Das bayrische Landessozialgericht hat mit Urteil vom 17. April 2012 entschieden (Az.: L 3 U 543/10 ZVW), dass eine Berufsgenossenschaft, die einem Versicherten die Leistung verweigert, da er einen Wegeunfall unter Alkoholeinfluss verursacht habe, für ihre Behauptung die uneingeschränkte Beweislast trägt.
Im entschiedenen Fall befand sich der Kläger mit seinem Pkw auf dem Heimweg von seiner Arbeit, als das Auto aus nicht geklärter Ursache von der Straße abkam. Obwohl er sich bei dem Unfall verletzt hatte, begab sich er sich nicht zu einem Arzt, sondern ging zunächst nach Hause. Stunden später suchte er ein Krankenhaus auf, wo man den Bruch eines Halswirbels feststellte. Eine gleichzeitig durchgeführte Blutuntersuchung ergab eine Blutalkoholkonzentration von 1,5 Promille.
Die Berufsgenossenschaft des Klägers nahm das zum Anlass, die Leistung zu verweigern. Zwar bestritt sie nicht, dass der Versicherte bei einem versicherten Wegeunfall zu Schaden gekommen war. Es bestehe allerdings kein Versicherungsschutz, da der Unfall wesentlich auf den Alkoholeinfluss des Klägers zurückzuführen sei.
Das vom Verletzten angerufene Sozialgericht bestätigte die Entscheidung des gesetzlichen Unfallversicherers. Daraufhin zog der Kläger vor das bayrische Landessozialgericht - mit Erfolg!
Nach Überzeugung des Gerichts konnte trotz einer umfangreichen Beweisaufnahme nicht mehr aufgeklärt werden, ob - und wenn ja - wie viel Alkohol der Kläger vor dem Unfall getrunken hat.
Selbst die Tatsache, dass der Kläger bekanntermaßen über Jahre hinweg einem überhöhten Alkoholkonsum gefrönt hatte, beweist nach Ansicht der Richter nicht, dass er auch zum Unfallzeitpunkt unter Alkoholeinfluss stand.
Die Behauptung des Klägers, erst nach dem Unfall mehrere Schnäpse zu sich genommen zu haben, konnte ihm nicht widerlegt werden. Kann die Berufsgenossenschaft nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachweisen, dass ein Wegeunfall auf alkoholbedingte Verkehrsuntüchtigkeit zurückzuführen ist, so ist sie zur Leistung verpflichtet. Sie trägt die uneingeschränkte Beweislast für einen von ihr behaupteten Alkoholeinfluss.
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