Das Landgericht Berlin hat mit Urteil
vom 9. September 2010 entschieden (Az.: 7 S 26/10), dass Personen, die in einem
vollbesetzten öffentlichen Verkehrsmittel ein wertvolles Handy mit sich führen,
entweder einen ständigen körperlichen Kontakt zu dem Mobiltelefon selbst oder
zum Verschluss der Tasche haben müssen, in welchem sich das Handy befindet. Andernfalls
kann man im Falle eines Diebstahls keine Entschädigung von seinem Handy-Versicherer
erwarten.
Für ihr wertvolles
Mobiltelefon hatte eine Frau einen Handy-Schutzbrief abgeschlossen. Im Rahmen dieses Schutzbriefes
war auch einfacher Diebstahl mitversichert. Voraussetzung war allerdings, dass
das Gerät „im persönlichen Gewahrsam sicher mitgeführt wurde“, so der
entsprechende Passus in den Versicherungs-Bedingungen. Während einer Fahrt in
einer vollbesetzten Berliner S-Bahn gelang es einem unbekannten Täter, den Reißverschluss
der Umhängetasche der Klägerin zu öffnen und das darin befindliche Mobiltelefon
zu stehlen.
Der
Handy-Versicherer weigerte sich mit dem Argument, dass die Versicherte nicht
ausreichend auf ihr Handy aufgepasst habe, ihr für das Schadenereignis
Versicherungsschutz zu gewähren. Da die Frau der Meinung war, dass es
ausreichen müsse, ein Mobiltelefon in einer verschlossenen Tasche mit sich zu
führen, um die Versicherung in Anspruch nehmen zu können, landete der Fall vor
Gericht.
Sowohl beim
Amtsgericht als auch bei dem von ihr in Berufung angerufenen Landgericht unterlag
sie.
Nach Meinung
des Gerichts setzt die Klausel „im persönlichen Gewahrsam sicher mitgeführt
wurde“ einen gesteigerten persönlichen Gewahrsam insbesondere während der Zeit
voraus, in der sich ein Versicherter in der Öffentlichkeit aufhält oder
fortbewegt. Dabei hängt das Maß des geforderten Sicherungsverhaltens unter
anderem vom Wert des versicherten Gegenstandes sowie dem Gefährdungsgrad der
jeweiligen Örtlichkeit ab. Erforderlich ist, dass der Versicherungsnehmer den
Gegenstand entsprechend seinem äußeren Wert und den äußeren Umständen der
Gefährdung sichert und körpernah trägt oder hält, so dass die naheliegenden
Gefahren des Verlustes vermieden werden und er jederzeit bereit und in der Lage
ist, einen möglichen Diebstahlversuch abzuwehren.
Dies
bedeutet im Fall der Klägerin, dass sie entweder einen ständigen körperlichen
Kontakt zu dem Mobiltelefon selbst oder zum Verschluss der Tasche hätte haben
müssen, in welchem sich das Handy befand. Auch eine Sicherung des
Taschenverschlusses, zum Beispiel durch ein einfaches Zahlenschloss, hätte nach
Ansicht des Gerichts ausgereicht, um den in den Versicherungs-Bedingungen
geforderten Sicherungsanforderungen gerecht zu werden.
Die Klage
wurde abgewiesen, da die Klägerin den Verschluss ihrer Umhängetasche jedoch in
keiner Weise gesichert hatte.
Die
Entscheidung ist rechtskräftig.
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