Bei einem beruflich veranlassten Wohnungswechsel können die tatsächlichen Umzugskosten bis zur Höhe der nach dem Bundesumzugsgesetz (BUKG) abziehbaren Beiträge als Werbungskosten geltend gemacht werden. Werden die Pauschbeträge nach dem BUKG geltend gemacht, prüft das Finanzamt nicht, ob die Umzugskosten Werbungskosten sind. Anstelle der Pauschalbeträge nach BUKG können auch nachgewiesene höhere Umzugskosten als Werbungskosten geltend gemacht werden. Dann prüft das Finanzamt aber insgesamt, ob und inwieweit die Aufwendungen Werbungskosten oder nicht abziehbare Kosten der Lebensführung sind, z. B. bei Aufwendungen für die Neuanschaffung von Einrichtungsgegenständen.
Nach dem BUKG gelten seit dem 01.01.2012 folgende Höchstbeträge neu: nachgewiesene umzugsbedingte Unterrichtskosten für ein Kind können bis maximal 1657 € geltend gemacht werden.
Der Pauschalbetrag für sonstige Umzugsauslagen beträgt für Verheiratete 1314 €, für Ledige 657 €. Der Pauschbetrag erhöht sich für jede weitere Person mit Ausnahme des Ehegatten um 289 €.
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