Donnerstag, 19. Juni 2014

Steuervorteil für Handwerkerleistungen

Handwerkerleistungen im Privathaushalt sind steuerlich begünstigt: Von den Arbeitskosten werden 20%, maximal aber 1200 Euro, direkt von der Einkommensteuer abgezogen. Nach der aktualisierten Verwaltungsanweisung gelten jetzt für Handwerkerleistungen folgende Regeln:
- Begünstigte Handwerkerleistung: Der Steuerbonus gilt für alle handwerklichen Tätigkeiten im Rahmen von Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, solange sich der Haushalt im Inland oder in einem EU-/EWR-Staat befindet. Ob es sich steuerrechtlich um Erhaltungs- Herstellungsaufwand handeln würde, spielt keine Rolle.
- Neubau versus neue Wohnfläche: Handwerkliche Tätigkeiten im Rahmen einer Neubaumaßnahme sind nicht begünstigt. Dazu zählt alles, was bei der Errichtung eines Haushaltes bis zu dessen Fertigstellung anfällt. Dagegen sind Maßnahmen zur Schaffung neuer Wohn- oder Nutzfläche in einem vorhandenen Haushalt begünstigt.
- Gutachtertätigkeiten: Die Tätigkeit eines Gutachters ist weder eine haushaltsnahe Dienstleistung, noch eine Handwerkerleistung. Nicht begünstigt sind daher beispielsweise Mess- oder Überprüfungsarbeiten, eine Legionellenprüfung, die Kontrolle von Aufzügen oder von Blitzschutzanlagen oder die Feuerstättenschau sowie andere technische Prüfdienste.
- Schornsteinfeger: Die Einschränkung in Bezug auf Gutachtertätigkeiten gilt auch, wenn diese Leistungen durch einen Schornsteinfeger erbracht werden, dessen Kehrarbeiten und sonstige Leistungen als Handwerkerleistung begünstigt sind. Seit diesem Jahr wird die Steuerermäßigung für begünstigte Tätigkeiten des Schornsteinfegers nur gewährt, wenn die Rechnung diese entsprechend ausweist.
- Öffentlich geförderte Maßnahmen: Wird für eine Maßnahme ein zinsverbilligtes Darlehen oder ein steuerfreier Zuschuss bewilligt, schließt dies die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen auch für den Teil aus, der nicht gefördert wird. Eine Aufteilung der Aufwendungen mit dem Ziel, für einen Teil die Steuerermäßigung in Anspruch zu nehmen, ist nicht möglich.Werden im Rahmen von Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen aber mehrere Maßnahmen durchgeführt, von denen einzelne öffentlich gefördert werden, ist die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung für die nicht geförderten Maßnahmen möglich.
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