Nach der Neuregelung des § 21 Abs. 2 EstG gilt:
Bei einer auf Dauer angelegten verbilligten Wohnraumvermietung von mindestens 66% der ortsüblichen Miete, ist von einer vollentgeltlichen Miete auszugehen. Der Werbungskostenabzug wird in vollem Umfang gewährt.
Wird der Wohnraum zu einer geringeren Miete als 66% der ortsüblichen Miete vermietet, ist eine Aufteilung in einen entgeltlichen und unentgeltlichen Teil vorzunehmen. Auch die Werbungskosten sind entsprechend anteilig abzugsfähig.
------------------------------------------------------------- Haben Sie Fragen zu diesem Thema? Dann schreiben Sie uns an info@bellingergroup.de
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen