Das Finanzgericht Düsseldorf hat am
23. März 2011 entschieden (Az.: 4 K 2354/08), dass vererbte Leistungen aus
einer privaten Rentenversicherung grundsätzlich der Erbschaftsteuer
unterliegen. Das gilt auch dann, wenn der Erbe die Beiträge für den Vertrag aus
seinem Vermögen bezahlt hat.
Im Juli 2003
hatte die Ehefrau des Klägers eine sofort beginnende private Rentenversicherung
gegen Zahlung eines Einmalbeitrags abgeschlossen. Widerruflich Begünstigter für
den Todesfall war ihr Mann. Dieser zahlte auch von einem ihm allein gehörenden
Konto den Einmalbeitrag in Höhe von 150.000,- Euro.
Als die
Versicherte vier Jahre später starb, überwies der Versicherer dem begünstigten
Ehemann vereinbarungsgemäß den eingezahlten Beitrag abzüglich der bis dahin an
seine Frau gezahlten Renten.
Als der
Fiskus von der Zahlung erfuhr, rechnete er die Versicherungsleistung dem
übrigen Erbe von annähernd einer Million Euro zu und verlangte von dem Kläger
die Zahlung von Erbschaftsteuer.
Der Kläger war
damit nicht einverstanden. Da der Einmalbeitrag für die Versicherung
nachweislich von ihm bezahlt wurde, meinte er, für den durch die Erbschaft
erfolgten Rückfluss nicht auch noch Erbschaftsteuer zahlen zu müssen.
Die Richter
des Düsseldorfer Finanzgerichts wiesen seine Klage gegen sein Finanzamt als unbegründet
zurück.
Nach Meinung
des Gerichts hat das Finanzamt die Versicherungsleistung zu Recht dem zu
versteuernden Erbe hinzugerechnet. Denn dabei handelt es sich um einen „Erwerb
von Todes wegen“ im Sinne von § 3 Absatz 1
Nummer 4 ErbStG (Erbschaftsteuergesetz). Danach gilt als Erwerb von
Todes wegen jeder Vermögensvorteil, der aufgrund eines vom Erblasser
geschlossenen Vertrages bei dessen Tod von einem Dritten unmittelbar erworben
wird.
Im Sinne des
Erbschaftsteuergesetzes kommt es nicht darauf an, ob zum Nachlass gehörende
Versicherungsansprüche nur deswegen vererbt werden können, weil der Erbe den
Vertrag zuvor finanziert hat. Denn das Erbschaftsteuerrecht unterscheidet bei
dem Vermögensanfall von Todes wegen nicht danach, ob das Vermögen durch frühere
Zuwendungen des Erben an den Erblasser gebildet worden ist.
Deswegen ist
ein durch einen Erbfall ausgelöster Vermögensrückfluss an den früheren
Eigentümer grundsätzlich ohne Einfluss auf die Ermittlung des steuerpflichtigen
Erbes.
Wenn der
Gesetzgeber Fälle wie den vorliegenden von der Erbschaftsteuer ausnehmen wollte,
so hätte er im Erbschaftsteuergesetz einen entsprechenden Ausnahmetatbestand
aufnehmen können. Da das nicht geschehen ist, ist nach Auffassung der Richter
davon auszugehen, dass es in der Regel nicht darauf ankommt, aus welcher
Vermögensquelle der Erblasser sein Vermögen erworben hat.
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