Freitag, 21. Dezember 2012

Steuerliche Anerkennung von Umzugskosten

Bei einem beruflich veranlassten Wohnungswechsel können die tatsächlichen Umzugskosten bis zur Höhe der nach dem Bundesumzugsgesetz (BUKG) abziehbaren Beiträge als Werbungskosten geltend gemacht werden. Werden die Pauschbeträge nach dem BUKG geltend gemacht, prüft das Finanzamt nicht, ob die Umzugskosten Werbungskosten sind. Anstelle der Pauschalbeträge nach BUKG können auch nachgewiesene höhere Umzugskosten als Werbungskosten geltend gemacht werden. Dann prüft das Finanzamt aber insgesamt, ob und inwieweit die Aufwendungen Werbungskosten oder nicht abziehbare Kosten der Lebensführung sind, z. B. bei Aufwendungen für die Neuanschaffung von Einrichtungsgegenständen.
Nach dem BUKG gelten seit dem 01.01.2012 folgende Höchstbeträge neu: nachgewiesene umzugsbedingte Unterrichtskosten für ein Kind können bis maximal 1657 € geltend gemacht werden.
Der Pauschalbetrag für sonstige Umzugsauslagen beträgt für Verheiratete 1314 €, für Ledige 657 €. Der Pauschbetrag erhöht sich für jede weitere Person mit Ausnahme des Ehegatten um 289 €.
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Donnerstag, 13. Dezember 2012

Freie Anwaltswahl für Rechtsschutzversicherte

Das Landgericht (LG) Bamberg hatte entschieden, dass es nicht zu beanstanden sei, wenn der Versicherer den Versicherungsnehmern Vergünstigungen in Aussicht stellt. Dies sah das Oberlandesgericht Bamberg nach Angaben der Rechtsanwaltskammer (RAK) München nun anders (Urt. v. 20.06.2012, Az. 3 U 236/11 - noch nicht veröffentlicht).
Nach Angaben der RAK München wurde dem Rechtsschutzversicherer verboten, von seinen Versicherungsnehmern eine höhere Selbstbeteiligung bei höheren Schadensfällen zu verlangen, wenn im aktuell gemeldeten Schadensfall nicht eine versichererseitig empfohlene Kanzlei, sondern ein vom Versicherungsnehmer selbst gewählter Anwalt mandatiert wird.
Das OLG hob mit seiner Entscheidung ein umstrittenes Urteil des LG Bamberg auf.
Die freie Anwaltswahl ist ein gesetzlich verbrieftes Recht der Versicherungsnehmer, das nicht durch Ankündigung künftiger Nachteile für diejenigen unterlaufen werden darf, die davon vollen Gebrauch machen wollen, so der Präsident der RAK München, Rechtsanwalt Hansjörg Staehle, und begrüßte deshalb das Urteil nicht zuletzt im Interesse der Verbraucher.
Die Bamberger Richter haben die Revision zum BGH zugelassen, die Urteilsgründe liegen bislang noch nicht vor.
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Donnerstag, 6. Dezember 2012

Unterkunftskosten im Rahmen eines Studiums

BFH, Urteil VI R 78/10 vom 19.09.2012

Leitsatz

1. Kosten der Unterkunft eines Studenten am Studienort können als vorab entstandene Werbungskosten nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG in Abzug gebracht werden, wenn der Studienort nicht der Lebensmittelpunkt des Steuerpflichtigen ist.
2. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG kommt schon deshalb nicht zur Anwendung, weil eine Hochschule kein Beschäftigungsort im Sinne der Vorschrift ist (Anschluss an Senatsentscheidungen vom 9. Februar 2012 VI R 44/10, BFHE 236, 431, und VI R 42/11, BFHE 236, 439).
3. Ein Student, der seinen Lebensmittelpunkt an den Studienort verlagert hat, ist regelmäßig nicht auswärts untergebracht i. S. des § 10 Abs. 1 Nr.7 Satz 3 EStG.
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