Donnerstag, 12. April 2012

BGH-Urteil zum Abzug des Werksangehörigenrabatts


Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 18. Oktober 2011 entschieden (Az.: VI ZR 17/11), dass ein Unfallgeschädigter, dem nach der Reparatur seines Fahrzeuges ein Rabatt als Werksangehöriger eingeräumt wird, gegenüber dem Haftpflichtversicherer des Schädigers nur einen Anspruch auf Erstattung der tatsächlich von ihnen aufgewendeten Reparaturkosten hat.


Mit seinem BMW-Mini war der bei BMW beschäftigte Kläger unverschuldet in einen Verkehrsunfall verwickelt worden. Ein Sachverständiger schätzte die voraussichtlich aufzuwendenden Reparaturkosten auf ca. 3.450,00 Euro. Der Kläger ließ den Schaden von dem Versicherer des Unfallverursachers zunächst auf Gutachten-Basis abrechnen. Später ließ er sein Fahrzeug jedoch in einer BMW-Niederlassung reparieren. Dabei entstanden Reparaturkosten in Höhe von über als 4.000,00 Euro. Als BMW-Werksangehöriger erhielt er einen Rabatt und musste lediglich 2.906,00 Euro bezahlen.
Dennoch forderte der Kläger von dem Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers die Zahlung der Differenz zwischen dem von dem Sachverständigen kalkulierten Reparaturkosten und den ohne Berücksichtigung des Werksangehörigen-Rabatts entstandenen Kosten. Ferner verlangte er die Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 250,00 Euro und war im Gegensatz zum Versicherer der Meinung, nicht dazu verpflichtet zu sein, sich den ihm eingeräumten Rabatt anrechnen lassen zu müssen.
Die BGH-Richter sahen das anders und wiesen die Klage auf Zahlung einer weiteren Entschädigung ebenso zurück wie die Vorinstanz.
Der BGH vertrat die Auffassung, dass ein Geschädigter grundsätzlich zwar nicht an eine Entscheidung gebunden ist, einen Schaden auf Basis eines Sachverständigen-Gutachtens abzurechnen. Vielmehr hat er nach einer erfolgten Reparatur das Recht, den Ersatz der tatsächlich angefallenen Kosten zu verlangen.
Nach den allgemeinen Grundsätzen des Schadenersatzrechts darf ein Geschädigter nicht an einem Schadenfall verdienen, sondern ist so zu stellen, wie vor dem Schadenereignis. Daher sind eingeräumte Rabatte grundsätzlich anzurechnen. Dieser Fall ist nach Ansicht der Richter selbstverständlich auch bei einem Werksangehörigen-Rabatt gegeben.
------------------------------------------------------------- Haben Sie Fragen zu diesem Thema? Dann schreiben Sie uns an info@bellingergroup.de

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen