Montag, 2. April 2012

Unfreiwilliger Schlüsselverlust einer Lehrerin


Das Verwaltungsgericht Trier hat mit Urteil vom 11. Oktober 2011 entschieden (Az.: 1 K 842/11.T), dass ein Lehrer, dem ein Dienstschlüssel abhanden kommt, die Kosten für den erforderlich werdenden Austausch der Schließanlage der Schule nur dann übernehmen muss, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat.
              
Im Jahr 2008 war einer Lehrerin ein Schlüssel ihrer Schule gestohlen worden war. Mithilfe des Schlüssels konnten sämtliche Klassenräume sowie die Turnhalle der Schule geöffnet werden. Der Diebstahl ereignete sich auf einem öffentlichen Parkplatz. Die Klägerin hatte dort ihren Pkw abgestellt und in dessen Fußraum ihren Rucksack zurückgelassen, in dem sich unter anderem der Schlüssel befand. Während ihrer etwa ein- bis zweistündigen Abwesenheit wurde das Fahrzeug aufgebrochen und der Rucksack mitsamt dem Schlüssel gestohlen.
Nachdem der für die Schule zuständige Landkreis von der Sache erfuhr, ließ er die Schließanlage der Schule erneuern. Er verlangte anschließend von dem Dienstherrn der Klägerin, von ihr die für die Erneuerung erforderlichen Kosten in Höhe von ca. 18.000,- Euro einzufordern und an den Landkreis auszuzahlen, was der Dienstherr ablehnte. Nach seiner Ansicht bestand nämlich keine rechtliche Möglichkeit, die Lehrerin für den Verlust des Schlüssels zur Verantwortung zu ziehen.
Die Richter des Verwaltungsgerichts Trier wiesen die Klage des Landkreises als unbegründet zurück.
Nach Auffassung der Richter hat die Lehrerin zwar unstreitig die ihr obliegenden Dienstpflichten verletzt, indem sie den Schlüssel nicht so aufbewahrte, dass er vor dem Zugriff durch Dritte geschützt war. Sie hätte für den Vorfall trotz allem nur dann zur Verantwortung gezogen werden können, wenn sie vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hätte. Davon gingen die Richter jedoch nicht aus. Der bloße Umstand, dass die Lehrerin den Schulschlüssel in einem Rucksack in ihrem Fahrzeug zurückgelassen hat, rechtfertigt nicht den Vorwurf grober Fahrlässigkeit.  „Es entspricht nämlich nicht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass ein schlichter Rucksack während einer ein- bis zweistündigen Parkdauer Dritte zum Einbruchdiebstahl animiert, zumal der im Fußraum liegende Rucksack von außen schwer zu sehen gewesen war“.
Nach gerichtlicher Überzeugung ist der Lehrerin allenfalls einfache Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Die aber begründet keine Haftungsverpflichtung. Ihr Dienstherr hat es daher zu Recht abgelehnt, sie für den Zwischenfall zur Verantwortung zu ziehen.
Praxistipp:
Bei vielen Versicherern ist es möglich, im Rahmen einer Privathaftpflicht-Versicherung das Schlüsselverlust-Risiko mitzuversichern. Der Versicherungsschutz erstreckt sich aber in der Regel nur auf den Verlust privater Schlüssel. Daher empfiehlt sich gegebenenfalls der Abschluss einer Schlüsselversicherung.
Für betriebliche Schlüssel besteht bei einigen Versicherern übrigens auch im Rahmen einer Dienst- oder Betriebshaftpflicht-Versicherung Versicherungsschutz. Allerdings sollte man vorsorglich prüfen, ob der eigene Vertrag eine entsprechende Klausel enthält. Ihr Versicherungsmakler ist Ihnen gerne dabei behilflich.
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