- Verletzt sich der VN bei einem Aufprall auf die Skipiste
an der Schulter, liegt nach den AUB 61 § 2 Abs. 1; AURB 98 § 1 und auch der
Definition in § 178 Abs. 2 VVG ein Unfall vor, weil es sich um ein von außen
auf seinen Körper wirkendes Ereignis handelt (BGH, Urteil vom 6.7.2011, Az. IV
ZR 29/09; Abruf-Nr. 112704).
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