Freitag, 17. Mai 2013

Wenn um den Schadenfreiheits-Rabatt gestritten wird...

Das Amtsgericht München hat mit Urteil vom 4. September 2012 (Az.: 333 C 4271/12) entschieden, dass ein Kunde eines Kfz-Haftpflichtversicherers nach einem Schadenfall nur dann einen Anspruch darauf hat, dass sein Vertrag nicht zurückgestuft wird, wenn der Versicherer die Schadenregulierung nachweislich völlig unsachgemäß durchgeführt hat.
Im Mai 2011 war der Kläger mit seinem Pkw auf ein vorausfahrendes Fahrzeug aufgefahren. Nach einer eingehenden Prüfung entschloss sich sein Kfz-Haftpflichtversicherer dazu, die Forderungen des Unfallbeteiligten zu erfüllen. Das hatte zur Folge, dass der Vertrag des Klägers in eine schlechtere Schadenfreiheits-Klasse eingestuft wurde mit dem Ergebnis, dass er 170 Euro pro Jahr mehr zu zahlen hatte.
Seinem Versicherer warf der Kläger vor, den Schaden zu Unrecht reguliert zu haben. Denn die Beschädigungen an der Stoßstange des gegnerischen Fahrzeugs seien bereits vor dem Unfall vorhanden gewesen. Das habe er auch in der Schadenanzeige zum Ausdruck gebracht. Der Kläger verlangte daher, die Rückstufung des Schadenfreiheits-Rabatts aufzuheben, und ihm den bereits gezahlten erhöhten Beitrag zu erstatten - allerdings ohne Erfolg.
Ein Kfz-Haftpflichtversicherer ist grundsätzlich dazu berechtigt, gegen einen Versicherten geltend gemachte Ansprüche in dessen Namen zu erfüllen oder abzuwehren und alle dafür zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens abzugeben.
Daher steht es generell im Ermessen des Versicherers, ob er es darauf ankommen lässt, von einem Unfallgegner verklagt zu werden oder ob er dessen Forderung freiwillig erfüllt.
Nach Auffassung des Gerichts hat ein Versicherter daher nur dann einen Anspruch darauf, dass sein Vertrag nicht hochgestuft wird, wenn sein Kfz-Haftplichtversicherer sein Ermessen offenkundig falsch ausgeübt hat. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn es von vornherein als völlig unvernünftig angesehen werden musste, dass er einem Unfallbeteiligten Ersatz leistete.
Im vorliegenden Fall war davon jedoch nicht auszugehen. Nach dem Ergebnis der polizeilichen Ermittlungen waren an beiden Fahrzeugen in gleicher Höhe Unfallspuren vorhanden. Aus Sicht des Versicherers war es daher nicht völlig unangemessen die Schadenregulierung durchzuführen. Das Urteil ist inzwischen rechtskräftig.
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