Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat mit
Urteil vom 20. September 2011 entschieden (Az.: 12 U 92/11), dass darunter keine
Überschwemmung im Sinne der Versicherungsbedingungen gegen Elementarschäden zu
verstehen ist, wenn sich bei einem Starkregenereignis Wasser in einem Lichtschacht
anstaut.
Der Kläger
hatte bei dem beklagten Versicherer eine Wohngebäudeversicherung unter
Einschluss des Elementarschadenrisikos abgeschlossen. Dort hieß es zum Begriff
einer Überschwemmung in den Versicherungsbedingungen: „Überschwemmung ist eine
Überflutung des Versicherungs-Grundstücks durch a) Ausuferung von oberirdischen
(stehend oder fließend) Binnengewässern; b) Witterungsniederschläge.“
Über dem
Haus des Klägers ging im Juni 2008 ein Gewitter mit Starkregen nieder. Dabei
lief ein großer Kellerschacht mit einem dahinter liegenden Fenster voll. Das
Wasser drang anschließend durch eine Bauanschlussfuge in den Keller ein und
durchfeuchtete den Bodenbereich.
Der Kläger
machte den dadurch entstandenen Schaden in Höhe von über 6.600,00 Euro
gegenüber seinem Gebäudeversicherer geltend, da nach seiner Meinung der Schaden
Folge einer Überschwemmung im Sinne der Versicherungs-Bedingungen war.
Jedoch bestritt
der Versicherer seine Eintrittspflicht und behauptete, dass eine Überschwemmung
voraussetze, dass erhebliche Wassermengen große Teile des versicherten
Grundstücks so unter Wasser setzen, dass dieses Wasser nicht mehr erdgebunden
ist. Davon könne im Fall des Klägers jedoch nicht ausgegangen werden, da ausschließlich
der Lichtschacht des versicherten Gebäudes vollgelaufen sei.
In der
ersten Instanz hatte der Versicherte mit seiner Klage Erfolg und erlitt in der
Berufungsverhandlung vor dem Karlsruher Oberlandesgericht eine Niederlage.
Der Begriff
„Überschwemmung“ ist im allgemeinen Sprachgebrauch auszulegen. Dabei ist auf
das Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers abzustellen, der
sich am Wortlaut sowie dem Sinn und Zweck der entsprechenden Klausel in den
Versicherungsbedingungen orientiert. Dieser wird erkennen, dass nicht sämtliche
durch Wasser verursachte Schäden versichert sind, sondern nur die Auswirkungen
elementarer Schadenereignisse in Gestalt einer Überflutung des
Versicherungs-Grundstücks. In diesem Sinne ist unter einer Überschwemmung
jedoch ein Zustand zu verstehen, bei dem eine normalerweise trocken liegende
Bodenfläche von Wasser bedeckt ist, oder auf der sich erhebliche Wassermengen
angesammelt haben.
Somit
handelt es sich bei dem bloßen Eindringen von Wasser in einen Lichtschacht
nicht um eine Überschwemmung im Sinne der Bedingungen einer
Elementarschaden-Versicherung. „Vielmehr handelt es sich um das Ergebnis einer
unzureichenden Errichtung oder Unterhaltung des Gebäudes, für welche ein durchschnittlicher
Versicherungsnehmer keinen Versicherungsschutz aus der Elementarversicherung
erwartet“, heißt es abschließend in der Urteilsbegründung.
Die
Entscheidung ist rechtskräftig.
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