Montag, 16. April 2012

Überschwemmung als Elementarschaden?


Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat mit Urteil vom 20. September 2011 entschieden (Az.: 12 U 92/11), dass darunter keine Überschwemmung im Sinne der Versicherungsbedingungen gegen Elementarschäden zu verstehen ist, wenn sich bei einem Starkregenereignis Wasser in einem Lichtschacht anstaut.


Der Kläger hatte bei dem beklagten Versicherer eine Wohngebäudeversicherung unter Einschluss des Elementarschadenrisikos abgeschlossen. Dort hieß es zum Begriff einer Überschwemmung in den Versicherungsbedingungen: „Überschwemmung ist eine Überflutung des Versicherungs-Grundstücks durch a) Ausuferung von oberirdischen (stehend oder fließend) Binnengewässern; b) Witterungsniederschläge.“
Über dem Haus des Klägers ging im Juni 2008 ein Gewitter mit Starkregen nieder. Dabei lief ein großer Kellerschacht mit einem dahinter liegenden Fenster voll. Das Wasser drang anschließend durch eine Bauanschlussfuge in den Keller ein und durchfeuchtete den Bodenbereich.
Der Kläger machte den dadurch entstandenen Schaden in Höhe von über 6.600,00 Euro gegenüber seinem Gebäudeversicherer geltend, da nach seiner Meinung der Schaden Folge einer Überschwemmung im Sinne der Versicherungs-Bedingungen war.
Jedoch bestritt der Versicherer seine Eintrittspflicht und behauptete, dass eine Überschwemmung voraussetze, dass erhebliche Wassermengen große Teile des versicherten Grundstücks so unter Wasser setzen, dass dieses Wasser nicht mehr erdgebunden ist. Davon könne im Fall des Klägers jedoch nicht ausgegangen werden, da ausschließlich der Lichtschacht des versicherten Gebäudes vollgelaufen sei.
In der ersten Instanz hatte der Versicherte mit seiner Klage Erfolg und erlitt in der Berufungsverhandlung vor dem Karlsruher Oberlandesgericht eine Niederlage.
Der Begriff „Überschwemmung“ ist im allgemeinen Sprachgebrauch auszulegen. Dabei ist auf das Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers abzustellen, der sich am Wortlaut sowie dem Sinn und Zweck der entsprechenden Klausel in den Versicherungsbedingungen orientiert. Dieser wird erkennen, dass nicht sämtliche durch Wasser verursachte Schäden versichert sind, sondern nur die Auswirkungen elementarer Schadenereignisse in Gestalt einer Überflutung des Versicherungs-Grundstücks. In diesem Sinne ist unter einer Überschwemmung jedoch ein Zustand zu verstehen, bei dem eine normalerweise trocken liegende Bodenfläche von Wasser bedeckt ist, oder auf der sich erhebliche Wassermengen angesammelt haben.
Somit handelt es sich bei dem bloßen Eindringen von Wasser in einen Lichtschacht nicht um eine Überschwemmung im Sinne der Bedingungen einer Elementarschaden-Versicherung. „Vielmehr handelt es sich um das Ergebnis einer unzureichenden Errichtung oder Unterhaltung des Gebäudes, für welche ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer keinen Versicherungsschutz aus der Elementarversicherung erwartet“, heißt es abschließend in der Urteilsbegründung.
Die Entscheidung ist rechtskräftig.
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