Donnerstag, 22. März 2012

Grenzen des Handy-Schutzbriefs


Das Landgericht Berlin hat mit Urteil vom 9. September 2010 entschieden (Az.: 7 S 26/10), dass Personen, die in einem vollbesetzten öffentlichen Verkehrsmittel ein wertvolles Handy mit sich führen, entweder einen ständigen körperlichen Kontakt zu dem Mobiltelefon selbst oder zum Verschluss der Tasche haben müssen, in welchem sich das Handy befindet. Andernfalls kann man im Falle eines Diebstahls keine Entschädigung von seinem Handy-Versicherer erwarten.

Für ihr wertvolles Mobiltelefon hatte eine Frau einen Handy-Schutzbrief abgeschlossen. Im Rahmen dieses Schutzbriefes war auch einfacher Diebstahl mitversichert. Voraussetzung war allerdings, dass das Gerät „im persönlichen Gewahrsam sicher mitgeführt wurde“, so der entsprechende Passus in den Versicherungs-Bedingungen. Während einer Fahrt in einer vollbesetzten Berliner S-Bahn gelang es einem unbekannten Täter, den Reißverschluss der Umhängetasche der Klägerin zu öffnen und das darin befindliche Mobiltelefon zu stehlen.
Der Handy-Versicherer weigerte sich mit dem Argument, dass die Versicherte nicht ausreichend auf ihr Handy aufgepasst habe, ihr für das Schadenereignis Versicherungsschutz zu gewähren. Da die Frau der Meinung war, dass es ausreichen müsse, ein Mobiltelefon in einer verschlossenen Tasche mit sich zu führen, um die Versicherung in Anspruch nehmen zu können, landete der Fall vor Gericht.
Sowohl beim Amtsgericht als auch bei dem von ihr in Berufung angerufenen Landgericht unterlag sie.
Nach Meinung des Gerichts setzt die Klausel „im persönlichen Gewahrsam sicher mitgeführt wurde“ einen gesteigerten persönlichen Gewahrsam insbesondere während der Zeit voraus, in der sich ein Versicherter in der Öffentlichkeit aufhält oder fortbewegt. Dabei hängt das Maß des geforderten Sicherungsverhaltens unter anderem vom Wert des versicherten Gegenstandes sowie dem Gefährdungsgrad der jeweiligen Örtlichkeit ab. Erforderlich ist, dass der Versicherungsnehmer den Gegenstand entsprechend seinem äußeren Wert und den äußeren Umständen der Gefährdung sichert und körpernah trägt oder hält, so dass die naheliegenden Gefahren des Verlustes vermieden werden und er jederzeit bereit und in der Lage ist, einen möglichen Diebstahlversuch abzuwehren.
Dies bedeutet im Fall der Klägerin, dass sie entweder einen ständigen körperlichen Kontakt zu dem Mobiltelefon selbst oder zum Verschluss der Tasche hätte haben müssen, in welchem sich das Handy befand. Auch eine Sicherung des Taschenverschlusses, zum Beispiel durch ein einfaches Zahlenschloss, hätte nach Ansicht des Gerichts ausgereicht, um den in den Versicherungs-Bedingungen geforderten Sicherungsanforderungen gerecht zu werden.
Die Klage wurde abgewiesen, da die Klägerin den Verschluss ihrer Umhängetasche jedoch in keiner Weise gesichert hatte.
Die Entscheidung ist rechtskräftig.
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