Donnerstag, 25. Juli 2013

Besser mit Fahrradhelm unterwegs

Der 7. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht (OLG) hat mit Urteil vom 05. Juni 2013 entschieden (Az.: 7 U 11/12), dass ein Fahrradfahrer, der ohne Helm unterwegs ist, und bei einer Kollision mit einem sich verkehrswidrig verhaltenden Vekehrsteilnehmer eine Kopfverletzung erleidet, die ein Fahrradhelm verhindert oder gemindert hätte, sich grundsätzlich ein Mitverschulden wegen Nichttragens eines Helms anrechnen lassen muss.

Eine Frau und spätere Klägerin befand sich mit ihrem Fahrrad auf dem Weg zur Arbeit, als für sie unvermittelt die Fahrertür eines am rechten Fahrbahnrand geparkten Personenkraftwagens geöffnet wurde. Bei der anschließenden Kollision stürzte die Frau auf den Hinterkopf. Dabei erlitt sie eine schwere Schädel-Hirnverletzung, die einen mehrmonatigen Krankenhausaufenthalt erforderte. Bis heute ist sie nicht vollständig genesen und ihre berufliche Wiedereingliederung noch nicht abgeschlossen.
Die Radfahrerin begehrte mit ihrer gegen den Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer der Unfallverursacherin eingereichten Klage die Feststellung, dass ihr alle aus dem Unfall entstandenen Schäden einschließlich Folgeschäden zu ersetzen sind. Dabei forderte sie insbesondere auch die Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes - mit bedingtem Erfolg. Das OLG Schleswig-Holstein gab ihrer Klage nur zum Teil statt.
Der gerichtlich beauftragte Sachverständigen kam zu dem Ergebnis, dass die Kopfverletzungen der Klägerin wesentlich geringer ausgefallen wären, wenn sie mit Fahrradhelm gefahren wäre. Sie muss sich daher ein Mitverschulden an ihren Verletzungen anrechnen lassen, das die Richter mit einer Quote von 20% bemaßen.
Nach der Auffassung der Richter kann nicht ernsthaft bezweifelt werden, dass ein Fahrradhelm einen wesentlichen Schutz vor Kopfverletzungen darstellt. Wegen der Fallhöhe und der fehlenden Möglichkeit, sich abzustützen, sind Radfahrer nämlich besonders gefährdet, Kopfverletzungen zu erleiden. Genau davor soll ein Helm schützen. Die Anschaffung eines Helms ist Fahrradfahrern daher zumutbar.
Nach Ansicht der Richter kann nach dem heutigen Erkenntnisstand davon ausgegangen werden, dass ein verständiger Mensch zur Vermeidung eigenen Schadens beim Radfahren einen Helm tragen wird. Ein Radfahrer weiß, dass er sich im öffentlichen Straßenverkehr einem besonderen Verletzungsrisiko aussetzt.

Das Urteil kann zu einer faktischen Helmpflicht für Radfahrer führen.
Andere Gerichte haben sich bereits mit der Frage eines Mitverschuldens bei der Nichtbenutzung eines Fahrradhelms befasst und sind dabei zu recht unterschiedlichen Ergebnissen gelangt.
Zuletzt hatte das Oberlandesgericht München einem Rennradfahrer nach einem Unfall das Schmerzensgeld gekürzt, weil er ohne Helm unterwegs war.
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Donnerstag, 18. Juli 2013

Versicherungen machen mobil gegen Betrüger

Aus Schaden wird man reich: Jeder Zehnte versucht, seine Versicherung zu betrügen. Für die Versicherer wird das zum kostspieligen Problem.
Versicherungsbetrug ist einer aktuellen Studie zufolge ein wachsendes und teures Problem für viele Versicherer in Europa. Die Beratungsgesellschaft "Accenture" schätzt den europaweit verursachten Schaden für die Unternehmen auf acht bis zwölf Milliarden Euro. Mehr als zwei Drittel der befragten Versicherer gaben demnach an, dass sie einen spürbaren Anstieg bemerkten. Laut des Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) beläuft sich der Schaden in Deutschland auf gut vier Milliarden im Jahr.
Wobei man natürlich zwischen den verschiedenen Versicherungsarten unterscheiden müsse. Besonders beliebt bei Betrügern sind die private Haftpflichtversicherung und die Kfz-Versicherung. Bei ersterer gibt es besonders viele Betrugsfälle bei technischen Geräten wie Laptops oder Smartphones."Wenn die neue iPhone-Generation herauskommt steigt die Anzahl der gemeldeten Schäden bei alen Geräten deutlich an. Eingehendere Prüfungen bestätigen, dass bei über der Hälfte der Fälle der geschilderte Schaden nicht plausibel ist, also wahrscheinlich ein Betrugsversuch sind", so Katrin Rüter de Escobar vom GDV. Viele Betrüger haben jedoch Glück, da noch zu wenig Versicherungen Warn- und Analysesysteme nutzen. "Viele Betrüger hoffen, dass kleinere Schäden bis zu einer bestimmten Höhe generell nicht geprüft werden. Das gibt es nicht mehr", so Rüter de Escobar. Eine Anti-Betrugs-Software steht in Deutschland in den Startlöchern. Gut ein Drittel der deutschen Versicherer wollen in den kommenden Jahren auf neue Technologien setzen, um den Betrügern entgegenzuwirken.
Seit 2011 gibt es bereits das Hinweis- und Informationssystem (HIS) der GDV, welches als Auskunftsdatei fungiert und Betrüger enttarnen soll. In diesem System werden auffällige Fälle gesammelt, um beispielsweise Mehrfachabrechnungen zu vermeiden.
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Donnerstag, 11. Juli 2013

Gewährung von Zusatzleistungen und Zulässigkeit von Gehaltsumwandlungen

Mit Urteilen vom 19.09.2012 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, das in bestimmten lohnsteuerlichen Begünstigungsnormen verwendete Tatbestandsmerkmal "zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn" sei nur bei freiwilligen Arbeitgeberleistungen erfüllt. Aus der Sicht des BFH ist der "ohnehin geschuldete Arbeitslohn" der arbeitsrechtlich geschuldete. Zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn werden nur freiwillige Leistungen erbracht. Mit den genannten Entscheidungen verschärft der BFH somit die Anforderungen an die lohnsteuerlichen Vergünstigungen. Die Urteile betrafen Kinderbetreuungsleistungen, IT-Leistungen und Fahrtkostenzuschüsse des Arbeitgebers.
Die Finanzverwaltung sieht die Zusätzlichkeitsvoraussetzung abweichend von der neuen BFH-Rechtsprechung - zum Vorteil der Steuerpflichtigen - als erfüllt an, wenn die zweckbestimmte Leistung zu dem Arbeitslohn hinzukommt, den der Arbeitgeber arbeitsrechtlich schuldet. Das hat sie mit Schreiben vom 22.05.2013 dokumentiert. Nur Gehaltsumwandlungen sind danach schädlich!

Demnach gilt: Kommt die zweckbestimmte Leistung zu dem Arbeitslohn hinzu, den der Arbeitgeber schuldet, ist das Tatbestandsmerkmal "zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn" auch dann erfüllt, wenn der Arbeitnehmer arbeitsvertraglich oder aufgrund einer anderen arbeits- oder dienstrechtlichen Rechtsgrundlage einen Anspruch auf die zweckbestimmte Leistung hat.
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Donnerstag, 4. Juli 2013

Ferienjobs: Beschäftigung von Schülern

Viele Schüler bessern ihr Taschengeld während der Ferien - aber auch außerhalb derselben - mit kleinen Nebenjobs auf. Firmen, die arbeitswillige Schüler bzw. Jugendliche beschäftigen möchten, müssen sich mit den Regelungen des Jugenarbeitsschutzgesetzes und der Kinderarbeitsschutzverordnung - insbesondere mit der Frage, ab welchem Alter und für welche Arbeiten ein Schüler beschäftigt werden darf - auseinandersetzen.
Eine Ausnahmeregelung gilt während der Schulferien. So dürfen Jugendliche während dieser Zeit für höchstens 4 Wochen im Kalendarjahr, pro Tag 8 Stunden bzw. pro Woche 40 Stunden beschäftigt werden (Ausnahmen gelten für die Landwirtschaft).
Grundsätzlich sollte bei einer Beschäftigung von Schülern überlegt werden, ob diese als kurzfristig Beschäftigte oder Minijobber angemeldet werden.

Kurzfristige Beschäftigung: Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn sie innerhalb eines Jahres seit ihrem Beginn auf maximal 50 Arbeitstage oder zwei Monate beschränkt ist. Bei der Prüfung, ob die Zeitgrenze von zwei Monaten oder 50 Arbeitstagen überschritten wird, ist der maßgebliche Zeitraum das Kalendarjahr. Von dem 2-Monats-Zeitraum ist auszugehen, wenn die Beschäftigung an mindestens 5 Tagen in der Woche ausgeübt wird. Bei Beschäftigungen von regelmäßig weniger als 5 Tagen in der Woche ist auf den Zeitraum von 50 Arbeitstagen abzustellen. Die kurzfristige Beschäftigung ist sozialversicherungsfrei. Die Versteuerung erfolgt grundsätzlich anhand der Merkmale der Lohnsteuerkarte. Ausnahmsweise kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer pauschal mit 25% des Arbeitsentgelts zzgl. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer erheben.
Da Schüler in der Regel nur ein geringes Einkommen beziehen, bleiben sie entweder ohnehin steuerfrei oder erhalten die abgeführte Steuer, sofern ihr Jahresgesamteinkommen unter dem Grundfreibetrag liegt, mit dem Lohnsteuerjahresausgleich zurück.


Geringfügig entlohnte Beschäftigung (Minijob): Geringfügig entlohnt ist eine Beschäftigung, wenn sie regelmäßig ausgeübt wird und das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt 450 Euro nicht übersteigt. Das Beschäftigungsverhältnis ist im Gegensatz zur kurzfristigen Beschäftigung nicht nur steuer-, sondern auch sozialversicherungspflichtig. Hierfür entrichtet der Arbeitgeber eine einheitliche Pauschalsteuer von 2%, einen Pauschalbeitrag von 13% zur Krankenversicherung sowie zur Rentenversicherung in Höhe von 15% bzw. 5% in Privathaushalten. Der Minijobber hat einen Eigenanteil von in Höhe des Differenzbetrages zwischen dem allgemeinen Beitragssatz der gesetzlichen Rentenversicherung von derzeit 18,9% und dem Pauschalbeitrag des Arbeitgebers von 15% bzw. 5% in Privathaushalten = 3,9% bzw. 13,9% zu tragen. Der Arbeitnehmer kann sich allerdings von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen.

Anmerkung: Ob und welche Auswirkungen ein Ferienjob auf die Besteuerung bzw. die eventuelle Familienversicherung bei der Krankenversicherung - insbesondere bei weiteren Einkünften wie z.B. aus Vermietung und Verpachtung - hat, hängt vom Einzelfall ab und sollte bei Bedarf geprüft werden. Hier beraten wir Sie gerne!
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