Donnerstag, 27. Juni 2013

Augen auf beim Versichererwechsel

Das Oberlandesgericht Celle hat mit Urteil vom 10. Mai 2012 entschieden (Az.: 8 U 213/11), dass ein Versicherungsnehmer, der seinen Versicherer gewechselt hat und nicht nachweisen kann, zu welchem Zeitpunkt ein Schaden eingetreten ist, keinen Anspruch auf eine Versicherungsleistung hat.
Im Jahr 1974 hatte der Kläger für sein Einfamilienhaus eine Wohngebäudeversicherung unter Einschluss des Leitungswasserrisikos abgeschlossen und entschloss sich im Jahr 2003 dazu, den Versicherer zu wechseln. Im Nachhinein stellte sich der Versichererwechsel als kapitaler Fehler heraus.
Etwas mehr als ein Jahr nach Abschluss des neuen Vertrages stellte sich heraus, dass der Kaltwasseranschluss der Geschirrspülmaschine des Klägers undicht war. Sachverständige gingen aufgrund des Schadenbildes davon aus, dass die Undichtigkeit schon eine geraume Zeit bestanden haben musste und sich das Loch in der Leitung nach und nach vergrößert hatte.
Daher bat der Kläger seinen neuen Versicherer darum, den Schaden zu regulieren. Mit der Begründung, dass nicht feststehe, ob die Beschädigung an der Leitung erst nach Versicherungsbeginn eingetreten sei, lehnte es dieser jedoch ab, für den Schaden einzustehen. Der Vorversicherer fühlte sich ebenfalls nicht zuständig, da die Leckage ebenso gut nach der Kündigung des bei ihm bestehenden Vertrages eingetreten sein könnte.
Das angerufene Gericht beauftragte gleich mehrere Sachverständige mit der Klärung der Frage des Schadenzeitpunkts. Während einer der Gutachter von einem Schadeneintritt vor Beginn des neuen Vertrages ausging, hielt ein anderer einen Rohrbruch innerhalb der letzten paar Monate vor Entdeckung des Schadens für wahrscheinlich. Weitere Sachverständige einschließlich des TÜV-Nord hielten es für unmöglich, eine konkrete Aussage bezüglich des Entstehungszeitpunkts der Leckage zu treffen; man sei auf Spekulationen angewiesen.
Dieser gebündelte Sachverstand war den Richtern Grund genug, die Klage des Versicherten als unbegründet zurückzuweisen, da es seine Sache sei, zu beweisen, welcher der beiden Versicherer für die Schadenregulierung zuständig ist. Diesen Beweis konnte der Kläger jedoch unmöglich erbringen und ging daher leer aus.
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