Mittwoch, 14. Januar 2015

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Donnerstag, 8. Januar 2015

Mitglied im Versorgungswerk und zusätzliche Rente von der gesetzlichen Rentenversicherung?

Das Thema Altersvorsorge ist für Steuerberater ein wichtiger Beratungsansatz. Hierbei geht es um das Thema Kindererziehungszeiten im Rahmen der Rentenberechnung. Eine Kindererziehungszeit, das heißt eine beitragsfreie Anrechnungszeit während der Kindererziehung analog § 177 SGB VI, kennt die Satzung des Versorgungswerkes der Landesärztekammer Hessen nicht. Grundlage für die Anerkennung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung ist § 177 SGB VI. Danach zahlt der Bund zur pauschalen Abgeltung für die Beitragszahlung für Kindererziehungszeiten Beiträge an die Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten. Das Versorgungswerk erhält - anders als die gesetzliche Rentenversicherung - keine Mittel des Bundes zur finanzierung der Kindererziehungszeit. Entsprechende Leistungen können daher auch nicht gewährt werden.
Nach der Entscheidung des Bundssozialgerichts vom 31.01.2008 können Mitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen Erziehungszeiten in der Deutschen Rentenversicherung Bund angerechnet bekommen. Das Gericht führt aus, eine Anrechnung müsse erfolgen, soweit die Erziehungszeiten in den einzelnen Versorgungswerken laut deren Satzung nicht annähernd gleichwertig wie in der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigt werden.
Die Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung betragen für Geburten vor dem 01.01.1992 ein Jahr, für Geburten nach dem 01.01.1992 drei Jahre.
Der Antrag auf Feststellung von Kindererziehungszeiten kann bei den örtlichen Auskunfts- und Beratungsstellen der Rentenversicherung Bund (Postfach, 10704 Berlin) gestellt werden. Dem Antrag sollten beglaubigte Kopien der Geburtsurkunden der geborenen und erzogenen Kinder beigefügt werden.
Ferner besteht für diejenigen Mitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen, denen in der gesetzlichen Rentenversicherung Kindererziehungszeiten angerechnet werden, sie aber mit den Kindererziehungszeiten allein die in der gesetzlichen Rentenversicherung geltende Wartezeit von 60 Kalendermonaten nicht erfüllen, die Möglichkeit der Entrichtung freiwilliger Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung.
------------------------------------------------------------- Haben Sie Fragen zu diesem Thema? Dann schreiben Sie uns an info@bellingergroup.de

Dienstag, 6. Januar 2015

Internetpräsenz Gründungsberatung

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