Donnerstag, 17. Mai 2012

Lebensversicherung - wichtige Urteile und Beschlüsse


- Der Anspruch auf Zahlung eines weitergehenden Rückkaufswerts verjährt innerhalb von fünf Jahren nach Ende des Abrechnungsjahres (BGH, Urteil vom 14.7.2010, Az. IV ZR 208/09; Abruf-Nr. 102216).

- Die „Inhaberklausel in § 12 ALB 94 erlaubt dem Versicherer, die Leistung mit befreiender Wirkung an den Inhaber des Versicherungsscheins zu erbringen (hier: Kündigung des Vertrags mit Auszahlung des Rückkaufswerts). An dieser Berechtigung ändert sich auch nichts, wenn sich später herausstellt, dass die Unterschriften gefälscht waren und die Überweisung an einen Unberechtigten erfolgte (BGH, Urteil vom 20.5.2009, Az. IV ZR 16/08; Abruf-Nr. 093214).
- Händigt der Versicherer bei einer fondsgebundenen Lebensversicherung die AVB nicht aus, ist der Vertrag dennoch wirksam, weil § 5a VVG alter Fassung als Spezialregelung den Regelungen nach §§ 305 ff BGB vorgeht (LG Bielefeld, Urteil 31.3.2011, Az. 7 0 329/10; Abruf-Nr. 114281).
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