Die Erbschaftsteuer ist eine sogenannte Erbanfallsteuer. Der Besteuerung unterliegt nicht der Nachlass, sondern die jeweils beim Erben eingetretene Bereicherung. In den Fällen des Erwerbs von Todes wegen ist deshalb der Vermögensanfall um die Nachlassverbindlichkeiten zu mindern. Nachlassverbindlichkeiten sind insbesondere die Schulden des Erblassers und die durch den Sterbefall entstandenen Kosten. Abzugsfähig sind auch Steuerschulden des Erblassers, sofern sie spätestens zum Zeitpunkt der Entstehung der Erbschaftsteuer entstanden, aber noch nicht getilgt sind. Nicht entscheidend ist, dass die Steuern gegen den Erblasser bereits festgesetzt waren.
Das Finanzgericht Düsseldorf hat entschieden, dass auch die in der Person des Erblassers bis zu seinem Todestag entstandenen Einkommensteuerschulden als Nachlassverbindlichkeiten zu berücksichtigen sind.
Mit dieser Entscheidung weicht das Finanzgericht von der Auffassung der Finanzverwaltung ab. Der Bundesfinanzhof muss nun Klarheit schaffen.
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