Wenn jemand seine Eigentumswohnung oder sein Haus vermietet, dann geht er damit rechtliche Verpflichtungen ein. So kann er die Immobilie während der Vertragslaufzeit nicht einfach wieder für sich zurückfordern, es sei denn, er meldet Eigenbedarf für sich oder einen nahen Angehörigen an. In diesem Falle reicht eine knappe Auskunft darüber, welche konkrete Person den Eigenbedarf in Anspruch nehmen will und warum ein berechtigtes Interesse besteht. (Bundesgerichtshof, Aktenzeichen VIII ZR 317/10)
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