- Eine im Rahmen eines Elementartarifs eines privaten
Krankenversicherers vereinbarte Klausel, welche die volle Erstattung der Kosten
für ambulante Heilbehandlung nur bei (Erst-)Behandlung durch einen Arzt für
Allgemeinmedizin/praktischen Arzt oder durch Fachärzte für Gynäkologie,
Augenheilkunde, Kinder- und Jugendmedizin oder einen Not- bzw.
Bereitschaftsarzt vorsieht, ist nicht dahin auszulegen, dass den genannten
Ärzten ein an der hausärztlichen Versorgung teilnehmender Facharzt für Innere
Medizin gleichsteht (BGH, Urteil vom 18.2.2009, Az. IV ZR 11/07; Abruf-Nr.
091270).
- Ein Versicherungsvermittler im Außendienst ist nicht
arbeitsunfähig im Sinne des § 1 Abs. 3 MB/KT, wenn er zwei bis drei
Kundentermine pro Tag wahrnehmen sowie seine etwa halbstündige Bürotätigkeit
ausüben kann (OLG Hamm, Beschluss vom 11.2.2011, Az. 1-20 U 167/10; Abruf-Nr.
112312).
- Tritt ein Versicherer zurück oder kündigt den Vertrag,
weil der VN Schwangerschaftskomplikationen in seinem Antrag eines
Krankenversicherungsvertrags nicht angegeben hat, so liegt darin ein Verstoß
gegen das zivilrechtliche Benachteiligungsverbot. Der VN hat Anspruch auf
Entschädigung (OLG Hamm, Urteil vom 12.1.2011, Az. 1-20 U 102/10; Abruf-Nr.
1108961.
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