Das Oberlandesgericht Hamm hat mit Urteil vom 15. Januar 2013 entschieden (Az.: I - 34 U 3/12), dass ein Anleger, der auf Anraten eines von ihm beauftragten Vermögensberaters einen Kredit aufnimmt, um damit eine letztlich unwirtschaftliche Kapitalanlage zu finanzieren, keinen Anspruch gegen das Kreditinstitut auf Zahlung von Schadenersatz hat.
Geklagt hatte ein Profisportler, dem von einer durch ihn beauftragten Kapitalanlageberaterin zu Steuersparzwecken der Erwerb kreditfinanzierter Immoblilien empfohlen worden war. Anders als von der Beraterin prognostiziert, stellte sich die Anlage als wirtschaftlicher Fehlgriff heraus. Der Kläger konnte seine Anteile letztlich nur mit erheblichem Verlust veräußern. Unter dem Strich stand ein noch zu tilgender Darlehensbetrag in Höhe von 115.00 € offen, ohne dass dem irgendein Vermögenswert entgegengestanden hätte.
Vergeblich versuchte der Kläger, sich bei der Vermögensberaterin schadlos zu halten, da diese in der Zwischenzeit zahlungsunfähig geworden war.
Der Kläger klagte auf Feststellung, dass er nicht zur Rückzahlung des noch offenen Darlehensbetrages verpflichtet sei und argumentierte, dass die Bank ebenfalls dafür verantwortlich sei, dass er einen Kredit für eine unwirtschaftliche Kapitalanlage aufgenommen hatte.
Diese Klage wurde vom Landgericht Paderborn sowie vor dem Berufungsgericht Oberlandesgericht Hamm als unbegründet zurückgewiesen.
Die Richter waren davon überzeugt, dass der Bank keine fehlerhafte Anlageberatung vorgeworfen werden konnte, da der Kläger sich nicht durch das Kreditinstitut, sondern die durch ihn beauftragte Kapitalanlageberaterin hatte beraten lassen.
Die Bank hatte die von dem Kläger erworbenen Immobilien auch nicht veräußert oder vertrieben. Sie war daher weder dazu verpflichtet, den Kläger über die Gefahren und die Risiken bei der Verwendung des von ihr gewährten Darlehens aufzuklären, noch darüber, ob die Geldanlage wirtschaftlich, rentabel oder zweckmäßig sei. Allein der Kläger trägt ausschließlich das Risiko einer für ihn unwirtschaftlichen Geldanlage.
Möglicherweise wäre die Bank dann zum Schadenersatz verpflichtet gewesen, wenn der Kläger ihr hätte nachweisen können, dass sie Kenntnis von einem unlauteren Vorgehen der Beraterin gehabt hatte.
Diesen Nachweis konnte der Kläger aber nicht erbringen.
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