Donnerstag, 10. Januar 2013

Stalking von Privathaftpflichtversicherung gedeckt?

Das Oberlandesgericht Oldenburg hat mit Beschluss vom 4. November 2011 entschieden (Az.: 5 W 58/11), dass es sich um eine ungewöhnliche und gefährliche Betätigung handelt, die im Rahmen einer Privathaftpflichtversicherung nicht versichert ist, wenn ein Versicherungsnehmer einem anderen Menschen im Sinne des Strafgesetzbuchs nachstellt (Stalking).
Einem Mann und späteren Kläger war zur Last gelegt worden, einer Kollegin seit Jahren im Sinne von §238 des Strafgesetzbuchs (Stalking) nachgestellt zu haben. Gegen den Mann wurde anschließend ein Strafverfahren eingeleitet. Ferner forderte das Opfer von ihm die Zahlung von Schadenersatz und Schmerzensgeld. Auch sein Arbeitgeber machte Schadenersatzansprüche gegen ihn geltend.
Der Kläger hielt dies für einen Fall für seine Privathaftpflichtversicherung und bat seinen Versicherer insofern darum, ihm Deckungsschutz zu gewähren. Allerdings lehnt der Privathaftpflichtversicherer seine Eintrittspflicht ab, so dass der Fall vor Gericht landete.
Nach Meinung des Oberlandesgerichts Oldenburg kann es dahingestellt sein, ob der Privathaftpflichtversicherer des Klägers nicht allein schon deswegen nicht leisten muss, weil diesem eine nicht versicherte vorsätzliche Handlung vorgeworfen werden kann.
Die besonderen Bedingungen für die Privathaftpflichtversicherung sprechen bereits dagegen. Danach sind ungewöhnliche und gefährliche Betätigungen  vom Deckungsschutz ausgeschlossen. Von einer derartigen Betätigung muss nach Meinung der Richter im Falle von Stalking ausgegangen werden. Sinn und Zweck der Klausel ist es, Tätigkeiten vom Versicherungsschutz auszuschließen, für die ein redlicher Versicherungsnehmer wie in dem zu entscheidenen Fall von vornherein keinen Deckungsschutz erwarten darf.
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