Donnerstag, 21. Februar 2013

Minijobreform zum Jahreswechsel 2013

Erstmals nach 10 Jahren wurden die Höchstgrenzen für Mini- und Midijobs angepasst. Diese haben sich zum 01.01.2013 erhöht und bestehen aus zwei wesentlichen Änderungen:
EntgeltgrenzeDie Entgeldgrenze für Minijobs wird von 400 Euro auf 450 Euro angehoben. Entsprechend wird die Grenze für die Gleitzone ebenfalls um 50 Euro auf 850 Euro angehoben.
Rentenversicherung: Minijobs, die ab dem 1. Januar 2013 begonnen haben, sind in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig. So entstehen neben den vom Arbeitgeber zu leistenden Pauschalbeitrag von 15% noch 3,9% Eigenanteil für den Minijobber. Alternativ kann sich der Minijobber schriftlich beim Arbeitgeber von der Versicherungspflicht befreien lassen. Dann zahlt nur der Arbeitgeber den Pauschalbetrag zur Rentenversicherung.
Bei bestehehenden Minijobs gibt es keinen Handlungsbedarf, da für diese eine Bestandsschutzregelung für mindestens 2 Jahre gibt. Erhöht der Arbeitgeber nach dem 31.12.2012 das monatliche Entgelt auf mehr als 400 Euro, gilt für die alte Beschäftigung das neue Recht.
Mit der Minijobreform wird auch die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für rentenversicherungspflichtige Minijobs angehoben. Seit dem 01.01.2013 beträgt die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage 175 Euro anstatt zuvor 155 Euro monatlich. Diese Änderung gilt auch für Minijobs, die bereits vor dem 01.01.2013 bestanden haben.
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