Das Oberlandesgericht Hamm hat mit Beschluss vom 30. März 2012 entschieden (Az.: I-20 U 5/12), dass es sich bei einer Photovoltaikanlage um eine sonstige bauliche Anlage im Sinne der Bedingungen einer Rechtsschutzversicherung handelt. Rechtliche Auseinandersetzungen mit dem Hersteller oder Lieferanten einer solchen Anlage sind daher nicht mitversichert.
Auf dem Dach seines Hauses hatte der Kläger von einer Fachfirma eine Photovoltaikanlage errichten lassen. Da die fast 551.000 Euro teure Anlage Mängel aufwies, wollte er rechtlich gegen den Lieferanten vorgehen. Dazu wollte er seinen Rechtsschutzversicherer in Anspruch nehmen.
Der Versicherer versagte ihm dies und berief sich dabei auf den Wortlaut der Versicherungs-Bedingungen. Denn dort hieß es, dass die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit der Planung oder Errichtung von Gebäuden, Gebäudeteilen oder sonstigen baulichen Anlagen vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind.
Eine Photovoltaikanlage sei eine sonstige bauliche Anlage im Sinne der Bedingungen.
Der Versicherte trug in seiner gegen den Versicherer angestrengten Klage vor, dass es sich bei einer Photovoltaikanlage nicht um eine sonstige bauliche Anlage im Sinne der Versicherungs-Bedingungen handele. Denn sie könne jederzeit demontiert und an anderer Stelle neu errichtet werden.
Weder die Richter noch des in der ersten Instanz angerufenen Landgerichts noch ihre Kollegen vom Oberlandesgericht waren davon überzeugt. Von beiden Instanzen wurde die Klage als unbegründet zurückgewiesen.
Allgemeine Versicherungs-Bedingungen sind nach höchstricherlicher Rechtsprechung generell so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Dabei kommt es auf die Erkenntnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit auch auf seine Interessen an, so das Gericht.
Jedoch war das Verhalten des Versicherers unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung dem Kläger gegenüber jedoch nicht zu beanstanden. Wesentlich für den Begriff der "sonstigen baulichen Anlage" im Sinne der dem Vertrag zugrunde liegenden Bedingungen ist nach dem Wortlaut und Sinnzusammenhang eine Verbindung von gewisser Dauer und Festigkeit mit einem Gebäude oder Grundstück. Davon ist bei einer Photovoltaikanlage auf einem Dach nach Ansicht der Richter jedoch auszugehen.
Die Richter stimmten zwar mit dem Kläger darin überein, dass eine solche Anlage jederzeit demontiert und an anderer Stelle installiert werden kann. Doch das schließt ihre Eigenschaft als bauliche Anlage nicht aus. Denn auch andere Gegenstände wie zB eine Tür oder ein Fenster, können nach ihrem Einbau in ein Haus später aus- und an anderer Stelle wieder eingebaut werden. Sie bleiben indes nach dem Sprachgebrauch und ihrer Funktion Teile eines Gebäudes.
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