Das Verwaltungsgericht Trier hat mit Urteil
vom 11. Oktober 2011 entschieden (Az.: 1 K 842/11.T), dass ein Lehrer, dem ein
Dienstschlüssel abhanden kommt, die Kosten für den erforderlich werdenden
Austausch der Schließanlage der Schule nur dann übernehmen muss, wenn er
vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat.
Im Jahr 2008
war einer Lehrerin ein Schlüssel ihrer Schule gestohlen worden war. Mithilfe
des Schlüssels konnten sämtliche Klassenräume sowie die Turnhalle der Schule
geöffnet werden. Der Diebstahl ereignete sich auf einem öffentlichen Parkplatz.
Die Klägerin hatte dort ihren Pkw abgestellt und in dessen Fußraum ihren
Rucksack zurückgelassen, in dem sich unter anderem der Schlüssel befand.
Während ihrer etwa ein- bis zweistündigen Abwesenheit wurde das Fahrzeug
aufgebrochen und der Rucksack mitsamt dem Schlüssel gestohlen.
Nachdem der
für die Schule zuständige Landkreis von der Sache erfuhr, ließ er die
Schließanlage der Schule erneuern. Er verlangte anschließend von dem
Dienstherrn der Klägerin, von ihr die für die Erneuerung erforderlichen Kosten
in Höhe von ca. 18.000,- Euro einzufordern und an den Landkreis auszuzahlen,
was der Dienstherr ablehnte. Nach seiner Ansicht bestand nämlich keine rechtliche
Möglichkeit, die Lehrerin für den Verlust des Schlüssels zur Verantwortung zu
ziehen.
Die Richter
des Verwaltungsgerichts Trier wiesen die Klage des Landkreises als unbegründet
zurück.
Nach
Auffassung der Richter hat die Lehrerin zwar unstreitig die ihr obliegenden
Dienstpflichten verletzt, indem sie den Schlüssel nicht so aufbewahrte, dass er
vor dem Zugriff durch Dritte geschützt war. Sie hätte für den Vorfall trotz
allem nur dann zur Verantwortung gezogen werden können, wenn sie vorsätzlich
oder grob fahrlässig gehandelt hätte. Davon gingen die Richter jedoch nicht
aus. Der bloße Umstand, dass die Lehrerin den Schulschlüssel in einem Rucksack
in ihrem Fahrzeug zurückgelassen hat, rechtfertigt nicht den Vorwurf grober
Fahrlässigkeit. „Es entspricht nämlich
nicht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass ein schlichter Rucksack während
einer ein- bis zweistündigen Parkdauer Dritte zum Einbruchdiebstahl animiert,
zumal der im Fußraum liegende Rucksack von außen schwer zu sehen gewesen war“.
Nach
gerichtlicher Überzeugung ist der Lehrerin allenfalls einfache Fahrlässigkeit
vorzuwerfen. Die aber begründet keine Haftungsverpflichtung. Ihr Dienstherr hat
es daher zu Recht abgelehnt, sie für den Zwischenfall zur Verantwortung zu
ziehen.
Praxistipp:
Bei vielen
Versicherern ist es möglich, im Rahmen einer Privathaftpflicht-Versicherung das
Schlüsselverlust-Risiko mitzuversichern. Der Versicherungsschutz erstreckt sich
aber in der Regel nur auf den Verlust privater Schlüssel. Daher empfiehlt sich
gegebenenfalls der Abschluss einer Schlüsselversicherung.
Für
betriebliche Schlüssel besteht bei einigen Versicherern übrigens auch im Rahmen
einer Dienst- oder Betriebshaftpflicht-Versicherung Versicherungsschutz. Allerdings
sollte man vorsorglich prüfen, ob der eigene Vertrag eine entsprechende Klausel
enthält. Ihr Versicherungsmakler ist Ihnen gerne dabei behilflich.
------------------------------------------------------------- Haben Sie Fragen zu diesem Thema? Dann schreiben Sie uns an info@bellingergroup.de
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