Mit Urteilen vom 19.09.2012 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, das in bestimmten lohnsteuerlichen Begünstigungsnormen verwendete Tatbestandsmerkmal "zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn" sei nur bei freiwilligen Arbeitgeberleistungen erfüllt. Aus der Sicht des BFH ist der "ohnehin geschuldete Arbeitslohn" der arbeitsrechtlich geschuldete. Zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn werden nur freiwillige Leistungen erbracht. Mit den genannten Entscheidungen verschärft der BFH somit die Anforderungen an die lohnsteuerlichen Vergünstigungen. Die Urteile betrafen Kinderbetreuungsleistungen, IT-Leistungen und Fahrtkostenzuschüsse des Arbeitgebers.
Die Finanzverwaltung sieht die Zusätzlichkeitsvoraussetzung abweichend von der neuen BFH-Rechtsprechung - zum Vorteil der Steuerpflichtigen - als erfüllt an, wenn die zweckbestimmte Leistung zu dem Arbeitslohn hinzukommt, den der Arbeitgeber arbeitsrechtlich schuldet. Das hat sie mit Schreiben vom 22.05.2013 dokumentiert. Nur Gehaltsumwandlungen sind danach schädlich!
Demnach gilt: Kommt die zweckbestimmte Leistung zu dem Arbeitslohn hinzu, den der Arbeitgeber schuldet, ist das Tatbestandsmerkmal "zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn" auch dann erfüllt, wenn der Arbeitnehmer arbeitsvertraglich oder aufgrund einer anderen arbeits- oder dienstrechtlichen Rechtsgrundlage einen Anspruch auf die zweckbestimmte Leistung hat.
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