Das Landgericht
Aurich hat am 31. Mai 2011 entschieden (Az.: 3 O 724/10), dass ein Versicherter
sich im Fall einer Berufsunfähigkeit nicht darauf berufen kann, dass er bisher
im öffentlichen Dienst beschäftigt war und daher nicht auf einen durch
Saisontätigkeit geprägten Beruf verwiesen werden kann.
Im Jahr 2003
erkrankte der als Rettungsassistent im öffentlichen Dienst beschäftigte Kläger an
Morbus Crohn und musste seine Tätigkeit wegen Berufsunfähigkeit aufgeben.
Daraufhin
zahlte ihm sein Berufsunfähigkeits-Versicherer die vertraglich vereinbarte Rente.
Der Kläger
machte sich in der Folgezeit selbstständig und arbeitete danach als Kellner.
Anschließend schulte er zum Restaurantfachmann um. Nach dem Besuch einer
Meisterschule erlangte er schließlich einen Meisterbrief als Restaurantmeister.
Als solcher war er seit Januar 2010 tätig.
Sein Berufsunfähigkeits-Versicherer
stellte ab Juni 2010 seine Zahlungen an den Kläger mit dem Argument ein, dass
seine neue Berufstätigkeit mit der eines Rettungsassistenten vergleichbar sei.
Der Mann war
damit nicht einverstanden und vertrat in seiner gegen den Versicherer
eingereichten Klage den Standpunkt, dass er im Hinblick auf die Zahlung der
Berufsunfähigkeits-Rente nicht auf seinen neuen Beruf verwiesen werden könne. Bei
der Beurteilung der Berufsunfähigkeit sei auf jenen Beruf abzustellen, den er
zum Zeitpunkt des Eintritts der Berufsunfähigkeit ausgeübt habe. Die Tätigkeit
eines Restaurantmeisters sei jedoch mit der eines Rettungsassistenten in keiner
Weise vergleichbar. Der neue Beruf entspreche insbesondere nicht seiner
vorherigen Lebensstellung. Im Übrigen sei er als Beschäftigter im öffentlichen
Dienst praktisch unkündbar gewesen, während er nun eine Saisontätigkeit ausübe,
die durch einen häufigen Arbeitgeberwechsel geprägt sei. Das habe trotz
vergleichbarer Einkünfte zur Folge, dass es an der vorherigen sozialen
Sicherheit fehle.
Die Richter
des Landgerichts Aurich waren nicht überzeugt und wiesen die Klage als
unbegründet zurück. Nach Meinung des Gerichts übt der Kläger als
Restaurantmeister einen im Vergleich mit seiner ursprünglichen Tätigkeit
gleichwertigen Beruf aus. Eine Vergleichstätigkeit ist immer dann gefunden,
„wenn die neue Erwerbstätigkeit keine deutlich geringeren Kenntnisse und
Fähigkeiten erfordert und in ihrer Vergütung wie in ihrer Wertschätzung nicht
spürbar unter das Niveau des bislang ausgeübten Berufes absinkt“.
Wenn ein
Versicherter geltend macht, dass die von ihm neu ausgeübte Tätigkeit nicht
seiner bisherigen Lebensstellung entspricht, so ist es seine Sache, die
konkreten Umstände darzulegen, aus denen sich eine fehlende Vergleichstätigkeit
ergibt.
Dem Kläger
ist das nach richterlicher Überzeugung aber nicht gelungen.
Eine
Vergleichbarkeit der neuen Tätigkeit lässt sich nicht allein deshalb verneinen,
weil ein Versicherter seine frühere Tätigkeit im öffentlichen Dienst eingebüßt
hat. Denn auch einem ursprünglich im öffentlichen Dienst Beschäftigten ist die
Aufnahme einer Tätigkeit in sozial abhängiger Stellung ohne die Absicherungen
des öffentlichen Dienstes nicht generell unzumutbar.
Nach Meinung
des Gerichts hat kann sich der Kläger auch nicht darauf berufen, dass sein
neuer Beruf ein geringeres Ansehen genießt als seine Tätigkeit als
Rettungsassistent. Allein schon die Berufsbezeichnung „Meister“ deutet auf eine
verantwortungsvollere Tätigkeit hin als die eines „Assistenten“.
Daher hat
der beklagte Versicherer die Zahlung weiterer Leistungen berechtigt
eingestellt.
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