Donnerstag, 17. April 2014

Direktabzug der Kirchensteuer vermeiden

Von 2015 an müssen Banken bei Kapitalerträgen neben der Abgeltungsteuer und dem Soli (zusammen 25,79 Prozent) auch die Kirchensteuer (2,20 Prozent) automatisch an den Fiskus abführen. Dazu erfragen sie beim Bundeszentralamt für Steuern die Religionszugehörigkeit ihrer Kunden.
Anleger können den automatischen Abzug verhindern, wenn sie bis 30. Juni beim Bundeszentralamt schriftlich widersprechen (www.formulare-bfinv.de). Dann wird die Kirchensteuer auf Kapitalerträge wie bisher erst mit der Einkommensteuererklärung fällig.
Wer etwa auf Grund eines Austritts von der Kirchensteuer muss nichts veranlassen.
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Donnerstag, 3. April 2014

Pflegekosten: BGH bringt Schutzlücke in aller Munde

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat kürzlich eine weitreichende Entscheidung gefällt: Selbst von den Eltern verstoßene Kinder müssen für ihre mittellosen Eltern zahlen, wenn diese zum Pflegefall werden (Az.: XII ZB/12). Im vorliegenden Fall muss ein 60-jähriger Sohn über 9000 Euro an die Sozialbehörden zurückzahlen, weil sein Vater bis zu seinem Tod in einem staatlichen Pflegeheim gelebt hat. Der Vater hatte seinen Sohn aber "verstoßen" und jeden Kontakt abgebrochen. Trotzdem muss der Sohn nach Meinung des BGH für seinen Rabenvater aufkommen.

Der Bruch in der Familie zwischen Sohn und Vaterpassierte nämlich erst nach der Volljährigkeit. Daher schulde der Sohn weiterhin Elternunterhalt, so das höchste deutsche Zivilgericht. 2010 war ein Mann sogar zur Zahlung von 40000 Euro an die Stadt Gelsenkirchen verurteilt worden, obwohl seine pflegebedürftige Mutter ihn in der Vergangenheit schlecht behandelt hatte. Kontaktabbruch oder Scheidung reichen somit allein nicht aus, um den Anspruch auf Elternunterhalt zu verwirken.
Die aktuelle Rechtsprechung zeigt eindrücklich, dass die gesetzliche Pflegeversicherung kaum ausreicht, die Kosten für Pflegebedürftige zu decken. Sie ist lediglich ein Teilkaskoschutz. Die steigende Zahl von Pflegebedürftigen und sinkende Renten werden künftig dazu führen, dass immer mehr Menschen die restlichen Pflegekosten nicht mehr aus eigenen Mitteln aufbringen können. Zudem steigen die Pflegekosten deutlich. Rund 40% aller Heimbewohner konnten laut dem Statistischen Bundesamt 2012 ihre Versorgung nicht aus eigenen Mitteln bestreiten. Das sind rund 3,8% mehr als im Vorjahr.
Die Rückforderungen der Sozialämter dürfen den Lebensstandard der Nachkommen nicht dramatisch einschränken. Selbst bewohnte Immobilien dürfen nicht zur Verwertung herangezogen werden. Zudem gibt es ein Schonvermögen. Derzeit gilt ein Freibetrag von 1600 Euro im Monat für einen Alleinstehenden. Erhöht wird dies durch Abzüge für berufsbedingte Aufwendungen, die eigene Altersvorsorge und den Unterhalt der eigenen Kinder. Von der Summe die nach Abzug aller Freibeträge bleibt, muss laut BGH 50% für den Elternunterhalt eingesetzt werden.
Zwar kommen Kinder, die für ihre Eltern zahlen müssen, nicht an den Bettelstab, doch die Belastungen können, vor allem wenn sich die Pflege über mehrere Jahre zieht, den Lebensstandard der betroffenen Kinder erheblich senken. Zudem ist ein Streit zwischen Geschwistern vorprogrammiert. So müssen besser verdienende Kinder deutlich mehr zahlen.
Letztlich ist aber auch der Pflegebedürftige selbst von einem schweren Verlust seines Lebensstandards betroffen, wenn die Rente voll in den Pflegekosten aufgefressen wird. Selbst schwer Pflegebedürftige haben ja noch Wünsche, die sie sich dann kaum noch erfüllen können. Daher ist die rechtzeitige, zusätzliche private Absicherung der Pflegekosten deutlich mehr, als nur Lebensstandard- und Erbenschutz. Sie schützt Familien vor schweren emotionalen Belastungen

Informieren Sie sich bei uns daher ausführlich zum Thema Pflegeversicherung!
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