Donnerstag, 31. Oktober 2013

Falschberatung aufgrund fehlerhaften Prospekts

Das Oberlandesgericht Hamm hat mit Urteil vom 23. Juli 2013 (Az.: 34 U 53/10) entschieden, dass Anleger, die eine Entscheidung für eine Geldanlage auf Basis eines fehlerhaften Prospekts treffen, einen Anspruch gegenüber dem Anlageberater auf Schadenersatz haben.

Im Jahr 2004 hatte die Tochtergesellschaft einer Sparkasse einem langjährigen Kunden zu einer Beteiligung an einem Medienfonds geraten. Die zum Abschluss führende Beratung wurde auf Basis eines dem Kunden zur Verfügung gestellten Anlageprospekts durchgeführt.
Dabei erwarb der Kunde eine Beteiligung zum Nennwert von 100.000,- Euro, die er zu etwas mehr als 50% durch Eigenkapital finanzierte. Die Finanzierung der Restsumme erfolgte durch ein Bankdarlehen.
Die Geldanlage entwickelte sich alles andere als so positiv, wie vom Anlageberater dargestellt. Daher zog der Anleger vor Gericht, wo er Schadenersatz, d.h. Rückabwicklung des Geschäfts verlangte. Er berief sich darauf, anhand eines offenkundig fehlerhaften Prospekts pflichtwidrig falsch beraten worden zu sein.
Das in der Vorinstanz mit dem Fall befasste Landgericht Dortmund und auch das in Berufung angerufene Oberlandesgericht Hamm gaben der Klage statt.
Ein Anlageberater ist grundsätzlich dazu verpflichtet, einen Kunden anleger- und objektgerecht zu beraten. Dieser Verpflichtung ist der Berater der Beklagten jedoch nicht nachgekommen. Denn er hat den Kläger anhand eines für ihn erkennbar fehlerhaften Prospektes beraten, ohne die Prospektmängel richtig zu stellen.
Nach Auffassung der Richter war der Prospekt in gleich mehrfacher Sicht fehlerhaft. In ihm wurde u.a. der Eindruck einer nicht zutreffenden, 115%igen Absicherung der Beteiligung erweckt. Der Prospekt enthielt außerdem eine Prognose, die auf einer nicht nachvollziehbaren Annahme von Erlösen beruhte.
Nach gerichtlicher Überzeugung waren die Absicherung seiner Anlage sowie die behaupteten Erlöse die entscheidenden Kriterien für den Kläger, sich an dem Medienfonds zu beteiligen.
Daher wurde die Beklagte dazu verurteilt, dem Kläger sein eingesetztes Kapital zurückzuzahlen und ihn von den Darlehensverbindlichkeiten freizustellen.
------------------------------------------------------------- Haben Sie Fragen zu diesem Thema? Dann schreiben Sie uns an info@bellingergroup.de

Donnerstag, 10. Oktober 2013

Ferienjobs: Steuern zurückholen

Steuern auf Ferienjobs werden in den meisten Fällen zurückerstattet. Viele Schüler und Studenten jobben in den Schul- bzw. Semesterferien, um ihr Einkommen aufzubessern oder um erste praktische Erfahrungen im Arbeitsleben zu sammeln. Bei länger andauernden oder höher bezahlten Ferienjobs muss sozusagen "auf Lohnsteuerkarte" gearbeitet werden. In diesem Fall hat der Schüler/Student die Möglichkeit, zu viel bezahlte Steuern zurückzubekommen. Denn zunächst vom Arbeitgeber einbehaltene Lohn- und Kirchensteuer sowie der Solidaritätszuschlag können nach Ablauf des Jahres in den meisten Fällen vom Finanzamt zurückgefordert werden. Dafür muss ein Antrag auf Veranlagung zur Einkommenssteuer ausgefüllt werden. Oftmals kann dazu das Formular "Vereinfachte Einkommensteuererklärung" verwendet werden.
Die entsprechenden Vordrucke gibt es z.B. bei allen Finanzämtern und auch über die Homepage des hessischen Finanzministeriums unter www.hmdf.hessen.de. Die Steuererklärung kann dem Finanzamt auch auf elektronischem Wege übermittelt werden (sog. Elster-Verfahren).
Grundsätzlich werden erst ab einem monatlichen Bruttoverdienst von rund 900 Euro überhaupt Lohnsteuern fällig. Bei der Gehaltsabrechnung durch den Arbeitgeber nach der Monatssteuertabelle wird unterstellt, dass während des ganzen Jahres Arbeitslohn bezogen wird. Da Ferienarbeit aber nur in einigen Wochen im Jahr ausgeübt wird, sind die vom Arbeitslohn abzuziehenden und für das ganze Jahr geltenden Pausch- und Freibeträge meist höher als der erhaltene Arbeitslohn, so der Bund der Steuerzahler Hessen.
Beispiel: Hat eine ledige Studentin (= Lohnsteuerklasse I) außer ihrem Arbeitslohn aus Ferienjobs während des Jahres keine anderen steuerpflichtigen Einkünfte, so erhält sie bei einem Arbeitslohn von bis etwa 11.000 Euro im Jahr die abgezogene Lohn- und Kirchensteuer sowie den Solidaritätszuschlag in vollem Umfang zurück. Erst über diesem Betrag fallen in der Regel Einkommensteuern an.
------------------------------------------------------------- Haben Sie Fragen zu diesem Thema? Dann schreiben Sie uns an info@bellingergroup.de

Donnerstag, 3. Oktober 2013

Kosten einer Schließanlage bei Schlüsselverlust

Das Landgericht Heidelberg hat mit Urteil (Az.: 5 S 52/12) vom 24. Juni 2013 entschieden, dass ein Mieter, der beim Auszug aus seiner Wohnung feststellt, dass er einen der ihm für die Schließanlage des Gebäudes überlassenen Schlüssel verloren hat, die Kosten für den Austausch der gesamten Anlage zu übernehmen hat. Dies gilt selbst, wenn der Vermieter keinen Austausch der Schlösser veranlasst.

In einem Haus mit mehreren Wohneinheiten hatte der Beklagte eine Wohnung gemietet, dessen Türen durch eine Schließanlage gesichert waren. Bei Mietbeginn waren dem Beklagten zwei Schlüssel übergeben worden. Beim Auszug aus seiner Wohnung, stellte er fest, dass er einen der Schlüssel verloren hatte.
Daraufhin stellte ihn sein Vermieter die Kosten für den Austausch der Schließanlage in Rechnung, da man sich mit dem verlorenen Schlüssel nicht nur Zutritt zu der Wohnung des Beklagten verschaffen, sondern mit ihm auch die Haustür und die Tür zum Kellerzugang öffnen konnte. Nach Ansicht des Vermieters bestand daher die Gefahr, dass sich Unbefugte mithilfe des Schlüssels Zugang verschaffen könnten.
Die Befürchtungen des Vermieters hielt der Beklagte für übertrieben, zumal dieser die Schließanlage trotz des Wissens um den verlorenen Schlüssel noch nicht hatte austauschen lassen. Er erklärte sich daher lediglich dazu bereit, die Kosten eines Ersatzschlüssels zu übernehmen.
Das in erster Instanz angerufene Heidelberger Amtsgericht und das Landgericht gaben der Klage des Vermieters auf Erstattung der von einem Sachverständigen ermittelten Kosten für den Austausch der Schließanlage statt.
Nach Auffassung des Landgerichts hat der Beklagte durch die Nichtrückgabe des ihm vom Kläger überlassenen Schlüssels seine Obhuts- und Rückgabepflicht gemäß § 546 Absatz 1 BGB verletzt, die sich auch auf mitvermietetes Zubehör der Mietsache und somit auch auf vermisste Schlüssel erstreckt. Denn die der Vorenthaltung des fehlenden Schlüssels innewohnende Substanzverletzung beschränkt sich nicht allein auf diesen Schlüssel und der geschuldete Schadenersatz damit nicht auf den verhältnismäßig geringfügigen Betrag für das Nachmachen dieses Schlüssels. Der Beklagte hat vielmehr auch in die substanzielle Funktionalität der Gesamtheit der Bestandteile der Sache "Schließanlage" eingegriffen. Denn diese ist dadurch, dass der Verbleib des fehlenden Schlüssels dauerhaft ungeklärt bleibt, in ihrer Funktion beeinträchtigt.
Es kommt nicht auf die unbestrittene Tatsache an, dass der Vermieter die Schließanlage bislang noch nicht hat austauschen lassen. Ist wegen der Beschädigung oder Beeinträchtigung einer Sache Schadenersatz zu leisten, so kann der Geschädigte statt der Herstellung der Sache gemäß § 249 Absatz 2 Satz 1 BGB den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen.
Daher ist es ausschließlich Sache des Klägers, ob er die mit dem Verlust des Schlüssels einhergehenden Risiken eingehen will oder nicht.
Immer wieder kommt es wegen des Verlusts von Schlüsseln einer Schließanlage zum Streit. Das Kammergericht Berlin kam im Jahr 2008 zu dem Schluss, dass ein Mieter einem Vermieter die Kosten für den Austausch einer Schließanlage ersetzen muss, wenn er den Schlüssel der Anlage im Inneren eines auf einer öffentlichen Straße geparkten Fahrzeugs aufbewahrt und der Schlüssel aus dem Auto gestohlen wird.

Tipp:
Im Rahmen einer Haftpflicht-Versicherung ist es bei vielen Versicherern möglich, das Schlüsselverlust-Risiko mitzuversichern. Der Versicherungsschutz erstreckt sich in der Regel aber nur auf den Verlust privater Schlüssel. Daher ist gegebenenfalls der Abschluss einer Schlüsselversicherung ratsam. Für betriebliche Schlüssel besteht bei einigen Versicherern übrigens auch im Rahmen einer Betriebshaftpflichtversicherung Versicherungsschutz. Man sollte vorsorglich prüfen, ob der eigene Vertrag eine entsprechende Klausel enthält.
------------------------------------------------------------- Haben Sie Fragen zu diesem Thema? Dann schreiben Sie uns an info@bellingergroup.de