Donnerstag, 27. September 2012

Au-Pair-Aufenthalt im Ausland: Berufsausbildung?

Für ein volljähriges Kind kann Kindergeld u. a. dann bezogen werden, wenn es sich in einer Ausbildung befindet. Grundsätzlich stellt ein Au-Pair-Aufenthalt im Ausland keine Berufsausbildung dar. Mit Urteil vom 15.März 2012 hat der BFH jedoch ausgeführt, dass bei einer gleichzeitigen Sprachausbildungin Form von durchschnittlich mindestens 10 Wochenstunden theoretisch-systematischem Sprachunterricht das Vorliegen einer Berufsausbildung anerkannt werden könne-. Zeiten für Hausarbeiten sowei sprachliche Unterweisungen durch die Gastmutter, wenn deren besondere Qualifikation nicht nachgewiesen wird, sind hierbei jedoch nicht mit einzubeziehen. Liegt der Fremdsprachenunterricht durchschnittlich unter 10 Wochenstunden, können nach dem BFH einzelne Monate als Berufsausbildung gewertet werden, wenn in diesen deutlich mehr als 10 Wochenstunden intensiven Sprachunterrichts vorliegen. Auch wenn die Vor- und Nachbereitung einen über das Übliche hinausgehenden zusätzlichen Zeitaufwand erfordert, etwa bei fachlich orientiertem Sprachunterricht oder Vorträgen des Kindes in der Fremdsprache, kann in Einzelfällen eine Berufsausbildung vorliegen.

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Donnerstag, 20. September 2012

Eigenbedarf bei Immobilien

 Wenn jemand seine Eigentumswohnung oder sein Haus vermietet, dann geht er damit rechtliche Verpflichtungen ein. So kann er die Immobilie während der Vertragslaufzeit nicht einfach wieder für sich zurückfordern, es sei denn, er meldet Eigenbedarf für sich oder einen nahen Angehörigen an. In diesem Falle reicht eine knappe Auskunft darüber, welche konkrete Person den Eigenbedarf in Anspruch nehmen will und warum ein berechtigtes Interesse besteht. (Bundesgerichtshof, Aktenzeichen VIII ZR 317/10)

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Freitag, 14. September 2012

Neue Regeln für das Kindergeld

Das Kindergeld wird zur Stolperfalle. Grund ist eine Neuregelung, die für viele Eltern spätestens mit der Steuererklärung richtig teuer werden kann. Bisher galt: Ein Kind durfte pro Jahr nicht mehr als 8004 Euro pro Jahr verdienen. Danach entfiel der Anspruch auf Kindergeld. Inzwischen darf in unbegrenzter Höhe verdient werden. Das gilt aber nur für die erste Ausbildung. Nimmt das Kind zum Beispiel nach der Lehre ein Studium auf, gibt es ein zeitliches Arbeitslimit für die Gewährung des Kindergeldes: 20 Stunden pro Woche. Für Kinder, die mehr arbeiten, können die Eltern kein Kindergeld mehr kassieren.


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