Der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat am 21. Oktober 2011 (Az.: I-20 U 62/11) entschieden, dass es zum Nachweis des äußeren Bildes eines Einbruchdiebstahls durch das Aufbrechen einer Haustür nicht gehört, dass der Profilzylinder der Tür am Tatort aufgefunden wird.
Bei dem beklagten Versicherer hatte der Kläger eine Hausratversicherung abgeschlossen. Nach einem von ihm behaupteten Einbruchdiebstahl im Oktober 2006 wollte er die Versicherung in Anspruch nehmen.
Der Versicherer lehnte eine Schadenregulierung ab, da sich der Versicherte bei der Schadenmeldung in Widersprüche verwickelt habe und insbesondere keine stimmigen Einbruchspuren vorliegen würden. So wurde laut Polizeiakte kein Profilzylinder der aufgebrochenen Haustür am Tatort gefunden. Der Versicherer schloss daraus, dass der Einbruch nur vorgetäuscht worden war.
Die Richter des OLG Hamm wollten dem nicht folgen und gaben der Klage des Versicherten auf Regulierung des Schadens statt.
Einem Versicherungsnehmer, der einen Einbruchdiebstahl behauptet, kommen nach ständiger Rechtsprechung Beweiserleichterungen zugute. Er genügt seiner Beweislast daher schon dann, wenn er das äußere Bild einer bedingungsgemäßen Entwendung beweist; also ein Mindestmaß an Tatsachen vorweist, die nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf eine solche Entwendung zulassen.
Der Kläger hat vor diesem Hintergrund nach Überzeugung der Richter bewiesen, dass er Opfer eines Einbruchdiebstahls geworden ist. Denn nach Feststellungen der Polizei wurde der äußere Teil des Profilzylinders der Hautür gezogen, um diese zu entriegeln.
Anders als der Hausratversicherer werteten die Richter, dass die herbeigerufenen Polizeibeamten den abgebrochenen Teil des Profilzylinders nicht finden konnten, nicht als Indiz für einen durch den Kläger vorgetäuschten Einbruch. Es ist durchaus üblich, dass ein Täter den Zylinder mitnimmt, um Spuren zu beseitigen.
Da die Richter auch die übrigen Zweifel des Versicherers an der Glaubwürdigkeit des Klägers als entkräftet ansahen, wurde er zur Regulierung des Schadens verurteilt.
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