Das Oberlandesgericht München hat mit
Urteil (Az.: 24 U 384/10) entschieden, dass sich Fahrradfahrer, die bei einem
Unfall eine Kopfverletzung erleiden, ein Mitverschulden anrechnen lassen müssen,
wenn sie ohne Helm fuhren. Das gilt zumindest dann, wenn sie mit einem Rennrad
unterwegs waren.
Im Jahr 2007
befuhr der Kläger mit seinem Rennrad einen als Fuß- und Radweg gekennzeichneten
geteerten Weg, als ihm von dem Fahrer eines VW-Busses die Vorfahrt genommen
wurde. Bei der anschließenden Kollision erlitt er unter anderem eine schwere
Kopfverletzung.
Der
Versicherer des Unfallverursachers wollte nur einen Teil seines Schadens
ersetzen, weil er ohne Fahrradhelm unterwegs war.
Das Landgericht
Memmingen hatte noch zu Gunsten des Versicherers entschieden und die Ansprüche
des Klägers um ein Drittel gekürzt.
Daraufhin
zog der Radler vor das Münchener Oberlandesgericht, wo er eine juristische
Niederlage erlitt. Das Gericht erhöhte die Mitverschuldensquote auf 40 %.
Zunächst
setzte sich das Gericht mit der Frage auseinander, ob dem Kläger tatsächlich
die Vorfahrt genommen wurde und bejahrte diese Frage im Ergebnis. Da der von
ihm befahrene Weg von einem Autofahrer ebenso gut als untergeordneter Feldweg
interpretiert werden konnte, hätte der Kläger in dem Bereich von Einmündungen
mit äußerster Vorsicht fahren müssen. Dieses hat er aber offenkundig
unterlassen. Ansonsten wäre es nicht zu dem Unfall gekommen. Allein aus diesem
Grund sind die Ansprüche des Klägers um einen Anteil von einem Drittel zu kürzen.
Der Kläger
muss sich ein weiteres Mitverschulden anlasten lassen, weil er keinen
Fahrradhelm getragen hat. Da er mit einem Rennrad mit Klickpedalen unterwegs
war, spricht nämlich der Beweis des ersten Anscheins für eine betont sportliche
Fahrweise welche eine Obliegenheit zum Tragen eines Schutzhelms begründet. Das
gilt insbesondere angesichts der Tatsache, dass der Kläger u.a. eine
Kopfverletzung erlitten hat.
Daher
hielten die Richter eine Erhöhung der Mitverschuldensquote auf insgesamt 40 %
für angemessen.
Wenngleich
sich andere Gerichte bereits mit der Frage eines Mitverschuldens bei der Nichtbenutzung
eines Fahrradhelms befasst haben, sind sie dabei zu recht unterschiedlichen
Ergebnissen gelangt.
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