Mit der Reform des steuerlichen Reisekostenrechts ändert sich auch bei der doppelten Haushaltsführung einiges. Während beispielsweise die jetzt zwingend notwendige Kostenbeteiligung am Haupthausstand in erster Linie dazu dient, die steuerzahlerfreundliche Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs auszuhebeln, sind andere Änderungen durchaus zu begrüßen. Das Bundesfinanzministerium hat in seinem Schreiben zur Reisekostenreform ausführlich erklärt, was jetzt zu beachten ist.
- Monatlicher Höchstbetrag: Künftig können für eine doppelte Haushaltsführung im Inland die tatsächlich entstehenden Aufwendungen angesetzt werden, aber höchstens 1000 Euro im Monat. Die Prüfung der Notwendigkeit und Angemessenheit der Zweitwohnung entfällt. Auch die Größe der Wohnung oder die Zahl der Wohnungsbenutzer spielt keine Rolle mehr.
- Abgeltungswirkung: Der Höchstbetrag deckt alle Aufwendungen ab, also neben der Miete auch die Nebenkosten und sonstigen Ausgaben für die doppelte Haushaltsführung. Auch Aufwendungen für einen angemieteten Garagenstellplatz sind durch den Höchstbetrag abgegolten.
- Jährliche Betrachtung: Sofern der monatliche Höchstbetrag nicht ausgeschöpft wird, ist eine Übertragung des ungenutzten Volumens in andere Monate im selben Kalenderjahr möglich, in denen die doppelte Haushaltsführung bestanden hat. Nebenkostenerstattungen mindern im Zeitpunkt des Zuflusses die Kosten der doppelten Haushaltsführung.
- Wohngemeinschaften: Beziehen mehrere Berufstätige (Ehegatten, Mitglieder einer Wohngemeinschaft etc.) am gemeinsamen Beschäftigungsort eine gemeinsame Zweitwohnung, kann jeder den Höchstbetrag für die von ihm getragenen Aufwendungen beanspruchen.
- Häusliches Arbeitszimmer: Ein Arbeitszimmer in der Zweitwohnung ist bei den Unterkunftskosten nicht einzubeziehen. Für die darauf entfallenden Kosten gelten die normalen Regeln für ein häusliches Arbeitszimmer.
- Auslandsfälle: Bei einer doppelten Haushaltsführung im Ausland gelten die bisherigen Grundsätze unverändert weiter. Danach sind die Aufwendungen notwendig, soweit sie die ortsübliche Miete für eine durchschnittliche Wohnung am Ort der ersten Tätigkeitsstätte mit einer Wohnfläche von bis zu 60 m² nicht überschreiten. Hier gibt es also weiter die Angemessenheitsprüfung, dafür jedoch keinen monatlichen Höchstbetrag.
- Nähe zur Arbeitsstätte: Die Zweitwohnung muss in der Nähe des Beschäftigungsorts liegen. Aus Vereinfachungsgründen geht das Finanzamt davon aus, dass das der Fall ist, wenn die kürzeste Straßenverbindung von der Zweitwohnung zur ersten Tätigkeitsstätte maximal halb so lange ist wie zwischen der Hauptwohnung und der ersten Tätigkeitsstätte.
- Eigener Hausstand: Eine doppelte Haushaltsführung liegt nur vor, wenn der Steuerzahler neben der Zweitwohnung am Tätigkeitsort noch außerhalb der ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Haushalt unterhält.
- Kostenbeteiligung: Das Vorliegen eines eigenen Hausstands in der Hauptwohnung erfordert neben dem Innehaben einer Wohnung auch eine angemessene finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung. Für das Vorliegen eines eigenen Hausstands genügt es also nicht, wenn ein Arbeitsnehmer im Haushalt seiner Eltern ein Zimmer bewohnt oder wenn ihm eine Wohnung im Haus der Eltern unentgeltlich zur Nutzung überlassen wird.
- Höhe der Beteiligung: Eine finanzielle Beteiligung nur mit Bagatellbeträgen reicht für die steuerliche Anerkennung nicht aus. Machen die Barleistungen mehr als 10% der regelmäßig anfallenden monatlichen Kosten der Haushaltsführung (Miete, Lebensmittel, Nebenkosten etc.) aus, ist von einer finanziellen Beteiligung oberhalb der Bagatellgrenze auszugehen. Liegen die Barleistungen darunter, kann der Steuerzahler eine hinreichende finanzielle Beteiligung auch auf andere Art und Weise darlegen.
- Nachweis der Beteiligung: Die Beteiligung an den Kosten muss dem Finanzamt in der Regel nachgewiesen werden und kann daher bei volljährigen Kindern, die bei ihren Eltern wohnen, nicht generell unterstellt werden. Bei Ehegatten oder Lebenspartnern mit den Steuerklassen III, IV oder V geht das Finanzamt auch ohne entsprechenden Nachweis von einer finanziellen Beteiligung an der Haushaltsführung aus.
- Arbeitgebererstattung: Für den steuerfreien Arbeitgeberersatz kann der Arbeitsgeber bei Arbeitnehmern mit den Steuerklassen III, IV oder V unterstellen, dass sie einen Hausstand haben, an dem sie sich auch finanziell beteiligen. Bei anderen Arbeitnehmern darf der Arbeitgeber einen eigenen Hausstand nur dann anerkennen, wenn sie eine entsprechende schriftliche Erklärung abgeben. An den Möglichkeiten zum pauschalen Ersatz der Kosten für eine doppelte Haushaltsführung hat sich übrigens nichts geändert.
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