Donnerstag, 19. April 2012

Streitige Rettungsassistent-Verweisung


Das Landgericht Aurich hat am 31. Mai 2011 entschieden (Az.: 3 O 724/10), dass ein Versicherter sich im Fall einer Berufsunfähigkeit nicht darauf berufen kann, dass er bisher im öffentlichen Dienst beschäftigt war und daher nicht auf einen durch Saisontätigkeit geprägten Beruf verwiesen werden kann.


Im Jahr 2003 erkrankte der als Rettungsassistent im öffentlichen Dienst beschäftigte Kläger an Morbus Crohn und musste seine Tätigkeit wegen Berufsunfähigkeit aufgeben.
Daraufhin zahlte ihm sein Berufsunfähigkeits-Versicherer die vertraglich vereinbarte Rente.
Der Kläger machte sich in der Folgezeit selbstständig und arbeitete danach als Kellner. Anschließend schulte er zum Restaurantfachmann um. Nach dem Besuch einer Meisterschule erlangte er schließlich einen Meisterbrief als Restaurantmeister. Als solcher war er seit Januar 2010 tätig.
Sein Berufsunfähigkeits-Versicherer stellte ab Juni 2010 seine Zahlungen an den Kläger mit dem Argument ein, dass seine neue Berufstätigkeit mit der eines Rettungsassistenten vergleichbar sei.
Der Mann war damit nicht einverstanden und vertrat in seiner gegen den Versicherer eingereichten Klage den Standpunkt, dass er im Hinblick auf die Zahlung der Berufsunfähigkeits-Rente nicht auf seinen neuen Beruf verwiesen werden könne. Bei der Beurteilung der Berufsunfähigkeit sei auf jenen Beruf abzustellen, den er zum Zeitpunkt des Eintritts der Berufsunfähigkeit ausgeübt habe. Die Tätigkeit eines Restaurantmeisters sei jedoch mit der eines Rettungsassistenten in keiner Weise vergleichbar. Der neue Beruf entspreche insbesondere nicht seiner vorherigen Lebensstellung. Im Übrigen sei er als Beschäftigter im öffentlichen Dienst praktisch unkündbar gewesen, während er nun eine Saisontätigkeit ausübe, die durch einen häufigen Arbeitgeberwechsel geprägt sei. Das habe trotz vergleichbarer Einkünfte zur Folge, dass es an der vorherigen sozialen Sicherheit fehle.
Die Richter des Landgerichts Aurich waren nicht überzeugt und wiesen die Klage als unbegründet zurück. Nach Meinung des Gerichts übt der Kläger als Restaurantmeister einen im Vergleich mit seiner ursprünglichen Tätigkeit gleichwertigen Beruf aus. Eine Vergleichstätigkeit ist immer dann gefunden, „wenn die neue Erwerbstätigkeit keine deutlich geringeren Kenntnisse und Fähigkeiten erfordert und in ihrer Vergütung wie in ihrer Wertschätzung nicht spürbar unter das Niveau des bislang ausgeübten Berufes absinkt“.
Wenn ein Versicherter geltend macht, dass die von ihm neu ausgeübte Tätigkeit nicht seiner bisherigen Lebensstellung entspricht, so ist es seine Sache, die konkreten Umstände darzulegen, aus denen sich eine fehlende Vergleichstätigkeit ergibt.
Dem Kläger ist das nach richterlicher Überzeugung aber nicht gelungen.
Eine Vergleichbarkeit der neuen Tätigkeit lässt sich nicht allein deshalb verneinen, weil ein Versicherter seine frühere Tätigkeit im öffentlichen Dienst eingebüßt hat. Denn auch einem ursprünglich im öffentlichen Dienst Beschäftigten ist die Aufnahme einer Tätigkeit in sozial abhängiger Stellung ohne die Absicherungen des öffentlichen Dienstes nicht generell unzumutbar.
Nach Meinung des Gerichts hat kann sich der Kläger auch nicht darauf berufen, dass sein neuer Beruf ein geringeres Ansehen genießt als seine Tätigkeit als Rettungsassistent. Allein schon die Berufsbezeichnung „Meister“ deutet auf eine verantwortungsvollere Tätigkeit hin als die eines „Assistenten“.
Daher hat der beklagte Versicherer die Zahlung weiterer Leistungen berechtigt eingestellt.
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