Das
Sozialgericht Stuttgart hat am 26. Oktober 2010 entschieden (Az.: S 13 U
8068/09), dass ein Arbeitnehmer, der auf dem Weg von oder zu seiner
Arbeitsstätte den öffentlichen Straßenraum verlässt, um sich die Auslage eines Schaufensters
anzuschauen, nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht.
Ein Arbeitnehmer befand sich zu Fuß auf dem Heimweg von seiner Arbeit,
als ihn einfiel, sich ein Eis zu kaufen. Mit der Eistüte in der Hand wollte er
sich danach die Schaufensterauslage eines Reisebüros anschauen. Dazu musste er
den Bürgersteig verlassen und fünf Treppenstufen erklimmen. Dabei stürzte er und
brach sich den Außenknöchel.
Wenngleich seine Krankenkasse die Behandlungskosten übernahm, verlangte
diese jedoch von der Berufsgenossenschaft des Versicherten die Erstattung, da sich
der Mann auf dem direkten Weg zwischen seiner Arbeitsstätte und seiner Wohnung
befunden und somit einen durch die Berufsgenossenschaft versicherten Wegeunfall
erlitten habe.
Die Richter des Stuttgarter Sozialgerichts wollten dem nicht folgen und wiesen
die Klage der Krankenkasse gegen den gesetzlichen Unfallversicherer als
unbegründet zurück.
Wenn ein Beschäftigter auf den unmittelbaren Wegen von bzw. zu seiner Arbeitsstätte
verunglückt, so steht er nur dann unter dem Schutz der gesetzlichen
Unfallversicherung, wenn der Unfall in einem inneren ursächlichen Zusammenhang
mit der versicherten Tätigkeit steht. Ein Versicherter ist allerdings auch
geschützt auf ganz kleinen, privaten Zwecken dienenden Umwegen, die nur zu
einer unbedeutenden Verlängerung des Weges führen. Voraussetzung hierfür ist
jedoch, dass die private Besorgung im Bereich der Straße selbst, mithin „im
Vorbeigehen“ erledigt wird.
Eine Unterbrechung des Weges führt nur im Ausnahmefall nicht zu einer
gleichzeitigen Unterbrechung des Versicherungsschutzes, wenn sie nur ganz
geringfügig ist, d.h., wenn die private Verrichtung sich nebenher erledigen
lässt, etwa um einen Brief in einen am Weg liegenden Briefkasten zu werfen oder
Zigaretten aus einem Automaten zu ziehen.
Daher stand der Verletzte unter dem Schutz der gesetzlichen
Unfallversicherung, als er sich das Eis kaufte. Denn die Eisdiele befand sich
unmittelbar neben dem Bürgersteig. Um sich die Auslage des Reisebüros anzuschauen,
musste er jedoch den öffentlichen Straßenraum verlassen und fünf Stufen
erklimmen. Er hat seinen Heimweg daher unterbrochen und stand folglich nicht
mehr unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
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