Donnerstag, 29. August 2013

Vermietung unter Angehörigen - Scheinverträge können Steuerhinterziehung darstellen

Das Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass ein Mietverhältnis unter Angehörigen nicht fremdüblich und damit steuerlich unbeachtlich ist, wenn u.a. im Mietvertrag keine Regelung über Höhe und Zeitpunkt von Nebenkostenvorauszahlungen enthalten sind, Nebenkosten jahrelang auch nicht abgerechnet wurden, der vermietende Angehörige gleichberechtigten Zugang zu den Mieträumen hatte und das Mietverhältnis teilweise nicht durchgeführt wurde, etwa weil keine Kaution gezahlt wurde. In derartigen Fällen ist sogar von Steuerhinterziehung auszugehen, wenn der Steuerpflichtige wusste, dass das Mietverhältnis einem Fremdvergleich nicht standhält und nicht wie vereinbart durchgeführt wird (Az.: 9 K 9009/08, 8.März 2012).

Im zu entscheidenen Fall ging es um die Anerkennung von Vermietungsverlusten. Der Kläger hatte an seine Mutter eine zum Wohnhaus umgebaute Scheune vermietet. Dabei war eine monatliche Miete zzgl. Nebenkosten vereinbart, außerdem enthielt der Mietvertrag die Verpflichtung des Mieters, den mitvermieteten Garten zu pflegen. Dieser Verpflichtung war die Mutter nicht nachgekommen. Auch waren keine Nebenkosten abgerechnet worden. Zudem hatte der Kläger uneingeschränkten Zugang zur Immobilie gehabt und diese teilweise als Wochenendhaus genutzt. Die Anerkennung negativer Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung lehnte das Finanzamt mit der Begründung ab, es fehle wegen der Selbstnutzung an einer Einkünfteerzielungsabsicht. Außerdem halte das Angehörigenmietverhältnis einem Fremdvergleich nicht statt. Das FG bestätigte die Ansicht des Finanzamtes.
Die Richter entschieden, das das (behauptete) Mietverhältnis steuerlich unbeachtlich sei. Voraussetzung für die Anerkennung von Mietverhältnissen sei grundsätzlich, dass diese nicht zum Schein abgeschlossen werden. Dies sei der Fall, wenn die Vertragsparteien offenkundig die notwendigen Folgerungen aus dem Vertrag bewusst nicht gezogen hätten. Selbst wenn Angehörigenverträge wirksam vereinbart sind, seien sie steuerlich nur dann zu berücksichtigen, wenn sowohl Gestaltung als auch Durchführung dem zwischen Fremden üblichen entsprechen. Dies setze voraus, dass die Hauptpflichten der Vertragsparteien - Mietsache, Miethöhe - klar und eindeutig vereinbart und auch durchgeführt werden. Hierfür trage der Steuerpflichtige die volle Darlegungs- und Beweislast. Diese Anforderungen an Angehörigenverträge rührten daher, dass es innerhalb der Familie typischerweise an einem Interessengegensatzmangele und somit Gestaltungsmöglichkeiten steuerrechtlich missbraucht würden. Daher sei es zulässig, an den Beweis des Abschlusses und den Nachweis der Ernstlichkeit der Vertragsgestaltungen strenge Anforderungen zu stellen. Der Umstand, dass vorliegend bei Mietvertragsschluss keine Vereinbarung über Nebenkosten-Vorauszahlungen getroffen und solche Kosten auch jahrelang nicht eingefordert worden seien, stelle eine gravierende Abweichung von dem zwischen fremden Dritten Üblichem dar. Außerdem spreche das jederzeit mögliche Zutrittsrecht des (familienangehörigen) Vermieters gegen die steuerliche Anerkennung des Mietverhältnisses. Zudem sei das Mietverhältnis teilweise nicht durchgeführt worden: Es fehle an einer Kautionszahlung wie auch der Erfüllung der mitvertraglichen Pflicht zur Gartenpflege. Schließlich sei vorliegend von Steuerhinterziehung auszugehen (§ 370 Absatz 1 Abgabenordnung). Der Steuerpflichtige habe im Rahmen seiner Steuererklärung negative Einkünfte aus Vermietung erklärt, obwohl er wusste, dass das Mietverhältnis in vielerlei Hinsicht einem Fremdvergleich nicht standhalte und tatsächlich nicht durchgeführt wurde.
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Donnerstag, 22. August 2013

Verkehrsunfallflucht mit Folgen

Das Amtsgericht Hannover hat mit Urteil vom 30. November 2012 entschieden (Az.: 537 C 9754/12), dass ein Versicherter, der sich unerlaubt von einem Unfallort entfernt, weil er einen von ihm verursachten Schaden fahrlässig übersehen hat, von seinem Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer nicht in vollem Umfang in Regress genommen werden darf.

Bei dem klagenden Versicherer hatte der Beklagte eine Kfz-Haftpflichtversicherung abgeschlossen. Anfang Oktober 2010 stieß er mit dem versicherten Fahrzeug auf einem Parkplatz gegen einen dort geparkten VW Touran. Als er ausgestiegen war und den Touran in Augenschein genommen hatte, entfernte er sich vom Unfallort, ohne dessen Halter oder die Polizei zu benachrichtigen, da er keinen Schaden an dem Auto feststellen konnte.
Wie sich später herausstellte, wurde der Touran sehr wohl beschädigt. Nachdem die Polizei den Beklagten ermitteln konnte, zahlte sein Versicherer dem Geschädigten über 1000 Euro, wovon alleine die Reparaturkosten mehr als 700 Euro betragen hatten.
Der Versicherer berief sich gegenüber dem Beklagten auf eine arglistige Obliegenheitsverletzung, da dieser sich nicht vom Unfallort hätte entfernen dürfen, ohne dass seine Personalien festgestellt und Feststellungen zum Umfang eines möglicherweise von ihm verursachten Schadens getroffen wurden.
Daher wollte er den Versicherten in voller Höhe in Regress nehmen.
Das Amtsgericht Hannover gab der Regressforderung des Versicherers jedoch nur zum Teil statt.
Sowohl gegenüber seinem Versicherer als auch bei Gericht hatte der Beklagte unumwunden zugegeben, dass er den Anstoß bemerkt hatte. Bei der anschließenden Inaugenscheinnahme der Fahrzeuge hatte er jedoch nur eine leichte Delle an seinem eigenen Auto entdeckt. An dem Touran hatte er hingegen keinerlei Beschädigungen feststellen können. Diese Aussage wurde von einem Zeugen gegenüber der Polizei bestätigt, der den Vorfall zufällig beobachtet hatte.
Aufgrund dieser Umstände kann dem Beklagten nach Meinung der Richter allenfalls eine grob fahrlässige, nicht aber eine arglistige Obliegenheitsverletzung vorgeworfen werden. Bei der nur leichten Delle an seinem eigenen Fahrzeug hätte er nicht ausschließen dürfen, dass der Touran ebenfalls einen für einen Laien möglicherweise nicht feststellbaren Schaden erlitten hatte.
Daher kann der Versicherer den Beklagten nicht in vollem Umfang, sondern gemäß § 28 Absatz 2 VVG nur im Umfang der ihm vorzuwerfenden Schwere seines Verschuldens in Regress nehmen. Dieses Verschulden bemaß das Gericht mit einer Quote von 1:1. Dem Versicherer steht deswegen nur die Hälfte seiner Aufwendungen als Regressforderung zu.
Der Klägerin ist durch die Obliegenheitsverletzung kein Schaden entstanden. Auch bei der ordnungsgemäßen Anzeige des Vorfalls hätte sie in gleicher Höhe regulieren müssen.
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Donnerstag, 15. August 2013

Versicherungsfall einer Zahnzusatzversicherung

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat mit Urteil vom 27. Juni 2013 entschieden (Az.: 12 U 127/12), dass der Versicherungsfall einer Zahnzusatzversicherung erst eintritt, wenn tatsächlich eine Behandlung notwendig wird, wenn bei einer Untersuchung durch einen Zahnarzt festgestellt wird, dass ein nicht idealer Gebisszustand vorhanden ist, ohne dass ein akuter Handlungsbedarf besteht.

Im November 2008 hatte der Kläger bei dem beklagten Versicherer eine Zahnzusatzversicherung abgeschlossen. Drei Jahre später wurden ihm zwei Zähne implantiert. Die Kosten in Höhe von fast 7000 Euro machte er abzüglich einer vertraglich vereinbarten Selbstbeteiligung gegenüber seinem Versicherer geltend. Dieser behauptete jedoch, dass der Versicherungsfall schon vor Abschluss des Versicherungsvertrages eingetreten sei. Denn bei einer Mitte August 2008 von dem Zahnarzt des Klägers angefertigten Röntgenaufnahme war ein "nicht idealer" Gebisszustand festgestellt worden, der sich insbesondere auf die Jahre später ersetzten Zähne bezog.
Der Zahnarzt hatte einen akuten Handlungsbedarf jedoch nicht attestiert, zumal der Kläger beschwerdefrei war.
Dennoch lehnte es der Versicherer ab, die Kosten für die Implantatbehandlung zu übernehmen.
Daher landete der Fall vor dem Karlsruher Landgericht, vor dem der Versicherte eine Niederlage erlitt.
Die Richter waren mit dem Versicherer einer Meinung, dass der Versicherungsfall bereits vor Abschluss des Vertrages eingetreten war, da die erste ärztliche Untersuchung, die auf die Erkennung eines Leidens abzielt, zur Heilbehandlung gehört.
Das Karlsruher Oberlandesgericht als Berufungsinstanz wollte sich dem nicht anschließen und gab der Klage des Versicherten statt.
Die Richter vertraten die Auffassung, dass mit der Untersuchung der später gegen die Implantate ausgetauschten Zähne die damalige Heilbehandung beendet war. Die spätere Implantatversorgung stellt daher einen neuen Versicherungsfall dar.
Indirekt wurde das auch von einem von dem Gericht befragten Sachverständigen bestätigt. Dieser hatte ausgesagt, dass es ärztlicherseits durchaus vertretbar gewesen sei, im August 2008 von einer Behandlung abzusehen.
Nach Ansicht des Gerichts bemisst sich die Frage der Behandlungs-Bedürftigkeit nach objektiven Kriterien, wobei dem Arzt ein Entscheidungsspielraum zuzugestehen ist. Ist aber der Verzicht auf eine ärztliche Heilbehandlung aus medizinischer Sicht eine gut vertretbare Alternative, so ist die mit der Untersuchung begonnene Heilbehandlung auch wieder abgeschlossen.
Die Beweisaufnahme hatte ergeben, dass der Kläger seinen Zahnarzt erst wieder aufgesucht hatte, als er im Jahr 2010 unter einer schmerzhaften Zyste litt. Bei dieser Gelegenheit hatte der Arzt dem Kläger dazu geraten, die beiden Zähne durch Implantate ersetzen zu lassen.
Daher ist der Versicherungsfall erst nach Abschluss der Zahnzusatz-Versicherung sowie nach Ablauf der vertraglich vereinbarten Wartezeit eingetreten.
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Donnerstag, 8. August 2013

Einsicht in Gutachten gebietet Waffengleichheit

Das Amtsgericht Singen hat mit Urteil vom 8. Juni 2012 (Az.: 3 C 15/12) entschieden, dass ein Sachverständiger aus Gründen der Waffengleichheit grundsätzlich einem Versicherungsnehmer Einsicht in ein zur Schadenermittlung eingeholtes Sachverständigen-Gutachten gewähren muss. Dies gilt vor allem, wenn die Eintrittspflicht des Versicherers streitig ist, und dieser den Versicherungsnehmer ausdrücklich auf seine Auskunfts- und Aufklärungsobliegenheit hingewiesen hat.

Bei dem beklagten Versicherer hatte der Kläger eine Wohngebäudeversicherung abgeschlossen. Im Dezember 2010 teilte er dem Versicherer mit, dass er einen Wasserschaden erlitten habe.
Daraufhin beauftragte der Versicherer einen öffentlich vereidigten Sachverständigen mit der Ermittlung der Schadenursache und der Schadenhöhe. Im Vorfeld der Besichtigung wurde der Kläger durch seinen Versicherer ausdrücklich auf seine nach dem Versicherungsvertrag bestehenden Auskunfts- und Aufklärungs-Obliegenheiten hingewiesen, welchen der Kläger auch nachkam.
Wenig später wurde ihm durch den Versicherer unter Hinweis auf die Ermittlungen des Sachverständigen mitgeteilt, dass er einen nicht ersatzpflichtigen Schaden erlitten habe. Es habe sich weder um einen Leitungswasser- noch um einen Elementarschaden im Sinne der Versicherungs-Bedingungen gehandelt. Eine Kopie des Gutachtens fügte der Versicherer dem Ablehnungsschreiben nicht bei.
Der Kläger bat den Versicherer um eine Kopie, da er zur Abschätzung seines möglichen Prozessrisikos auf Einsichtnahme in das Gutachten angewiesen sei. Diese Bitte erfüllte ihm der Versicherer nicht. Eine Verpflichtung, einem Versicherten Einsichtnahme in ein Gutachten zu gewähren, ergäbe sich weder aus dem Versicherungsvertrag noch aus sonstigen gesetzlichen Vorschriften.
Der Versicherte fand sich damit nicht ab und zog vor Gericht, wo er eine Niederlage erlitt.
Nach Auffassung des Singener Amtsgerichts ist der Versicherer unter dem Gesichtspunkt der Waffengleichheit zwischen den Vertragspartnern dazu verpflichtet, dem Kläger Einsicht in das Sachverständigengutachten zu gewähren. Auch der Kläger ist dem Versicherer und dem von ihm beauftragten Sachverständigen gegenüber zur Auskunft und Aufklärung verpflichtet. Wäre er dieser Verpflichtung nicht nachgekommen, so hätte sich sein Versicherer zu Recht auf Leistungsfreiheit berufen können.
Wenn aber der Kläger einerseits zur Mitwirkung verpflichtet ist, bzw. im Falle der Obliegenheitsverletzung seinen Leistungsanspruch verliert, besteht demgegenüber der Anspruch des Versicherungsnehmers auf Auskunft und Einsicht in das Guthaben.
Ohne Gutachtenvorlage ist eine angemessene Abschätzung seines Prozessrisikos unmöglich. Die Nichtvorlage des Gutachtens würde folglich auf eine dem Vertragsverhältnis nicht angemessene Benachteiligung des Versicherten hinauslaufen. Ein Anspruch auf Einsichtnahme in das Gutachten würde nur dann nicht bestehen, wenn dem Kläger unstreitig keine Versicherungsleistungen zustehen würden. Da gerade diese Frage zwischen den Beteiligten streitig ist, muss der Versicherer dem Kläger Einsichtnahme gewähren.
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Donnerstag, 1. August 2013

Reiserücktritt wegen psychischer Erkrankung

Das Amtsgericht München hat mit Urteil vom 12. Juni 2013 (Az.: 172 C 3451/13) entschieden, dass es rechtlich nicht zu beanstanden ist, wenn ein Reiserücktrittskostenversicherer in seinen Versicherungsbedingungen einen Reiserücktritt aufgrund einer psychischen Erkrankung vom Versicherungsschutz ausschließt.

Im April 2012 hatte der Kläger eine Pauschalreise nach Cancún in Mexiko gebucht, für die er ca. 3500 Euro gezahlt hatte. Die Reise sollte Mitte Oktober stattfinden. Nur einen Monat später wurde bei dem Kläger eine mittelgradige Depression diagnostiziert, die es ihm aus medizinischer Sicht unmöglich machte, die Reise anzutreten.
Zwar erklärte sich der Reiseveranstalter dazu bereit, dem Kläger einen Teil des Reisepreises zu erstatten. Der Differenzbetrag in Höhe von 2160 Euro wurde zum Zankapfel. Der Versicherer wies ihn nämlich auf die Versicherungsbedingungen hin, nach denen die finanziellen Folgen eines Reiserücktritts aufgrund einer psychischen Erkrankung vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind.
Der verhinderte Reisende trug in seiner gegen den Versicherer eingereichten Klage vor, dass die Klausel überraschend sei, die Versicherten in unangemessener Weise benachteilige und daher unwirksam sei.
Das Münchener Amtsgericht wies die Klage als unbegründet zurück.
Das Gericht hielt die Klausel nicht für überraschend. Der Ausschluss sei klar und deutlich formuliert und auch von einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer zu verstehen. Er lasse keinen Zweifel daran offen, dass der Versicherer im Fall einer psychischen Erkrankung nicht leiste.
Ferner sei der Hinweis auch nicht versteckt angebracht. Im Gegenteil: es werde sogar zusätzlich noch einmal ausdrücklich in einer zu den Versicherungsbedingungen ausgehändigten Übersicht auf den Ausschluss hingewiesen.
Außerdem benachteilige der Ausschluss die Versicherten nicht unangemessen. Sofern eine Versicherung keine falschen Vorstellungen erweckt, ist sie in der Bestimmung des Umfangs der versicherten Ereignisse aufgrund ihrer unternehmerischen Entscheidung grundsätzlich frei. Eine Gefährdung des Vertragszwecks ist erst dann anzunehmen, wenn die Leistungseinschränkung den Vertrag so weit aushöhlt, dass er in Bezug auf das zu versichernde Risiko zwecklos wird. Dies ist hier nicht der Fall.
Im Übrigen sei eine Benachteiligung erst dann unangemessen, wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange ausreichend zu berücksichtigen.
Die versichererseitig verwendete Ausschlussklausel dient aber auch den Interessen der Versicherungsnehmer. Denn eine möglichst reibungslose, kostengünstige Vertragsabwicklung ist nach Ansicht des Gerichts bei Einbeziehung psychischer Krankheiten erheblich erschwert. Psychische Erkrankungen sind nämlich stark von der persönlichen Disposition eines Versicherten abhängig, zumal als Auslöser praktisch jedwedes Geschehen in Frage kommt. Würden derartige Erkrankungen mitversichert, so würde sich das im Rahmen der Prämienkalkulation zulasten aller Versicherten niederschlagen.
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