Immer wieder entzündet sich Kritik an der 1%-Regelung daran, dass auch für Gebrauchtwagen mit deutlich niedrigeren Anschaffungskosten der Bruttolistenneupreis für die Berechnung des geldwerten Vorteils anzusetzen ist. Selbst Neuwagen werden nur höchst selten zum vollen Bruttolistenpreis verkauft. Den Bundesfinanzhof beeindruckt diese Kritik jedoch nicht. Die Regelung ist zwar grob typisierend, aber weil jederzeit die Fahrtenbuchmethode als Alternative offenstehe, sei die 1%-Regelung verfassungsrechtlich unbedenklich.
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