Das hessische Landessozialgericht hat mit Urteil vom 28. Juni 2012 (Az.: L 1 KR 100/10) entschieden, dass Krankenkassen nicht dazu verpflichtet sind, Maßnahmen zu finanzieren, die ausschließlich dazu dienen, den geografischen Horizont eines Behinderten zu erweitern.
Zur Fortbewegung war ein 12-jähriger Junge auf einen Rollstuhl angewiesen. Seine Kinderärztin verordnete ihm ein sogenanntes Speedy-Tandem, mit dessen Hilfe gemeinsame Ausflüge von Fahrrad- und Rollstuhlfahrern möglich sind, da er selbst den Rollstuhl nicht aus eigener Kraft fortbewegen kann.
Jedoch lehnte die Krankenkasse des Kindes die Kostenübernahme für die Anschaffung des Speedy-Tandems in Höhe von fast 3.700,- Euro ab.
Die Kasse begründete dies damit, dass das Fahrradfahren nicht zu den Grundbedürfnissen gehört, für deren Sicherstellung die gesetzlichen Krankenkassen zuständig sind. Unabhängig davon sei das von dem Kläger begehrte Spezialfahrrad nicht dazu geeignet, die durch die Kassen zu unterstützende Integration eines behinderten Kindes in die Gruppe gleichaltriger Jugendlicher zu erreichen.
Vor Gericht erlitt der Junge sowohl in der ersten als auch in der zweiten Instanz eine Niederlage.
Nach Auffassung der Richter haben Krankenkassen nur jene Hilfsmittel zu finanzieren, die erforderlich sind, um den Erfolg einer Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung soweit wie möglich auszugleichen. Der Zweck könne mit einem Speedy-Tandem jedoch nicht erreicht werden, da mit ihm keine eigenständige Fortbewegung eines Behinderten möglich ist und es daher nicht der medizinischen Rehabilitation dient, sondern lediglich der Erweiterung des geografischen Horizonts eines Behinderten. Es ist keine Aufgabe der gesetzlichen Krankenkassen, diese zu finanzieren.
Das Gericht sah keine Veranlassung eine Revision zum Bundessozialgericht zuzulassen.
Im Jahr 2008 hatte das gleiche Gericht bereits entschieden, dass Behinderte grundsätzlich keinen anspruch darauf haben, dass ihnen ihre Krankenkasse die Anschaffung eines Therapie-Fahrrades finanziert.
Eine andere Beurteilung ist geboten, wenn ein solches Fahrrad dazu dient, dem drohenden Verlust der Gehfähigkeit vorzubeugen.
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