtshof - erlitt der Kläger eine Niederlage.
Der BGH bestätigte die Entscheidung des Berufungsgerichts, dass ein Krankenversicherer die Anerkennung einer Kündigung des Vertragsanteils eines volljährigens Kindes nicht von einem Nachweis einer nahtlosen Anschlussversicherung abhängig machen darf. Gemäß §193 Absatz 3 Satz 1 VVG beschränkt sich die Verpflichtung zum Abschluss und zur Aufrechterhaltung einer Krankheitskosten-Versicherung ausdrücklich auf den Versicherungsnehmer selbst sowie auf gesetzlich von ihm vertretene Personen. Ein volljähriger Mitversicherter ist jedoch dazu in der Lage, für sich selbst eine neue Versicherung abzuschließen.
Im Übrigen wäre der Kläger nur dann dazu in der Lage für seinen Sohn einen neuen Vertrag abzuschließen, wenn er diesen gesetzlich vertritt beziehungsweise von ihm dazu bevollmächtigt wurde. Davon ist angesichts der Volljährigkeit des Sohnes jedoch nicht auszugehen. Er hat dem Kläger auch keine entsprechende Vollmacht erteilt.
Wenn es ein Versicherungsnehmer aber nicht in der Hand hat, für die versicherte Person einen neuen Krankenversicherungs-Vertrag abzuschließen, so kann der Abschluss eines solchen Vorgangs nach Auffassung beider Instanzen nicht zur Voraussetzung für die Kündigung einer Mitversicherung gemacht werden. Abgesehen davon ,dass das Gesetz dem Versicherungsnehmer nicht etwas rechtlich Unmögliches abverlangen darf, wäre der Versicherungsnehmer für den Fall, dass die versicherte Person nicht bereit ist, von sich aus einen neuen Vertrag abzuschließen, gezwungen, das Vertragsverhältnis (dauerhaft) weiterzuführen. Insbesondere im Hinblick auf die den Versicherungsnehmer treffende Beitragspflicht läge hierin ein gravierender Eingriff in seine Dispositionsfreiheit vor, heißt es in der Urteilsbegründung der Vorinstanz.
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Donnerstag, 20. März 2014

Neue Regeln zur doppelten Haushaltsführung

Mit der Reform des steuerlichen Reisekostenrechts ändert sich auch bei der doppelten Haushaltsführung einiges. Während beispielsweise die jetzt zwingend notwendige Kostenbeteiligung am Haupthausstand in erster Linie dazu dient, die steuerzahlerfreundliche Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs auszuhebeln, sind andere Änderungen durchaus zu begrüßen. Das Bundesfinanzministerium hat in seinem Schreiben zur Reisekostenreform ausführlich erklärt, was jetzt zu beachten ist.
- Monatlicher Höchstbetrag: Künftig können für eine doppelte Haushaltsführung im Inland die tatsächlich entstehenden Aufwendungen angesetzt werden, aber höchstens 1000 Euro im Monat. Die Prüfung der Notwendigkeit und Angemessenheit der Zweitwohnung entfällt. Auch die Größe der Wohnung oder die Zahl der Wohnungsbenutzer spielt keine Rolle mehr.
- Abgeltungswirkung: Der Höchstbetrag deckt alle Aufwendungen ab, also neben der Miete auch die Nebenkosten und sonstigen Ausgaben für die doppelte Haushaltsführung. Auch Aufwendungen für einen angemieteten Garagenstellplatz sind durch den Höchstbetrag abgegolten.
- Jährliche Betrachtung: Sofern der monatliche Höchstbetrag nicht ausgeschöpft wird, ist eine Übertragung des ungenutzten Volumens in andere Monate im selben Kalenderjahr möglich, in denen die doppelte Haushaltsführung bestanden hat. Nebenkostenerstattungen mindern im Zeitpunkt des Zuflusses die Kosten der doppelten Haushaltsführung.
 - Wohngemeinschaften: Beziehen mehrere Berufstätige (Ehegatten, Mitglieder einer Wohngemeinschaft etc.) am gemeinsamen Beschäftigungsort eine gemeinsame Zweitwohnung, kann jeder den Höchstbetrag für die von ihm getragenen Aufwendungen beanspruchen.
- Häusliches Arbeitszimmer: Ein Arbeitszimmer in der Zweitwohnung ist bei den Unterkunftskosten nicht einzubeziehen. Für die darauf entfallenden Kosten gelten die normalen Regeln für ein häusliches Arbeitszimmer.
- Auslandsfälle: Bei einer doppelten Haushaltsführung im Ausland gelten die bisherigen Grundsätze unverändert weiter. Danach sind die Aufwendungen notwendig, soweit sie die ortsübliche Miete für eine durchschnittliche Wohnung am Ort der ersten Tätigkeitsstätte mit einer Wohnfläche von bis zu 60 m² nicht überschreiten. Hier gibt es also weiter die Angemessenheitsprüfung, dafür jedoch keinen monatlichen Höchstbetrag.
- Nähe zur Arbeitsstätte: Die Zweitwohnung muss in der Nähe des Beschäftigungsorts liegen. Aus Vereinfachungsgründen geht das Finanzamt davon aus, dass das der Fall ist, wenn die kürzeste Straßenverbindung von der Zweitwohnung zur ersten Tätigkeitsstätte maximal halb so lange ist wie zwischen der Hauptwohnung und der ersten Tätigkeitsstätte.
- Eigener Hausstand: Eine doppelte Haushaltsführung liegt nur vor, wenn der Steuerzahler neben der Zweitwohnung am Tätigkeitsort noch außerhalb der ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Haushalt unterhält.
- Kostenbeteiligung: Das Vorliegen eines eigenen Hausstands in der Hauptwohnung erfordert neben dem Innehaben einer Wohnung auch eine angemessene finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung. Für das Vorliegen eines eigenen Hausstands genügt es also nicht, wenn ein Arbeitsnehmer im Haushalt seiner Eltern ein Zimmer bewohnt oder wenn ihm eine Wohnung im Haus der Eltern unentgeltlich zur Nutzung überlassen wird.
- Höhe der Beteiligung: Eine finanzielle Beteiligung nur mit Bagatellbeträgen reicht für die steuerliche Anerkennung nicht aus. Machen die Barleistungen mehr als 10% der regelmäßig anfallenden monatlichen Kosten der Haushaltsführung (Miete, Lebensmittel, Nebenkosten etc.) aus, ist von einer finanziellen Beteiligung oberhalb der Bagatellgrenze auszugehen. Liegen die Barleistungen darunter, kann der Steuerzahler eine hinreichende finanzielle Beteiligung auch auf andere Art und Weise darlegen.
- Nachweis der Beteiligung: Die Beteiligung an den Kosten muss dem Finanzamt in der Regel nachgewiesen werden und kann daher bei volljährigen Kindern, die bei ihren Eltern wohnen, nicht generell unterstellt werden. Bei Ehegatten oder Lebenspartnern mit den Steuerklassen III, IV oder V geht das Finanzamt auch ohne entsprechenden Nachweis von einer finanziellen Beteiligung an der Haushaltsführung aus.
- Arbeitgebererstattung: Für den steuerfreien Arbeitgeberersatz kann der Arbeitsgeber bei Arbeitnehmern mit den Steuerklassen III, IV oder V unterstellen, dass sie einen Hausstand haben, an dem sie sich auch finanziell beteiligen. Bei anderen Arbeitnehmern darf der Arbeitgeber einen eigenen Hausstand nur dann anerkennen, wenn sie eine entsprechende schriftliche Erklärung abgeben. An den Möglichkeiten zum pauschalen Ersatz der Kosten für eine doppelte Haushaltsführung hat sich übrigens nichts geändert.
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Donnerstag, 13. März 2014

Einbau einer Dachgaube ist keine Handwerkerleistung

Während Instandhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen steuerlich begünstigt sind, ist für Neubaumaßnahmen keine steuerliche Förderung vorgesehen. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat daher den Steuervorteil für den Einbau einer Dachgaube verweigert. Alle Maßnahmen zur Schaffung oder Erweiterung von Wohnfläche seien Neubaumaßnahmen. Das gilt auch dann, wenn die Fläche mit 2,40 m² sehr geringfügig ausfällt.
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Donnerstag, 6. März 2014

Zukunftssicherungsleistungen sind kein Sachbezug

Übernimmt der Arbeitgeber Beiträge des Arbeitnehmers für dessen Zukunftssicherung (Pflegezusatzversicherung, Krankentagegeldversicherung etc.), handelt es sich dabei nicht um einen Sachbezug, sondern um Barlohn. Die Freigrenze für Sachbezüge von 44 Euro pro Monat ist somit für solche Leistungen nicht anwendbar. Das Bundesfinanzministerium hat dies jetzt klargestellt, nachdem der Bundesfinanzhof in einem Fall anders entschieden hatte. Darin ist auch eine Übergangsregelung enthalten, nach der die Verwaltungsanweisung erst ab 2014 anzuwenden ist.
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