Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hat mit Urteil vom 28. September 2012 entscheiden (Az.: 20 U 107/12), dass sich ein privater Unfallversicherer nach einem Unfall auf Leistungsfreiheit wegen Bewusstseinsstörung berufen kann, wenn sich ein Fußgänger nach dem Genuss von Alkohol als verkehrsuntüchtig erweist.
Bei Dunkelheit wollte eine Frau und spätere Klägerin eine Landstraße überqueren, als sie gegen 18 Uhr von einem herannahenden Auto erfasst und schwer verletzt wurde. Bei einer gegen 20:15 Uhr im Krankenhaus durchgeführten Blutuntersuchung wurde eine Blutalkohol-Konzentration von fast zwei Promille festgestellt.
Der private Unfallversicherer der Klägerin lehnte es mit Hinweis darauf ab, dass der Unfall auf eine nicht versicherte, alkoholbedingte Bewusstseinsstörung zurückzuführen sei, ihr für den Unfall Versicherungsschutz zu gewähren.
In der Klageschrift trug die Frau vor, dass die Blutalkohol-Konzentration zum Zeitpunkt des Unfalls deutlich geringer gewesen sein müsse, da sie kurz vor dem Unfall in Form eines Sturztrunks eine ganze Flasche Wein geleert habe. Somit könne sich der Versicherer nicht auf Leistungsfreiheit wegen einer Bewusstseinsstörung berufen.
Die OLG-Richter konnten sich dem nicht anschließen und wiesen die Klage der Versicherten als unbegründet zurück.
Wenn sich ein Versicherungsnehmer gegen eine Ablehnung der Leistungspflicht wegen alkoholbedingter Bewusstseinsstörung mit der Behauptung verteidigt, der festgestellte Blutalkoholwert beruhe auf einem Nach- bzw. Sturztrunk, so ist er dafür beweispflichtig.
Diesen Beweis ist die Klägerin schuldig geblieben.
Nach Ansicht des Gerichts liegt eine absolute Verkehrsuntüchtigkeit im Übrigen nicht erst vor, wenn zum Zeitpunkt des Unfalls der entsprechende Grenzwert der Blutalkohol-Konzentration erreicht ist. Ausreichend ist vielmehr, dass der Verkehrsteilnehmer zu dieser Zeit eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer absoluten Verkehrsuntüchtigkeit führen wird.
In dem entschiedenen Fall musste im Übrigen von einem typischen, auf den Genuss von größeren Alkoholmengen verursachten Unfall ausgegangen werden. Denn eine typische Wirkung des Alkohols ist, dass Geschwindigkeiten und Entfernungen nicht mehr richtig eingeschätzt werden können.
Das Gericht ließ den Einwand der Klägerin nicht gelten, dass ihre Fehleinschätzung der Vekehrssituation auch einem nüchternen Verkehrsteilnehmer hätte unterlaufen können. Ein solcher hätte die Landstraße nämlich erst nach Passieren des Fahrzeugs betreten.
Das Urteil ist rechtskräftig.
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