Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit
Urteil vom 18. Oktober 2011 entschieden (Az.: VI ZR 17/11), dass ein
Unfallgeschädigter, dem nach der Reparatur seines Fahrzeuges ein Rabatt als
Werksangehöriger eingeräumt wird, gegenüber dem Haftpflichtversicherer des
Schädigers nur einen Anspruch auf Erstattung der tatsächlich von ihnen
aufgewendeten Reparaturkosten hat.
Mit seinem
BMW-Mini war der bei BMW beschäftigte Kläger unverschuldet in einen
Verkehrsunfall verwickelt worden. Ein Sachverständiger schätzte die
voraussichtlich aufzuwendenden Reparaturkosten auf ca. 3.450,00 Euro. Der
Kläger ließ den Schaden von dem Versicherer des Unfallverursachers zunächst auf
Gutachten-Basis abrechnen. Später ließ er sein Fahrzeug jedoch in einer
BMW-Niederlassung reparieren. Dabei entstanden Reparaturkosten in Höhe von über
als 4.000,00 Euro. Als BMW-Werksangehöriger erhielt er einen Rabatt und musste
lediglich 2.906,00 Euro bezahlen.
Dennoch
forderte der Kläger von dem Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers die
Zahlung der Differenz zwischen dem von dem Sachverständigen kalkulierten
Reparaturkosten und den ohne Berücksichtigung des Werksangehörigen-Rabatts
entstandenen Kosten. Ferner verlangte er die Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung
in Höhe von 250,00 Euro und war im Gegensatz zum Versicherer der Meinung, nicht
dazu verpflichtet zu sein, sich den ihm eingeräumten Rabatt anrechnen lassen zu
müssen.
Die BGH-Richter
sahen das anders und wiesen die Klage auf Zahlung einer weiteren Entschädigung
ebenso zurück wie die Vorinstanz.
Der BGH
vertrat die Auffassung, dass ein Geschädigter grundsätzlich zwar nicht an eine
Entscheidung gebunden ist, einen Schaden auf Basis eines
Sachverständigen-Gutachtens abzurechnen. Vielmehr hat er nach einer erfolgten
Reparatur das Recht, den Ersatz der tatsächlich angefallenen Kosten zu verlangen.
Nach den
allgemeinen Grundsätzen des Schadenersatzrechts darf ein Geschädigter nicht an
einem Schadenfall verdienen, sondern ist so zu stellen, wie vor dem
Schadenereignis. Daher sind eingeräumte Rabatte grundsätzlich anzurechnen. Dieser
Fall ist nach Ansicht der Richter selbstverständlich auch bei einem Werksangehörigen-Rabatt
gegeben.
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