Donnerstag, 12. Juni 2014

Neue Regeln für haushaltsnahe Dienstleistungen

Nach vier Jahren hat das Bundesfinanzministerium wieder seine Verwaltungsanweisung zur Steuerbegünstigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen überarbeitet und an Gesetzesänderungen und neue Rechtsprechung angepasst. Damals enthielt das Schreiben zum ersten Mal eine Aufstellung darüber, welche Leistungen begünstigt oder nicht begünstigt sind. Diesmal gibt es eher geringfügige Änderungen.

- Beschäftigungsverhältnisse: Unterricht und die Vermittlung besonderer Fähigkeiten sowie sportliche und andere Freizeitbetätigungen sind nicht steuerbegünstigt. Außerdem ist Voraussetzung für die Steuerbegünstigung, dass das Beschäftigungsverhältnis als Minijob im Rahmen des Haushaltsscheckverfahrens geführt wird. Auch ein Arbeitgeber-Pool oder Beschäftigungsverhältnisse im EU-/EWR-Ausland werden unter gewissen Voraussetzungen anerkannt.

- Nahe Angehörige: Arbeitsverhältnisse zwischen in einem Haushalt zusammenlebenden Lebensgefährten, Ehepartner oder anderen Familienangehörigen sind nicht begünstigt, selbst wenn eine andere Person oder ein Betrieb zwischengeschaltet ist. Leben die Angehörigen nicht im selben Haushalt, werden die Kosten anerkannt, wenn die Verträge zivilrechtlich wirksam und fremdüblich sind und tatsächlich auch so durchgeführt werden.

- Haushaltsnahe Dienstleistungen: Beschäftigungsverhältnisse oder Dienstleistungen, die ausschließlich außerhalb des Haushalts ausgeübt oder erbracht werden, sind nicht begünstigt. Gleiches gilt für die Bereitschaft zur Leistungserbringung im Bedarfsfall, es sei denn, der Bereitschaftsdienst ist nur Teil einer begünstigten Hauptleistung. Ebenfalls nicht begünstigt sind Verwaltergebühren oder Leistungen, bei denen die Entsorgung (Müllabfuhr) oder eine Gutachtertätigkeit im Vordergrund steht. Auch personenbezogene Dienstleistungen (z.B. Frisör- oder Kosmetikerleistungen) sind nicht begünstigt, selbst wenn sie im eigenen Haushalt erbracht werden.

- Kinderbetreuung und Au-pair: Kinderbetruungskosten sind vorrangigals Sonderausgaben abziehbar und daher in der Regel keine haushaltsnahe Dienstleistung. Für ein Au-pair, die/der neben Kinderbetreuung auch Hausarbeiten übernimmt, kann ein Anteil von 50% berücksichtigt werden, es sei denn, ein geringerer Anteil an Kinderbetreuung wird nachgewiesen.

- Zubehörräume und Außenanlagen: Zur Haushaltsführung gehört auch das Bewirtschaften von Zubehörräumen und Außenanlagen. Die Grenzen des Haushalts entsprechen daher in der Regel den Grundstücksgrenzen.

- Öffentliches Gelände: Bei Dienstleistungen, die sowohl auf öffentlichem Gelände als auch auf Privatgelände durchgeführt werden (Gehwegreinigung, Winterdient etc.), ist nur der Teil auf dem Privatgelände begünstigt, selbst wenn - wie beim Winterdienst - eine konkrete Verpflichtung besteht.

- Zweitwohnungen: Begünstigt ist auch die einem Kind überlassene Wohnung, fürdas Anspruch auf Kindergeld besteht, sowie eine selbstgenutzte Zweit-, Wochenend- oder Ferienwohnung. Ein Erbe kann in einer selbstgenutzten geerbten Wohnung auch Leistungen geltend machen, die noch vom Erblasser in Anspruch genommen wurden, für die der Erbe aber die Rechnungen bezahlt hat. Die Höchstbeträge für den Steuervorteil gelten auch bei mehreren Wohnungen unverändert.

- Umzug: Bei einem geplanten Umzug gehört auch die neue Immobilie schon zum Haushalt. Nach dem Umzug gelten Maßnahmen zur Beseitigung der Abnutzung am alten Wohnort noch als im Haushalt erbracht. Voraussetzung ist, dass die Maßnahmen in engem zeitlichen Zusammenhang zum Umzug stehen. Entscheidend ist die Laufzeit des Mietvertrags oder bei einem Kauf der Übergang von Nutzen und Lasten. Ein abweichender Zeitpunkt für den Ein- oder Auszug ist durch geeignete Unterlagen (Meldebestätigung, Bestätigung des Vermieters, Übergabe-/Übernahmeprotokoll etc.) nachzuweisen.

- Haushaltsbezogene Höchstbeträge: Die Höchstbeträge können nur haushaltsbezogen in Anspruch genommen werden. Leben also zwei Alleinstehende das ganze Jahr in einem Haushalt, kann jeder seine Aufwendungen nur bis zur Hälfte des Höchstbetrages geltend machen. Wird der gemeinsame Haushalt aber erst im Lauf des Jahres begründet oder aufgelöst, kann jeder die vollen Höchstbeträge in Anspruch nehmen. In welchem Haushalt die Aufwendungen entstanden sind, spielt dann keine Rolle.
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