Ein berufsbegleitendes Studium findet im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses statt, wenn das Studium Gegenstand des Dienstverhältnisses ist. Voraussetzung dafür ist, dass die Teilnahme am berufsbegleitenden Studium zu den Pflichten des Arbeitnehmers aus dem Dienstverhältnis gehört. Es genügt also zum Beispiel nicht, wenn das Studium lediglich durch ein Stipendium oder auf anderem Weg gefördert wird. Auch Teilzeitbeschäftigte, die
ohne arbeitsvertragliche Verpflichtung ein berufsbegleitendes Studium
absolvieren, haben kein Ausbildungsdienstverhältnis. In einem
Ausbildungsdienstverhältnis sind die vom Arbeitgeber übernommenen Studiengebühren grundsätzlich steuerfrei, wenn der Arbeitgeber der Schuldner der Studiengebühren ist. Die Finanzverwaltung geht dann nämlich von einem ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers aus.
Bezahlt dagegen zunächst der Arbeitnehmer die Studiengebühren und
bekommt sie lediglich später vom Arbeitgeber erstattet, sind für ein
ganz überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers drei
weitere Voraussetzungen zu erfüllen:
- Der Arbeitgeber muss sich arbeitsvertraglich zur Übernahme der Studiengebühren verpflichtet haben
- Der Arbeitgeber kann die übernommenen Studiengebühren vom Arbeitnehmer arbeitsvertraglich oder aufgrund einer anderen arbeitsrechtlichen Rechtsgrundlage zurückfordern,
falls der Arbeitnehmer das ausbildende Unternehmen auf eigenen Wunsch
innerhalb von zwei Jahren nach dem Studienabschluss verlässt. Es genügt
allerdings, wenn der Arbeitgeber die übernommenen Studiengebühren nur
zeitanteilig zurückfordern kann.
- Der Arbeitnehmer muss seinem Arbeitgeber die Originalrechnung für die Studiengebühren vorlegen, auf der der Arbeitgeber dann die Kostenübernahme sowie deren Höhe eintragen muss. Eine Kopie der ergänzten Originalrechnung muss der Arbeitgeber als Beleg zum Lohnkonto aufbewahren.
Als berufliche Fort- und Weiterbildungsleistung kommt das berufsbegleitende Studium in Frage, wenn es die Einsatzfähigkeit des Arbeitnehmers im Betrieb erhöhen soll – wobei die Umstände des Einzelfalls entscheiden, ob diese Bedingung erfüllt ist. Auch hier
führt die Übernahme der Studiengebühren durch den Arbeitgeber nicht zu
Arbeitslohn, weil sie wieder im ganz überwiegend eigenbetrieblichen
Interesse des Arbeitgebers liegt. Dabei kommt es hier nicht darauf an,
ob der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer Schuldner der Studiengebühren ist. Wenn der Arbeitnehmer der Schuldner der Studiengebühren ist, muss allerdings der Arbeitgeber vorab die Übernahme der zukünftig entstehenden Studiengebühren schriftlich zugesagt haben. Außerdem muss der Arbeitgeber auf der ihm vom Arbeitnehmer zur Kostenübernahme vorgelegten Originalrechnung die
Kostenübernahme sowie deren Höhe angeben und eine Kopie der ergänzten
Originalrechnung zum Lohnkonto nehmen. Eine Rückforderungsmöglichkeit
des Arbeitgebers für die übernommenen Studiengebühren ist bei einer
beruflichen Fort- und Weiterbildungsleistung nicht notwendig. Es ist
auch denkbar, dass die Übernahme der Studiengebühren als Darlehen an den Arbeitnehmer erfolgt, wobei das Darlehen
nur dann zurückzuzahlen ist, wenn der Arbeitnehmer auf eigene
Veranlassung vor Ablauf einer bestimmten Frist ausscheidet. Hier gilt
für die Prüfung eines überwiegend eigenbetrieblichen Interesses für
einen späteren teilweisen oder vollständigen Darlehensverzicht im Prinzip das Gleiche.
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