- Der Anspruch auf Zahlung eines weitergehenden
Rückkaufswerts verjährt innerhalb von fünf Jahren nach Ende des
Abrechnungsjahres (BGH, Urteil vom 14.7.2010, Az. IV ZR 208/09; Abruf-Nr.
102216).
- Die „Inhaberklausel in § 12 ALB 94 erlaubt dem
Versicherer, die Leistung mit befreiender Wirkung an den Inhaber des
Versicherungsscheins zu erbringen (hier: Kündigung des Vertrags mit Auszahlung
des Rückkaufswerts). An dieser Berechtigung ändert sich auch nichts, wenn sich
später herausstellt, dass die Unterschriften gefälscht waren und die
Überweisung an einen Unberechtigten erfolgte (BGH, Urteil vom 20.5.2009, Az. IV
ZR 16/08; Abruf-Nr. 093214).
- Händigt der Versicherer bei einer fondsgebundenen
Lebensversicherung die AVB nicht aus, ist der Vertrag dennoch wirksam, weil §
5a VVG alter Fassung als Spezialregelung den Regelungen nach §§ 305 ff BGB
vorgeht (LG Bielefeld, Urteil 31.3.2011, Az. 7 0 329/10; Abruf-Nr. 114281).
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