Donnerstag, 11. Oktober 2012

BAG: Auf Fallstricke im Gesellschaftsvertrag achten

Im konkreten Fall forderte die KV Niedersachsen von einem Radiologen, der in einer BAG tätig ist, insgesamt 880.578,27 € an Honorar für den Zeitraum 4. Quartal 1996 bis 1. Quartal 2001 zurück.
Begründung: Bei dem Gesellschaftsvertrag handele es sich um einen Scheinvertrag. In Wahrheit sei der Heilberufsangehörige angestellt in der BAG tätig, da er u. a. ein Festgehalt bekomme und somit nicht am wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens beteiligt wäre. Seine Kassenzulassung sei somit nicht richtig und Leistungen, die er als solche der BAG abgerechnet hat, hätten folglich keinen Anspruch auf das KV-Honorar. Diese Auffassung bestätigte das BSG in seinem Urteil (Az. B 6 KA 7/09 R).
Heilberufsangehörige, die über die Gründung einer BAG nachdenken, sollten beim Gesellschaftsvertrag deshalb einige der folgenden Punkte berücksichtigen, damit nicht der Verdacht einer Scheinselstständigkeit ensteht:
- Jeder Gesellschafter ist am wirtschaftlichen Risiko der BAG beteiligt, d. h. der Umfang, in dem er seine Arbeitskraft einsetzt, hat Auswirkung auf den Gesamterfolg der BAG. Insbesondere sollte kein Festgehalt vereinbart werden.
- Die Gestaltung des eigenen Arbeitsumfeldes liegt im Ermessen jedes einzelnen Gesellschafters. Er trägt z. B. die Verantwortung für die Gestaltung seiner Räumlichkeiten sowie für den Einsatz von Sachmitteln und Hilfspersonal.
- Alle Gesellschafter haben sich am Kapital der BAG beteiligt. Es besteht ein Abfindungsanspruch an dem mit aufgebauten Praxiswert.

Einzelne Vertragsklauseln stellen gleichwohl immer nur ein Indiz für ein bestimmtes Arbeitsverhältnis dar. Entscheidend ist das Gesamtbild.
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Donnerstag, 4. Oktober 2012

Ausschluss aus der Familienversicherung wegen Gesellschafterstellung?

Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 29. Februar 2012 entschieden (Az.: B 12 KR 4/10 R), dass allein die Tatsache, dass eine Hausfrau alleinige Kommanditistin und Alleingesellschafterin einer GmbH & Co. KG ist, nicht zum Ausschluss aus der Familienversicherung der gesetzlichen Krankenversicherung ausreicht.
Der Kläger ist als allein vertretungsberechtigter Geschäftsführer einer GmbH & Co. KG bei der beklagten gesetzlichen Krankenkasse pflichtversichert. Seine Ehefrau ist Hausfrau und aus steuerlichen Gründen alleinige Kommanditistin sowie alleinige Gesellschafterin des Unternehmens, ohne darin mitzuarbeiten. Bis zum Jahr 2000 war sie als Familienmitglied betragsfrei in der Krankenkasse ihres Mannes mitversichert.
Die Krankenkasse wollte sie jedoch in dem Jahr aus der Familienversicherung ausschließen, in welchem die Gesellschaft gegründet wurde und berief sich darauf, dass sie hauptberuflich selbstständig erwerbstätig sei.
Der Kläger hatte mit seinem dagegen erhobenen Widerspruch ebenso wenig Erfolg wie mit seiner anschließenden klage vor dem Sozialgericht. Auch in der Berufungsinstanz unterlag er vor dem Landessozialgericht.
In beiden Instanzen stellten sich die Richter auf den Standpunkt der Krankenkasse, wonach die Frau des Klägers eine eigene Krankenversicherung abschließen müsse. Das von dem Kläger in Revision angerufene Bundessozialgericht wollte nicht folgen. Es gab seiner Klage statt.
Nach den Feststellungen des Gerichts war die Ehefrau des Klägers nicht aktiv in dem Unternehmen tätig. Daraus erzielte mögliche Einkünfte können nach Ansicht der Richter aber nicht als ein sozialrechtlich relevantes, unter Einsatz der eigenen Arbeitskraft erzieltes Arbeitseinkommen gewertet werden, zumal der Umfang der mit der gesellschafts-rechtlichen Stellung der Ehefrau des Klägers verbundenen Verpflichtungen minimal war.
Die Einnahmen waren folglich nicht dazu geeignet, die Frau von der Familienversicherung ihres Mannes ausschließen zu dürfen.
Daher ist sie weiterhin betragsfrei bei ihrem mann mitversichert.

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