Die Erbschaftsteuer ist eine sogenannte Erbanfallsteuer. Der Besteuerung unterliegt nicht der Nachlass, sondern die jeweils beim Erben eingetretene Bereicherung. In den Fällen des Erwerbs von Todes wegen ist deshalb der Vermögensanfall um die Nachlassverbindlichkeiten zu mindern. Nachlassverbindlichkeiten sind insbesondere die Schulden des Erblassers und die durch den Sterbefall entstandenen Kosten. Abzugsfähig sind auch Steuerschulden des Erblassers, sofern sie spätestens zum Zeitpunkt der Entstehung der Erbschaftsteuer entstanden, aber noch nicht getilgt sind. Nicht entscheidend ist, dass die Steuern gegen den Erblasser bereits festgesetzt waren.
Das Finanzgericht Düsseldorf hat entschieden, dass auch die in der Person des Erblassers bis zu seinem Todestag entstandenen Einkommensteuerschulden als Nachlassverbindlichkeiten zu berücksichtigen sind.
Mit dieser Entscheidung weicht das Finanzgericht von der Auffassung der Finanzverwaltung ab. Der Bundesfinanzhof muss nun Klarheit schaffen.
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Unternehmensberatungs- und Vermittlungs GmbH / Vermögensmanagement GmbH / Consulting OHG
Donnerstag, 31. Januar 2013
Donnerstag, 24. Januar 2013
Verbilligte Wohnraumvermietung
Nach der Neuregelung des § 21 Abs. 2 EstG gilt:
Bei einer auf Dauer angelegten verbilligten Wohnraumvermietung von mindestens 66% der ortsüblichen Miete, ist von einer vollentgeltlichen Miete auszugehen. Der Werbungskostenabzug wird in vollem Umfang gewährt.
Wird der Wohnraum zu einer geringeren Miete als 66% der ortsüblichen Miete vermietet, ist eine Aufteilung in einen entgeltlichen und unentgeltlichen Teil vorzunehmen. Auch die Werbungskosten sind entsprechend anteilig abzugsfähig.
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Bei einer auf Dauer angelegten verbilligten Wohnraumvermietung von mindestens 66% der ortsüblichen Miete, ist von einer vollentgeltlichen Miete auszugehen. Der Werbungskostenabzug wird in vollem Umfang gewährt.
Wird der Wohnraum zu einer geringeren Miete als 66% der ortsüblichen Miete vermietet, ist eine Aufteilung in einen entgeltlichen und unentgeltlichen Teil vorzunehmen. Auch die Werbungskosten sind entsprechend anteilig abzugsfähig.
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Donnerstag, 17. Januar 2013
Kinderzuschüsse aus einem Versorgungswerk sind nicht steuerfrei
Kinderzuschüsse aus der Rente eines berufsständischen Versorgungswerks sind steuerpflichtig und nicht wie Zuschüsse aus der gesetzlichen Rentenversicherung steuerfrei. Die unterschiedliche Behandlung solcher Zuschüsse verstößt nicht gegen das Gleichbehandlungsverbot. Der Gesetzgeber hat ausdrücklich die Steuerfreiheit der Kinderzuschüsse aus der gesetzlichen Rentenversicherung normiert, weil der Anspruch auf Kindergeld für solche Kinder ausgeschlossen ist. Berufsständische Kinderzuschüsse sind zwar nicht steuerfrei, dafür geht aber auch der Anspruch auf Kindergeld nicht verloren.
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Donnerstag, 10. Januar 2013
Stalking von Privathaftpflichtversicherung gedeckt?
Das Oberlandesgericht Oldenburg hat mit Beschluss vom 4. November 2011 entschieden (Az.: 5 W 58/11), dass es sich um eine ungewöhnliche und gefährliche Betätigung handelt, die im Rahmen einer Privathaftpflichtversicherung nicht versichert ist, wenn ein Versicherungsnehmer einem anderen Menschen im Sinne des Strafgesetzbuchs nachstellt (Stalking).
Einem Mann und späteren Kläger war zur Last gelegt worden, einer Kollegin seit Jahren im Sinne von §238 des Strafgesetzbuchs (Stalking) nachgestellt zu haben. Gegen den Mann wurde anschließend ein Strafverfahren eingeleitet. Ferner forderte das Opfer von ihm die Zahlung von Schadenersatz und Schmerzensgeld. Auch sein Arbeitgeber machte Schadenersatzansprüche gegen ihn geltend.
Der Kläger hielt dies für einen Fall für seine Privathaftpflichtversicherung und bat seinen Versicherer insofern darum, ihm Deckungsschutz zu gewähren. Allerdings lehnt der Privathaftpflichtversicherer seine Eintrittspflicht ab, so dass der Fall vor Gericht landete.
Nach Meinung des Oberlandesgerichts Oldenburg kann es dahingestellt sein, ob der Privathaftpflichtversicherer des Klägers nicht allein schon deswegen nicht leisten muss, weil diesem eine nicht versicherte vorsätzliche Handlung vorgeworfen werden kann.
Die besonderen Bedingungen für die Privathaftpflichtversicherung sprechen bereits dagegen. Danach sind ungewöhnliche und gefährliche Betätigungen vom Deckungsschutz ausgeschlossen. Von einer derartigen Betätigung muss nach Meinung der Richter im Falle von Stalking ausgegangen werden. Sinn und Zweck der Klausel ist es, Tätigkeiten vom Versicherungsschutz auszuschließen, für die ein redlicher Versicherungsnehmer wie in dem zu entscheidenen Fall von vornherein keinen Deckungsschutz erwarten darf.
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Einem Mann und späteren Kläger war zur Last gelegt worden, einer Kollegin seit Jahren im Sinne von §238 des Strafgesetzbuchs (Stalking) nachgestellt zu haben. Gegen den Mann wurde anschließend ein Strafverfahren eingeleitet. Ferner forderte das Opfer von ihm die Zahlung von Schadenersatz und Schmerzensgeld. Auch sein Arbeitgeber machte Schadenersatzansprüche gegen ihn geltend.
Der Kläger hielt dies für einen Fall für seine Privathaftpflichtversicherung und bat seinen Versicherer insofern darum, ihm Deckungsschutz zu gewähren. Allerdings lehnt der Privathaftpflichtversicherer seine Eintrittspflicht ab, so dass der Fall vor Gericht landete.
Nach Meinung des Oberlandesgerichts Oldenburg kann es dahingestellt sein, ob der Privathaftpflichtversicherer des Klägers nicht allein schon deswegen nicht leisten muss, weil diesem eine nicht versicherte vorsätzliche Handlung vorgeworfen werden kann.
Die besonderen Bedingungen für die Privathaftpflichtversicherung sprechen bereits dagegen. Danach sind ungewöhnliche und gefährliche Betätigungen vom Deckungsschutz ausgeschlossen. Von einer derartigen Betätigung muss nach Meinung der Richter im Falle von Stalking ausgegangen werden. Sinn und Zweck der Klausel ist es, Tätigkeiten vom Versicherungsschutz auszuschließen, für die ein redlicher Versicherungsnehmer wie in dem zu entscheidenen Fall von vornherein keinen Deckungsschutz erwarten darf.
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Samstag, 5. Januar 2013
Wenn Alkohol beim Wegeunfall im Spiel ist
Das bayrische Landessozialgericht hat mit Urteil vom 17. April 2012 entschieden (Az.: L 3 U 543/10 ZVW), dass eine Berufsgenossenschaft, die einem Versicherten die Leistung verweigert, da er einen Wegeunfall unter Alkoholeinfluss verursacht habe, für ihre Behauptung die uneingeschränkte Beweislast trägt.
Im entschiedenen Fall befand sich der Kläger mit seinem Pkw auf dem Heimweg von seiner Arbeit, als das Auto aus nicht geklärter Ursache von der Straße abkam. Obwohl er sich bei dem Unfall verletzt hatte, begab sich er sich nicht zu einem Arzt, sondern ging zunächst nach Hause. Stunden später suchte er ein Krankenhaus auf, wo man den Bruch eines Halswirbels feststellte. Eine gleichzeitig durchgeführte Blutuntersuchung ergab eine Blutalkoholkonzentration von 1,5 Promille.
Die Berufsgenossenschaft des Klägers nahm das zum Anlass, die Leistung zu verweigern. Zwar bestritt sie nicht, dass der Versicherte bei einem versicherten Wegeunfall zu Schaden gekommen war. Es bestehe allerdings kein Versicherungsschutz, da der Unfall wesentlich auf den Alkoholeinfluss des Klägers zurückzuführen sei.
Das vom Verletzten angerufene Sozialgericht bestätigte die Entscheidung des gesetzlichen Unfallversicherers. Daraufhin zog der Kläger vor das bayrische Landessozialgericht - mit Erfolg!
Nach Überzeugung des Gerichts konnte trotz einer umfangreichen Beweisaufnahme nicht mehr aufgeklärt werden, ob - und wenn ja - wie viel Alkohol der Kläger vor dem Unfall getrunken hat.
Selbst die Tatsache, dass der Kläger bekanntermaßen über Jahre hinweg einem überhöhten Alkoholkonsum gefrönt hatte, beweist nach Ansicht der Richter nicht, dass er auch zum Unfallzeitpunkt unter Alkoholeinfluss stand.
Die Behauptung des Klägers, erst nach dem Unfall mehrere Schnäpse zu sich genommen zu haben, konnte ihm nicht widerlegt werden. Kann die Berufsgenossenschaft nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachweisen, dass ein Wegeunfall auf alkoholbedingte Verkehrsuntüchtigkeit zurückzuführen ist, so ist sie zur Leistung verpflichtet. Sie trägt die uneingeschränkte Beweislast für einen von ihr behaupteten Alkoholeinfluss.
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Die Berufsgenossenschaft des Klägers nahm das zum Anlass, die Leistung zu verweigern. Zwar bestritt sie nicht, dass der Versicherte bei einem versicherten Wegeunfall zu Schaden gekommen war. Es bestehe allerdings kein Versicherungsschutz, da der Unfall wesentlich auf den Alkoholeinfluss des Klägers zurückzuführen sei.
Das vom Verletzten angerufene Sozialgericht bestätigte die Entscheidung des gesetzlichen Unfallversicherers. Daraufhin zog der Kläger vor das bayrische Landessozialgericht - mit Erfolg!
Nach Überzeugung des Gerichts konnte trotz einer umfangreichen Beweisaufnahme nicht mehr aufgeklärt werden, ob - und wenn ja - wie viel Alkohol der Kläger vor dem Unfall getrunken hat.
Selbst die Tatsache, dass der Kläger bekanntermaßen über Jahre hinweg einem überhöhten Alkoholkonsum gefrönt hatte, beweist nach Ansicht der Richter nicht, dass er auch zum Unfallzeitpunkt unter Alkoholeinfluss stand.
Die Behauptung des Klägers, erst nach dem Unfall mehrere Schnäpse zu sich genommen zu haben, konnte ihm nicht widerlegt werden. Kann die Berufsgenossenschaft nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachweisen, dass ein Wegeunfall auf alkoholbedingte Verkehrsuntüchtigkeit zurückzuführen ist, so ist sie zur Leistung verpflichtet. Sie trägt die uneingeschränkte Beweislast für einen von ihr behaupteten Alkoholeinfluss.
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